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Besondere Wohnform Eigenanteil nach BTHG

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Hallo, Ich weiß es ist nicht 100% Thema des Forums deswegen im Offtopic Bereich wenn es ganz daneben ist bitte ...


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Alt 23.06.2022, 09:56   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard Besondere Wohnform Eigenanteil nach BTHG

Hallo,

Ich weiß es ist nicht 100% Thema des Forums deswegen im Offtopic Bereich wenn es ganz daneben ist bitte einfach löschen.

Und zwar geht es um die Zuzahlung bei einer Besonderen Wphnform wenn Eigenes Einkommen vorhanden ist. Ich habe BTHG so verstanden das Lebensunterhalt und Betreuung getrennt worden sind. Heißt man zahlt für Unterkunft und Essen und der SHT für die Betreuung. Der Eigenanteil wird aber so berechnet wie bei ambulanter Betreuung auch?

Mit freundlichen Grüßen
Ela
Elara ist offline  
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Alt 23.06.2022, 18:20   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin


Dass man für seine Lebensmittel und die Miete selber zuständig ist und die von der Rente, ALG2, GruSi oder seiner Arbeit zahlt ist klar.


Bei den Fachleistungesstunden (FLS) der Betreuung hängt es wohl von der Höhe des Einkommens ab, ob man dazuzahlen darf. Beim BW in einer eigenen Wohnung darf man ja die FLS auch selber bzw. zum Teil zahlen, wenn das Einkommen (Rente oder Arbeit) groß genug ist.

Die aktuellen Grenzbeträge bzgl. des Einkommens habe ich aber nicht im Kopf.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.06.2022, 13:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard

Danke Imre!
Elara ist offline  
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Alt 24.06.2022, 16:31   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Steht in § 136 SGB IX. Hängt von der Art des Einkommens ab. Die „Bezugsgröße“, die da erwähnt wird, beträgt im Jahr 2020 3.290 Euro monatlich / 39.480 Euro im Jahr. Für einige EGH-Leistungen gibts gar keinen Kostenbeitrag, § 138 SGB IX.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.06.2022, 15:43   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,227
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die „Bezugsgröße“, die da erwähnt wird, beträgt im Jahr 2020 3.290 Euro monatlich / 39.480 Euro im Jahr.
Das muss 2022 heißen.
Mächschen ist offline  
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