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Gedankenaustausch zur Eingliederungshilfe (Neuantrag)

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Moin, ich lese vermehrt hier im Forum die Unzufriedenheit einiger Kollegen über das Ausmaß der Arbeit, bzw. täglichen "Wahnsinn". Ich ...


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Alt 18.12.2024, 10:27   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 911
Standard Gedankenaustausch zur Eingliederungshilfe (Neuantrag)

Moin,

ich lese vermehrt hier im Forum die Unzufriedenheit einiger Kollegen über das Ausmaß der Arbeit, bzw. täglichen "Wahnsinn".

Ich setze mich mit mehreren Kostenträgern derzeit bez. der Eingliederungshilfen in Sinne des SGB IX auseinander.

Ich berufe mich gern auf § 106 Abs. 3 SGB IX und verstehe das so, dass der Kostenträger weitreichende praktische Aufgaben hat.

Frech ausgelegt würde das bedeuten, dass ich nur noch formlos Hilfen der sozialen Teilhabe, Teilhabe Arbeit und Hilfen im Sinne des § 104 SGB IX zu beantragen habe. OK, das Antragsformular fülle ich noch freiwillig aus.

Alles Andere legt der Gesetzgeber dann in die Hände des zuständigen Leistungsträgers.

Wie geht ihr mit diesen Anträgen um?

Der Leuchtturm
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Alt 18.12.2024, 13:19   #2
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 89
Standard

In Hessen liegt die Verantwortung der Eingliederungshilfe zentral beim überörtlichen Sozialhilfeträger. Dies hat die Konsequenz, dass zwischen formloser Antragstellung und Bescheid ein Zeitraum vom 10 Monaten (plus/minus) liegt.

Daher versuche ich Teilschritte selbst vorzunehmen um es zu beschleunigen. Das mache ich für die Betreuten.

Ich bin sehr unzufrieden damit.

Seitdem ein Verfahren fast vor dem Sozialgericht gelandet ist ( 2 oder 3 mal), habe ich beim Mitarbeiter ein Stein im Brett oder so. Ich erhalte mittlerweile vorabkostenzusagen, wenn die Zuständigkeit gegeben ist und ich einen offensichtlichen Bedarf beschreiben kann. Klar, ich kontaktiere dann noch den Anbieter.


Wenn die Eingliederungshilfe örtlich geregelt ist, sollte alles schneller gehen. Ich würde auch gerne wie oben beschrieben die Verantwortung bei der Behörde lassen.
KKS ist offline  
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Alt 18.12.2024, 16:25   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 911
Standard

Moin,

hier ist es so, dass die Leistungserbringer, also der freie Markt, entscheiden, wer wann und ob, Hilfen bekommt. Ich verstehe nicht, warum man als Kostenträger nicht seine Möglichkeiten aus § 123 SGB IX bezüglich der Aufnahmepflicht ausschöpft.

Mir wurde gerade der Anspruch auf Teilhabe Arbeit verwehrt. Die Begründung sollte man öffentlich machen. Eine Seite an Begründung, warum man der WfbM nicht zumuten könne, ein Eingangsverfahren durchzuführen. Und das, obwohl der Kostenträger noch Monate vorher die Zugangsvoraussetzungen als erfüllt angesehen hat. Man müsse nur noch den Aufnahmetermin bestimmen.

In einem Fall wurden 49 Fachleistungsstunden einfach durch Auslaufen des Bescheides, eingestellt, alles entgegen der Auffassung des BSG. Als ich die Betreuung drei Monate später übernommen hatte, stellten sich drei Wurzelentzündungen an den Zähnen heraus. Selbst hier wollte man keine EGH einsetzen. Ich bin dann selbst mit dem Betroffenen zum ZA und Kieferchirurgen gefahren. Der Gute musste massive Schmerzen gehabt haben.

Mittlerweile nehme ich auch kein Abstand mehr von Strafanzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung, etc.

Aber zurück zum Thema, wenn ich § 106 Abs. 3 SGB IX richtig verstehe, müsste ich nur die Hilfen formlos beantragen. Selbst die Antragsausfüllung läge dann beim Kostenträger. Oder sehe ich das falsch?

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 18.12.2024, 16:46   #4
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 89
Standard

Mein Kommentar ist recht kurz gefasst bei diesem Paragrafen. Dem Wortlaut nach würde er reichen. Zumindest bei den Leuten die mit Unterlagen bei der Behörde erscheinen können + kognitiv ausreichend fit sind (?).
KKS ist offline  
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Alt 25.12.2024, 17:22   #5
Club 300
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 328
Standard

Hallo,



gemäß § 17 SGB I in Verbindung mit § 106 SGB IX steht der zu betreuenden Person das soziale Recht zu, eine Beratung und Unterstützung zur Erbringung der benötigten Mitwirkungspflicht in einer für die betreuende Person wahrnehmbaren Form vom Leistungsträger zu erhalten.


Zitat:
Zumindest bei den Leuten die mit Unterlagen bei der Behörde erscheinen können + kognitiv ausreichend fit sind (?).

Die Leistungsträger dürf(t)en es sich aber hier auch nicht zu leicht zu machen in dem pauschaliert wird. "Der hat eine Behinderung, schon muß der rechtl. Betreuer vertreten." Dem ist gerade nicht so. Zusätzlich haben die LT als verlängerten Arm die EUTB. Wer mit denen schonmal positive Erfahrungen gemacht hat darf sich gern melden. Bei mir war das bisher immer sinnlos, da die Mitarbeiter zu 99% Urlaub hatten krank waren, keine Außendienste fahren, LongDovid haben oder gerade die Urlaubsvertretung oder Krankehitsvertetung von anderen Mitarbeitern sind....


VG
der_Andre
der_andre ist offline  
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