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Erdbeere03 16.05.2022 19:33

Meldung an die Krankenkasse
 
Hallo, mein Frage ist nicht aus dem Bereich Betreuung, geht in ein etwas andere Richtung. Angenommen, man hat einen Nebenjob im 450-Euro-Rahmen. Da erfolgt ja die Meldung des Neben-Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale, bzw. Knappschaft. Erfolgt denn auch eine (spätere) Meldung an die Haupt-Krankenkasse des Arbeitnehmers oder darf dies nicht weitergemeldet werden ? Was auf jeden Fall gemeldet wird, ist die Meldung an die Rentenversicherung, da steht dann "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung". Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, danke.

Mächschen 18.05.2022 06:41

Also das mit der Krankenkasse ist relativ neu bei gesetzlich Versicherten minijobbern, damit die dem Arbeitgeber ne AU übermitteln kann.

Das Entgelt wird aber meines Wissens der Krankenkasse nicht übermittelt.

Aber deine Frage habe ich nicht ganz verstanden.
Worum geht es dir denn?

Einwilligungsvorbehalt 19.05.2022 08:44

Geht es Dir mit der Frage darum, ob eine dem Hauptarbeitgeber nicht bekannt gemachte Nebentätigkeit im Minijob durch so so eine Meldung enttarnt werden könnte?

Dann würde ich im ersten Schritt darüber nachdenken, ob sie ihm gegenüber meldepflichtig ist und was aus Sicht des Hauptarbeitgebers gegen die Aufnahme der Tätigkeit sprechen könnte. In vielen Fällen ist das unproblematisch. Aber wenn es doch problematisch ist, mag dieser Minijob ganz unabhängig vom Datenfluss nicht die beste Idee sein.

lupuss 20.05.2022 13:24

Ganz einfach
 
Zitat:

Erfolgt denn auch eine (spätere) Meldung an die Haupt-Krankenkasse des Arbeitnehmers
Ganz einfach: Nein


Da aus dem 450€ Minijob keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgeleitet werden, geht es diese "auch nichts an".

Erdbeere03 20.05.2022 18:04

@ Einwilligungsvorbehalt: Da hast du meine Frage schon gut erkannt und mein Problem liegt halt in deinem letzten Satz. Richtig "spannend" wird es dann bei einem möglichen Arbeitsunfall beim Nebenjob, welche BG ist dann zuständig und wie "beichtet" man das seinem Hauptarbeitgeber ? Da kann man wahrscheinlich gleich zum Arbeitsamt und/oder zum Anwalt gehen. Danke für deine Info.

Pichilemu 21.05.2022 11:59

Zitat:

Zitat von Erdbeere03 (Beitrag 141250)
Richtig "spannend" wird es dann bei einem möglichen Arbeitsunfall beim Nebenjob, welche BG ist dann zuständig und wie "beichtet" man das seinem Hauptarbeitgeber ?

Das wäre nur dann problematisch, wenn es sich bei dem Nebenjob um einen gewerblichen Arbeitgeber handelt, da dann durch den Kostenträger (Berufsgenossenschaft) der Nebenjob zweifelsfrei enttarnt würde.


Bei einer Tätigkeit im Privathaushalt wäre hingegen die Unfallkasse des Landes zuständig. Diese Unfallkassen sind auch in einigen anderen Fällen zuständig (z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten), lassen also nicht ohne Weiteres auf einen Nebenjob schließen.

HorstD 23.05.2022 08:12

Zitat:

Zitat von Erdbeere03 (Beitrag 141250)
@ Einwilligungsvorbehalt: Da hast du meine Frage schon gut erkannt und mein Problem liegt halt in deinem letzten Satz. Richtig "spannend" wird es dann bei einem möglichen Arbeitsunfall beim Nebenjob, welche BG ist dann zuständig und wie "beichtet" man das seinem Hauptarbeitgeber ? Da kann man wahrscheinlich gleich zum Arbeitsamt und/oder zum Anwalt gehen. Danke für deine Info.

Woher kommt denn diese Angst? Nur als Beamter braucht man immer eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Im normalen Arbeitsleben kann man eine Zweitbeschäftigung haben, auch ohne diese dem Hauptarbeitgeber melden oder von diesem gar genehmigen zu müssen. Beide Tätigkeiten zusammengerechnet sollten nicht über 48 Wochenstunden kommen (lt. Arbeitszeitgesetz). Und die Nebenbeschäftigung darf den Arbeitnehmer nicht daran hindern, die Hauptarbeit vernünftig zu machen. Wer die Nacht durchgejobbt hat, darf nicht morgens gefährliche Arbeit verrichten und sich und andere gefährden. Aber wiviel Stunden sind denn bei 450 € überhaupt möglich, bei Mindestlohn ca 10 Stunden die Woche. Und was übrigens auch nicht geht: dem eigenen Arbeitgeber Kunden „klauen“, also unter der Hand sich als Billigkonkurrenz verdingen.


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