Dies ist ein Beitrag zum Thema Im Badezimmer eingeschlossen, Tür wird aus der Not heraus eingetreten, wer zahlt? im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
folgender - hypothetischer Fall:
Der Mieter geht ins Bad, schließt die Tür zu wie immer. Beim Versuch das Bad ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Hallo,
folgender - hypothetischer Fall: Der Mieter geht ins Bad, schließt die Tür zu wie immer. Beim Versuch das Bad zu verlassen merkt er, die Tür öffnet sich nicht. Alles Rütteln und Schütteln bringt nichts, die Tür bleibt verschlossen, das Bad ist fensterlos und es ist niemand sonst in der Wohnung. Der einzige Ausweg: mit roher Gewalt die Tür eintreten, bis ein Loch entsteht und durch das Loch aus dem Badezimmer herauskrabbeln. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Schließmechanismus gebrochen ist und die Tür dadurch dauerhaft verriegelt ist - sie musste mit einer Brechstange aufgehebelt werden, damit der Mieter wenigstens noch ins Bad kann (wenn auch ohne funktionierende Tür). Frage: Wer zahlt den Schaden? Der Mieter kann ja wohl nichts dafür, dass er in diese missliche Lage geraten ist, was hätte er machen sollen, warten bis er stirbt und der Bestatter die Tür öffnet? Geld für eine neue Tür ist definitiv nicht vorhanden. |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Komischer hypothetischer Fall, wer schließt denn die Badezimmertür ab, wenn er allein ist?
Wäre die Tür beim gewaltsamen öffnen auch zu Bruch gegangen? |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Die Tür hat nach der Aktion mit der Brechstange recht deutliche "Einbruchsspuren" und wäre vermutlich allein aus dem Grund ohnehin austauschbedürftig gewesen, der Türrahmen hat auch sehr deutliche Kratzer davon getragen und die Löcher für den Schließmechanismus sind deutlich verbogen. Aber selbst wenn es möglich gewesen wäre Hilfe zu rufen (über Telefon o. ä.) hätte dieser sowieso erstmal die Wohnungstür aufhebeln müssen d. h. die wäre dann vermutlich auf die gleiche Weise zu Bruch gegangen.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 69
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Solange hier klar ist, dass der Schließmechanismus defekt war und dies nicht durch grob fahrlässiges Verhalten des Mieters ausgelöst wurde, dann ist das meiner Meinung nach Sache des Vermieters. Zu dessen Pflichten gehören auch die üblichen Reparaturen der Mietsache, wenn dort etwas ausfällt.
Dass hier die Tür noch weiter beschädigt werden musste, damit der Mieter überhaupt rauskommt, tut hier nichts zur Sache. Es war wie du geschrieben hast vermutlich eh die "billigste" Variant. Die Haustür zusätzlich aufzubrechen wäre nicht billiger gekommen. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Erstmal schuldet der Vermieter eine funktionierende Badezimmertür...
Was sagt der denn dazu? |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
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Der Schaden ist vom Vermieter zu tragen.
Der gebrochene Schließmechanismus stellt einen Mangel der Mietsache dar. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehören auch Türen und Schlösser. Der Mieter hat den Defekt weder verursacht noch schuldhaft herbeigeführt. Das Zerstören der Tür war rechtlich gerechtfertigt. In diesem Fall greift der defensive Notstand nach § 904 BGB: Die Beschädigung einer Sache ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. § 904 BGB eröffnet zwar grundsätzlich einen Ersatzanspruch, dieser greift aber nicht, wenn die Gefahr aus der Sache des Eigentümers selbst stammt. Da der Defekt des Schlosses ein Mangel der Mietsache war, kann der Vermieter keinen Schadensersatz vom Mieter verlangen. Zusätzlich fehlt es an einem Verschulden des Mieters im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB, da er die Tür nur bestimmungsgemäß benutzt hat und die Beschädigung ausschließlich der Gefahrenabwehr diente. |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Naja, was so der Klassiker ist, dass eine Tür beim Lüften zuknallt, die Falle herausbricht und sich die Tür nicht mehr normal öffnen lässt...
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#8 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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#9 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Schönheitsreparatur müsste der Mieter aber ggf. eigentlich dann selber tragen, oder? Ursache wäre dann ja insofern erstmal unerheblich?! Was ist da vertraglich vereinbart? Was war das für 'ne Tür, billiges Fabrikat, viell. Wert < 50 € oder so? MfG vom Florian
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#10 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Ist denn der Austausch einer Tür oder auch nur eines Türschlosses eine Schönheitsreparatur? Meines Erachtens nein, und dann kommt es auf die Kosten nicht mehr an.
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