Dies ist ein Beitrag zum Thema Gedanken-Krücke theoretischer Kenntnisse Öffentliches Recht im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen!
Folgendes Gedankenkonstrukt:
Es wird 1 Anwalt beauftragt, nachdem eine Behörde erst 1 Widerspruch verschleppt und 1 Jahr später ...
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#1 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 947
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Guten Morgen!
Folgendes Gedankenkonstrukt: Es wird 1 Anwalt beauftragt, nachdem eine Behörde erst 1 Widerspruch verschleppt und 1 Jahr später einen weiteren. Nach Untätigkeitsklage, werden die Widersprüche Monate später mit indiskutabler Begründung abgelehnt. Die Betroffene möchte zwar klagen, aber nicht mit dem bisherigen Anwalt, dessen Verhalten während der bisherigen Mandatszeit inakzeptabel war. Wenn jetzt der bisherige Anwalt OHNE jegliche Rücksprache Klage erhebt und parallel das Mandat entzogen bekommt, ist dann auch die Klage "hinfällig", sodass zur Fristwahrung erneut/"doppelt" Klage eingereicht werden muss oder könnte ein Anwaltswechsel ohne weiteres durchgeführt werden? MurphysLaw |
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#2 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,142
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Ist die Klage bereits anhängig und wird dem Anwalt das Mandat entzogen, bleibt die Klage anhängig und muss nicht neu eingereicht werden.
Aber ich würde mit der neuen Angelegenheit (Untätigkeitsklagen und Anfechtungdklagen sind zwei paar Stiefel) gleich einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, weil ein Wechsel im laufenden Verfahren meist Geld kostet. |
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