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Gelbe/Weiße Briefe von Gericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gelbe/Weiße Briefe von Gericht im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, mir ist etwas bei dem bescheiden zur Vergütung aufgefallen, wo ich einfach gern wüsste was es zu bedeuten hat. ...


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Alt 18.11.2022, 20:46   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard Gelbe/Weiße Briefe von Gericht

Hallo,

mir ist etwas bei dem bescheiden zur Vergütung aufgefallen, wo ich einfach gern wüsste was es zu bedeuten hat. Und zwar kommen manchmal die Briefe in einem gelben Umschlag auf dem Zeit und Datum notiert wird und manchmal in einem normalen. Außerdem ist es manchmal nur der Beschluss und manchmal mit dem Antrag den meine Betreuerin geschickt hat für die Vergütung.

Mag mir jemand erklären warum es manchmal gelbe und manchmal Weise gibt?

Liebe Grüße
Fragend
Ela
Elara ist offline  
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Alt 18.11.2022, 22:20   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 132
Standard

Siehe: Zustellungsurkunde

In Deutschland ist die Zustellungsurkunde (ZU), auch Postzustellungsurkunde (PZU), eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Empfänger ein bestimmtes meist amtliches Schriftstück förmlich zugestellt worden ist.

Warum das nicht einheitlich gemacht wird, kann dir wohl nur der Absender beantworten.
ItsMe ist offline  
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Alt 19.11.2022, 13:47   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Der normale Brief ist eine Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der gelbe eine Zustellung, Satz 2. Also immer dann nötig, wenn der eigene Antrag nicht bewilligt wird, zB bei der Vergütung weniger als beantragt. Dient dazu, dass die Rechtsmittelfristen (§ 63 FamFG, § 11 RpflG) eindeutig bestimmt sind. Ob das eingehalten ist, hängt übrigens nicht mit dem Poststempel ab (wie bei Vertragswiderrufen), sondern vom Eingang bei Gericht (oder der Behörde).

Bei normaler Bekanntgabe gilt ja § 15 Abs. 2 FamFG, die 3-Tagesvermutung, die man aber entkräften kann. In Behördensachen gibt es im übrigen ähnliches.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 19.11.2022, 21:30   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Bei uns ist es so, dass wichtige Schreiben, z.B. Beschlüsse zu freiheitsenziehenden Maßnahme, per gelben Umschlag, quasi als Einschreiben des Gerichts zugestellt werden.



Normal als Brief kommen Anfragen, zB. über die weitere Unterbringung von Betreuten, Aufforderung zur Rechnungslegung etc.



Als ich noch als Verfahrensbeiständin tätig war, kamen viele Schreiben mit einem Empfangsbekenntnis, das unterschrieben zurück gesendet werden musste. Das ist mir aber im Rahmen von Betreuungen nur noch ganz selten begegnet, zB. wenn der Betreute in der Klinik war und dort eventuell andre Maßnahmen als im Heim notwendig waren.


Gruß
Lotte
die_lotte ist offline  
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Alt 21.11.2022, 10:28   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Zitat:
Zitat von die_lotte Beitrag anzeigen
Bei uns ist es so, dass wichtige Schreiben, z.B. Beschlüsse zu freiheitsenziehenden Maßnahme, per gelben Umschlag, quasi als Einschreiben des Gerichts zugestellt werden.
Hallo Lotte, diese Art von Beschlüssen dürfte ja auch immer gegen den Willen des Betroffenen erfolgt sein. Daher ist die Zustellung im vorgenannten Sinn an den Betreuten Pflicht. Das dürfte auch auf Zwangsbetreuung und Zwangsbehandlung zutreffen. Und da der Betreuer ja auch ausdrücklich im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen kann (§ 303 Abs. 4, 335 Abs. 3 FamFG), dürfte auch an ihn die formelle Zustellung nötig sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 23.11.2022, 10:51   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Ich möchte dazu sagen, dass meine Betreuten sich aufgrund von schwerer geistigen Behinderung alle in vollstätionärer Pflege befinden und aufgrund der Behinderung nicht der Lage sind, ihren Willen, so es den überhaupt gibt, kundzutun.


