Meldung an die Krankenkasse
Hallo, mein Frage ist nicht aus dem Bereich Betreuung, geht in ein etwas andere Richtung. Angenommen, man hat einen Nebenjob im 450-Euro-Rahmen. Da erfolgt ja die Meldung des Neben-Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale, bzw. Knappschaft. Erfolgt denn auch eine (spätere) Meldung an die Haupt-Krankenkasse des Arbeitnehmers oder darf dies nicht weitergemeldet werden ? Was auf jeden Fall gemeldet wird, ist die Meldung an die Rentenversicherung, da steht dann "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung". Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, danke.
|
Also das mit der Krankenkasse ist relativ neu bei gesetzlich Versicherten minijobbern, damit die dem Arbeitgeber ne AU übermitteln kann.
Das Entgelt wird aber meines Wissens der Krankenkasse nicht übermittelt. Aber deine Frage habe ich nicht ganz verstanden. Worum geht es dir denn? |
Geht es Dir mit der Frage darum, ob eine dem Hauptarbeitgeber nicht bekannt gemachte Nebentätigkeit im Minijob durch so so eine Meldung enttarnt werden könnte?
Dann würde ich im ersten Schritt darüber nachdenken, ob sie ihm gegenüber meldepflichtig ist und was aus Sicht des Hauptarbeitgebers gegen die Aufnahme der Tätigkeit sprechen könnte. In vielen Fällen ist das unproblematisch. Aber wenn es doch problematisch ist, mag dieser Minijob ganz unabhängig vom Datenfluss nicht die beste Idee sein. |
Ganz einfach
Zitat:
Da aus dem 450€ Minijob keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgeleitet werden, geht es diese "auch nichts an". |
@ Einwilligungsvorbehalt: Da hast du meine Frage schon gut erkannt und mein Problem liegt halt in deinem letzten Satz. Richtig "spannend" wird es dann bei einem möglichen Arbeitsunfall beim Nebenjob, welche BG ist dann zuständig und wie "beichtet" man das seinem Hauptarbeitgeber ? Da kann man wahrscheinlich gleich zum Arbeitsamt und/oder zum Anwalt gehen. Danke für deine Info.
|
Zitat:
Bei einer Tätigkeit im Privathaushalt wäre hingegen die Unfallkasse des Landes zuständig. Diese Unfallkassen sind auch in einigen anderen Fällen zuständig (z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten), lassen also nicht ohne Weiteres auf einen Nebenjob schließen. |
Zitat:
|
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:20 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.