Dies ist ein Beitrag zum Thema Gelbe/Weiße Briefe von Gericht im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Offenbar hat da jemand den § 288 Abs. 1 FamFG bzw den § 325 Abs. 1 FamFG (bei Unterbringungsbeschlüssen) falsch ...
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#11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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Offenbar hat da jemand den § 288 Abs. 1 FamFG bzw den § 325 Abs. 1 FamFG (bei Unterbringungsbeschlüssen) falsch verstanden. Unter bestimmten Umständen erhält danach der Betreute selbst nur den Beschlusstenor (nach § 41 FamFG), aber ohne die Begründung. Gar nichts zu bekommen ist nicht ok.
Unterbringungs- (nicht Betreuungs-)beschlüsse bekommt tatsächlich auch der Heimleiter, § 325 Abs. 2 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 829
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Also hier bekommen die Heimleiter auch die Betreuungsbeschlüsse, aber ohne Begründung.
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#13 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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![]() Zitat:
„6 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme (1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 151 Nummer 6 und 7, 312 FamFG) 1. die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, 2. jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers, 3. die Aufhebung einer solchen Betreuung und 4. der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung (§ 310, §§ 167 Absatz 2, 313 Absatz 4 FamFG). (2) Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,“ Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-...1R57212002.htm Allerdings betrifft das eben nur die freiheitsentziehend Untergebrachten (und auch nur, wenn es um den AK Aufenthaltsbestimmung geht); für normale Heimbewohner ist nichts vorgesehen (und daher eigentlich ein Datenschutzverstoß).
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#14 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 829
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Wenn im Pflegeheim z.B. ein Bettgitter als unterbringunsahnliche Maßnahme genehmigt ist was gilt dann?
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#15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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Worauf zielt die Frage ab?
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#16 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 829
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Ob es das hiesige Gericht mit dem Datenschutz zu ungenau nimmt oder aber richtig handelt.
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#17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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Wer diesen Beschluss alles bekommen muss, steht in § 315 FamFG (Beteiligte) mit Zusatzregeln in § 325 FamFG und § 338, 339 FamFG. Also an ziemlich viele. Von Datenschutz kann da eigentlich keine Rede sein.
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#18 | |
Einsteiger
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 15
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#19 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 829
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Der Aufgabenkreis ist unabhängig von der Unterbringungssache.
Wann die Unterbringung endet, kann den Beschlüssen entnommen werden. |
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#20 | |
Einsteiger
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 15
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![]() Zitat:
Im ersten Beschluß wurde angegeben : bis längstens XX.XX.XXXX , im Beschluß zur Verlängerung wurde nur angeben, dass das Gericht weitere 4 Wochen genehmigt. Bleibt nur die Frage , ob der letzte Tag des ersten Beschluß gleichzeitig der erste Tag der Verlängerung ist , oder ab die 4 Wochen erst ab dem Folgetag des letzten Tag aus dem ersten Beschluß ist. |
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