Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten für Pflegedienste im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo allerseits,
ich brauche mal eure Hilfe, bitte.
Jedes Jahr gibt es ja Verhandlungen darüber, um wie viel % die ...
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#1 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,066
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Hallo allerseits,
ich brauche mal eure Hilfe, bitte. Jedes Jahr gibt es ja Verhandlungen darüber, um wie viel % die Entgelte der angebotenen Leistungen der PDs erhöht werden kann/darf. Manchmal wird auch von Erhöhungen von Punktwerten gesprochen. Bitte jetzt nicht an der unterschiedlichen Bezeichnung aufhängen. Gibt es hier wen, der mir erklären/sagen kann, ob da jeder PD "frei von der Leber" erhöhen darf, ob es da - wie so oft - eine Sache des jeweiligen Bundeslandes ist und zu guter Letzt, ob es irgendeine "Kontrollinstanz" gibt, wenn ein PD seine Preise beinahe wucherartig erhöht? Und aus Neugierde noch zusätzlich: Die Preise für die Entlastungsleistungen unterliegen die demselben "Verfahren"? Persönlich würde mich auch mal interessieren, welchen Stundensatz bei euren Schützlingen bzw. Angehörigen für Entlastungsleistungen verlangt werden? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
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Grundsätzlich können ambulante Pflegedienste ihre Preise nicht einfach „frei von der Leber weg“ erhöhen, jedenfalls nicht für Leistungen, die mit der Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger abgerechnet werden. Die Vergütung für Pflegeleistungen nach dem SGB XI ist an Vergütungsvereinbarungen gebunden, die zwischen den Pflegediensten, den Pflegekassen und häufig auch den Sozialhilfeträgern geschlossen werden. Diese Vereinbarungen gelten für einen bestimmten Zeitraum und legen verbindlich fest, welche Leistungen zu welchen Preisen abgerechnet werden dürfen. Erhöhungen sind daher nur nach entsprechenden Neuverhandlungen möglich. Solange eine Vereinbarung läuft, darf ein Pflegedienst die Preise nicht einseitig anheben.
In vielen Bundesländern wird dabei mit Leistungskomplexen oder Punktwertsystemen gearbeitet. Wenn von „Punktwerterhöhungen“ die Rede ist, meint das genau diese Verhandlungen, in denen beispielsweise eine prozentuale Anpassung des Punktwertes beschlossen wird, etwa wegen gestiegener Lohnkosten oder Inflation. Auch hier gilt: Der neue Punktwert greift erst, wenn er vertraglich vereinbart ist. Ob und wie diese Systeme ausgestaltet sind, ist tatsächlich stark vom jeweiligen Bundesland abhängig. Rahmenverträge, Leistungskataloge und Abrechnungsmodelle unterscheiden sich teils deutlich. Deshalb variieren auch die konkreten Preise von Region zu Region. Eine echte Kontrollinstanz gibt es ebenfalls. Pflegekassen und Sozialhilfeträger prüfen die Angemessenheit der geforderten Vergütungen und können Erhöhungen ablehnen oder nicht anerkennen. Bei privat zu zahlenden Anteilen müssen Preisänderungen transparent im Pflegevertrag geregelt sein; extrem überhöhte Forderungen können im Einzelfall sogar zivilrechtlich problematisch sein, wenn sie als unangemessen oder wucherähnlich eingestuft werden. Bei den Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ist die Lage etwas flexibler, aber ebenfalls nicht völlig frei. Auch hier dürfen nur anerkannte Anbieter abrechnen, und die Preise müssen sich an regional üblichen und als angemessen angesehenen Stundensätzen orientieren. Je nach Bundesland gibt es im Anerkennungsverfahren klare Vorgaben. |
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