Gruß
Lotte
die_lotte ist offline  
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Alt 23.11.2022, 19:37   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin


Wenn für bestimmte Schreiben der Gericht eine bestimmte Form der Zusgtellung vorgeschrieben ist, dann muss sich das Gericht an diese Form halten, egal ob die EmpfängerInnen den Brief lesen und verstehen oder nur zerreißen und anknabbern können. Die Fähigkeiten der EmpfängerInnen sind da völlig irrelevant.



Die (Un-)Fähigkeiten des Heimpersonals machen sich schon eher bemerkbar, wenn sie die Post des Betreuungsgerichtes grundsätzlich und ungeöffnet an die Betreuer weiterleiten. Manche schaffen es sogar die Zuzahlungsbefreiungen von BewohnerInnen (die sie so dringend und zeitnah einfordern) an die BetreuerInnen weiterzuleiten, die diese den Heimen gerade zugeschickt haben...


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.11.2022, 18:30   #8
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Hallo,

gelbe Briefe kenne ich Jahren nicht mehr. Früher gab es die z. B. wenn ein Sparbuch zurückgesandt wurde. Da wurde mir dann dringlichst ans Herz gelegt, nur Kopien einzureichen, weil Einschreiben (damals noch mit Rückschein) sehr teuer waren.

Eigentlich sollten Beschlüsse per Einschreiben zugestellt werden (gelber Umschlag), aber da machen die Rechtspfleger:innen wohl Unterschiede. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ja auch in der Wertigkeit in der Regel niedriger anzusetzen als z. B. ein Beschluss über freiheitsentziehende Maßnahmen.

Das sind halt die feinen Unterschiede der Bürokratie.

Ansonsten gilt für den Bund das Verwaltungszustellungsgesetz. Die Länder regeln das wohl durch eigene Gesetze.
Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 26.11.2022, 12:32   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Die (Un-)Fähigkeiten des Heimpersonals machen sich schon eher bemerkbar, wenn sie die Post des Betreuungsgerichtes grundsätzlich und ungeöffnet an die Betreuer weiterleiten. Manche schaffen es sogar die Zuzahlungsbefreiungen von BewohnerInnen (die sie so dringend und zeitnah einfordern) an die BetreuerInnen weiterzuleiten, die diese den Heimen gerade zugeschickt haben...


MfG
Imre

Das ist aber grundsätzlich auch so richtig. Die Heime dürfen die Bewohnerpost nicht öffnen, das darf nur ich als Betreuerin, die ich die Vollmacht zum Öffen, Anhalten und Weiterleiten der Post habe. Es gab vor Jahren mal richtig Stress in der Verwaltung eines Heims weil die Verwaltungskraft Bewohnerpost geöffnet hat und der Richter das zufällig mitbekommen hat. Daher gehen bei uns die Beschüsse zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Unterbringungsmaßnahmen per gelbem Umschlag zum Betreuer und zusätzlich mit dem Adressfeld des Heimes an das Heim. Die Betreuten selbst bekommen keine Gerichtspost mehr, sie können eh nicht lesen oder verstehen, was darin steht.



Gruß
Lotte
die_lotte ist offline  
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Alt 26.11.2022, 13:33   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Die Betreuten selbst bekommen keine Gerichtspost mehr, sie können eh nicht lesen oder verstehen, was darin steht.
Das ist ja ein lustiges Gericht.


Da der Betreute im Betreuungsverfahren immer verfahrensfähig ist
275 FamFG) sind ihm natürlich auch alle Schreiben des Gerichts zuzustellen. Ob er diese lesen kann oder versteht spielt dabei überhaupt keine Rolle.
__________________
----------------
agw ist offline  
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