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Gelbe/Weiße Briefe von Gericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gelbe/Weiße Briefe von Gericht im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Offenbar hat da jemand den § 288 Abs. 1 FamFG bzw den § 325 Abs. 1 FamFG (bei Unterbringungsbeschlüssen) falsch ...


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Alt 26.11.2022, 13:13   #11
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Offenbar hat da jemand den § 288 Abs. 1 FamFG bzw den § 325 Abs. 1 FamFG (bei Unterbringungsbeschlüssen) falsch verstanden. Unter bestimmten Umständen erhält danach der Betreute selbst nur den Beschlusstenor (nach § 41 FamFG), aber ohne die Begründung. Gar nichts zu bekommen ist nicht ok.

Unterbringungs- (nicht Betreuungs-)beschlüsse bekommt tatsächlich auch der Heimleiter, § 325 Abs. 2 FamFG.
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Alt 27.11.2022, 15:54   #12
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Also hier bekommen die Heimleiter auch die Betreuungsbeschlüsse, aber ohne Begründung.
Mächschen ist offline  
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Alt 27.11.2022, 16:23   #13
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Also hier bekommen die Heimleiter auch die Betreuungsbeschlüsse, aber ohne Begründung.
Bei freiheitsentziehend untergebrachten Personen stimmt das (nach Kap. XV, Nr. 6 MiZi (Mitteilung in Zivilsachen):

„6 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 151 Nummer 6 und 7, 312 FamFG)
1. die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
2. jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
3. die Aufhebung einer solchen Betreuung und
4. der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung
310, §§ 167 Absatz 2, 313 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,“

Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-...1R57212002.htm

Allerdings betrifft das eben nur die freiheitsentziehend Untergebrachten (und auch nur, wenn es um den AK Aufenthaltsbestimmung geht); für normale Heimbewohner ist nichts vorgesehen (und daher eigentlich ein Datenschutzverstoß).
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Alt 30.11.2022, 17:02   #14
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Wenn im Pflegeheim z.B. ein Bettgitter als unterbringunsahnliche Maßnahme genehmigt ist was gilt dann?
Mächschen ist offline  
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Alt 30.11.2022, 17:10   #15
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Worauf zielt die Frage ab?
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Alt 05.12.2022, 06:11   #16
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Ob es das hiesige Gericht mit dem Datenschutz zu ungenau nimmt oder aber richtig handelt.
Mächschen ist offline  
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Alt 05.12.2022, 17:37   #17
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Wer diesen Beschluss alles bekommen muss, steht in § 315 FamFG (Beteiligte) mit Zusatzregeln in § 325 FamFG und § 338, 339 FamFG. Also an ziemlich viele. Von Datenschutz kann da eigentlich keine Rede sein.
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Alt 17.02.2023, 21:55   #18
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Bei freiheitsentziehend untergebrachten Personen stimmt das (nach Kap. XV, Nr. 6 MiZi (Mitteilung in Zivilsachen):

„6 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 151 Nummer 6 und 7, 312 FamFG)
1. die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
2. jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
3. die Aufhebung einer solchen Betreuung und
4. der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung
310, §§ 167 Absatz 2, 313 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,“

Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-...1R57212002.htm

Allerdings betrifft das eben nur die freiheitsentziehend Untergebrachten (und auch nur, wenn es um den AK Aufenthaltsbestimmung geht); für normale Heimbewohner ist nichts vorgesehen (und daher eigentlich ein Datenschutzverstoß).
Frage dazu : wird der Aufgabenkreis "Unterbringung" nach Beendigung der Unterbringungssache automatisch aufgehoben oder bleibt dieser Aufgabenkreis bis auf weiteres bestehen ? Und bekommt der Betreute etwas schrfitliches vom Gericht dazu, dass bzw, wann die Unterbringung endet ?
Löwe ist offline  
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Alt 18.02.2023, 06:53   #19
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Der Aufgabenkreis ist unabhängig von der Unterbringungssache.

Wann die Unterbringung endet, kann den Beschlüssen entnommen werden.
Mächschen ist offline  
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Alt 18.02.2023, 12:05   #20
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Der Aufgabenkreis ist unabhängig von der Unterbringungssache.

Wann die Unterbringung endet, kann den Beschlüssen entnommen werden.
Dieser Aufgabenkreis wurde parallel zum Unterbringungsbeschluß reingenommen . Der Aufgabenkreis wäre laut Gericht anzupassen gewesen.

Im ersten Beschluß wurde angegeben : bis längstens XX.XX.XXXX , im Beschluß zur Verlängerung wurde nur angeben, dass das Gericht weitere 4 Wochen genehmigt. Bleibt nur die Frage , ob der letzte Tag des ersten Beschluß gleichzeitig der erste Tag der Verlängerung ist , oder ab die 4 Wochen erst ab dem Folgetag des letzten Tag aus dem ersten Beschluß ist.
Löwe ist offline  
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