Dies ist ein Beitrag zum Thema ePA und Schwerbehinderung im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Pigeon
Ansonsten gibt es bei den Kassen Onbudsstellen, an die sich analoge Menschen wenden können, wenn sie ...
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11.11.2024, 22:36 | #11 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 919
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16.11.2024, 22:57 | #12 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,726
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Hallo,
hier liegen aber einige Missverständnisse über die Antragsbearbeitung bei den Versorgungsämtern vor. Nach Antragseingang fordert der Sachbearbeiter medizinische Befunde an. Die landen immer (!) bei ihm, egal ob auf dem Briefumschlag "vertraulich" oder "Arztsache" oder "nur von einem Arzt zu öffnen" steht. Nach Eingang der Befunde wird die Akte "zugeleitet", d. h. ein Sachbearbeiter, oft ein Beamter des gehobenen Dienstes, prüft die Akte, ob eine Entscheidung möglich ist. Dann geht die Akte an einen Gutachter im Hause oder an einen für das Amt tätigen Gutachter, der sein Büro außerhalb der Diensträume hat ("Außengutachter"). Dieser Arzt entscheidet in einer gutachtlichen Stellungnahme über den Grad der Behinderung und ggfls. die Merkzeichen. Dann wird die Akte wieder zurückgegeben. Der Beamte gehobener Dienst prüft die gutachtliche Stellungnahme, ob verwaltungsrechtlich alles in Ordnung ist und ob ggfls. grobe Fehler in der medizinischen Beurteilung vorliegen. Falls okay, wird die Stellungnahme abgezeichnet und vom Sachbearbeiter der Bescheid erteilt. Mitunter muss auch nachermittelt werden, danach fängt alles von Vorne an. Da die Sachbearbeiter immer alle Befunde bekommen, stellt sich hier m. E. die Frage "dürfen die die ePA einsehen" nicht. Selbst wenn nur die Ärzte des Versorgungsamtes Daten im Rahmen der eAP abrufen dürften, würden diese Unterlagen beim Sachbearbeiter landen. Dann könnte man sich so einen Umweg sparen. Man kann natürlich elektronische Sperren einbauen, dass der SB nur die Daten abrufen darf, für die er zuständig ist (z. B. nur für alle Antragsteller mit dem Namen "Meier"). Aber ich fürchte, so weit werden wir nie kommen. Viele Grüße Andreas |
17.11.2024, 22:49 | #13 | |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 820
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Zitat:
Hallo Andreas! Vielen Dank für diesen Einblick! Ich frage mich an dieser Stelle dann schon, welche konkrete medizinische Ausbildung jener Beamter ("meistens" gehobenen Dienstes) dann haben, die ihn befähigt, AUSSERHALB von Formfragen zu beurteilen, zu beurteilen, welche Akte zur Stellungnahme weiter geleitet wird und nicht? Ausserdem frage ich mich ob "Nach Antragseingang fordert der Sachbearbeiter medizinische Befunde an. Die landen immer (!) bei ihm, egal ob auf dem Briefumschlag "vertraulich" oder "Arztsache" oder "nur von einem Arzt zu öffnen" steht." diese Befunde dann auch sogar geöffnet werden und wer jenem Beamten diese Befugnis erteilt? Falls ich hier was falsch verstanden habe, würde ich mich über eine Richtigstellung sehr freuen! Ich muss dazu einräumen, dass ich schon länger nicht mehr mit dem Versorgungsamt zu tun hatte, da Ergebnistechnisch "am Ende" der GdB-Möglichkeiten gelandet. Schönen Abend noch! MurphysLaw |
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19.11.2024, 00:00 | #14 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,726
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Hallo,
Grundlage der Entscheidung über den Grad der Behinderung und/oder weiterer Merkzeichen ist die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verordnung kann im Internet eingesehen werden oder auch als Buch gekauft. Damit kann jeder nachsehen, wie eine Bewertung erfolgt. Die Einsicht in medizinische Befunde erfolgt immer aufgrund der schriftlichen Einverständniserklärung der Antragsteller, sonst können keine Befunde angefordert werden. Die Entscheidung über den GdB usw. trifft immer ein Arzt. Daher braucht ein Beamter keine direkte medizinische Ausbildung. Allerdings sollte er sich gut mit der Versorgungsmedizin-Verordnung auskennen. Beispiel: Taubheit auf einem Ohr = GdB 15. Wenn ein Arzt nun einen höheren Wert ansetzt, muss das begründet werden oder ist falsch. Es ist natürlich ein Problem, dass einerseits Verwaltungsrecht zu berücksichtigen ist, hier in Form der Versorgungsmedizin-Verordnung, und andererseits tiefergehende medizinische Kenntnisse vorhanden sein müssen, ohne eine med. Ausbildung zu besitzen. Natürlich gibt es immer wieder Schulungen, und auch die Verordnung wird laufend angepasst. Übrigens nicht immer zum Wohle der Antragsteller. Vor Jahren bekam man nach einem Herzinfarkt einen GdB von 50 für ein Jahr. Heute GdB 10-20. Ebenso bei Diabetes. Was eine große Falle darstellt. Etliche hatten früher GdB 50 als Erwachsener für Diabetes. Heute 20-30. Wer den GdB 50 hatte und einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde und wird herabgesetzt, da nach § 48.3 SGB X bei der neuen Beurteilung nur vom aktuellen GdB-Wert von 20 oder 30 auszugehen ist. Da hat sich mancher um den vorzeitigen Renteneintritt und/oder Steuererleichterungen gebracht. Zudem kann man davon ausgehen, dass alle Bewertungen, die Erkrankung der Wirbelsäule betreffend, zu niedrig bewertet werden. Na ja, wenn man bei den bekannten Volkskrankheiten großzügig verfährt wird es halt teuer für den Staat (Steuerermäßigung, vorzeitiger Rentenbezug), und das wollen wir doch nicht, oder :-/ ? Es wäre besser gewesen, den Vorschlag aus Bayern umzusetzen, vor Jahren mal im Gespräch gewesen: nur drei Kategorien, Kategorie 1 früher GdB 0-30, Kategorie 2 von 40 bis 70, Kategorie 3 von 80 bis 100. So, genug zu dem Thema für mich. Viele Grüße Andreas |
19.11.2024, 00:21 | #15 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,250
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Das sind allemal sehr erhellende Ausführungen, besten Dank @AndreasLübeck.
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20.11.2024, 12:36 | #16 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 919
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Zitat:
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