Dies ist ein Beitrag zum Thema [Sammelthread] Kuriositäten aus dem Betreuer(innen)- Alltag im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Beim Unterhaltsvorschuss würde man, wenn der nicht kommt ja ALG II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen......
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23.08.2024, 17:44 | #131 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Beim Unterhaltsvorschuss würde man, wenn der nicht kommt ja ALG II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen...
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23.08.2024, 17:58 | #132 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 765
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Zitat:
Das kann man auch nicht mit der Vermögenssorge argumentieren, denn es geht um das Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils. Es wäre der rechtlichen Betreuung sehr hilfreich, wenn der Betreuer die Hilfen organisiert und nicht selbst erbringt. |
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23.08.2024, 17:58 | #133 |
Stammgast
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Beiträge: 765
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23.08.2024, 18:31 | #134 |
Routinier
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Dennoch gibt's die Nachrangige Hilfe, wenn der Unterhaltsvorschuss nicht fließt.
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24.08.2024, 02:10 | #135 |
Berufsbetreuerin
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Beiträge: 823
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Sicher gibt es nachrangige Hilfen wie z.B. Bürgergeld.
Das muss aber auch beantragt werden. Und wer muss den Antrag stellen? Der Haushaltsvorstand, also deinE BetreuteR. Also doch wieder du. Hilft nix, macht nur doppelte Arbeit, weil die Unterhaltsvorschusskasse sich nicht auf ewig tot stellen kann. Du musst dann also gleich an mehreren Fronten kämpfen. Sicher kannst du sowohl in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II wie nach dem UVG, soweit sie Einkommen des Kindes darstellen sagen, dass die Beantragung und Verfahrensführung Sache des gesetzlichen Vertreters des Kindes ist. M.E. ist eine solch formaljuristische Vorgehensweise jedoch ziemlich absurd, wenn klar ist, dass du als BetreuerIN der Mutter oder des Vaters für dieseN den Ämterkram erledigst und Elternteil und Kind eine untrennbare Bedarfs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellen. Und wer soll den Fragebogen ausfüllen? Klar kannst du versuchen, für die Familien deiner Betreuten Familienhilfen zu erkämpfen (viel Glück!), die mit den Betreuten die jährlichen Fragenbögen ausfüllen und mit denen du dann in der Praxis bei jedem Mal engstens zusammenarbeiten musst, weil die Betreuten selbst eben genau in diesen Dingen Hilfe brauchen und den Familienhelfern die notwendigen Infos nicht liefern können. Ich habe dafür keine Zeit. Die Aufgabe, die Betreuten entsprechend zu beraten und dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche geltend zu machen, kommt eigentlic in erster Linie der Unterhaltsvorschusskasse selbst zu, s. § 68 Nr. 14 SGB I i.V.m. §§ 14, 16, 17 SGB I, auszulegen im Lichte der Entscheidung BGH III ZR 466/16. Aus der Begründung: "Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozial-recht für die Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grund-lage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leis-tungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungs-möglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbin-den; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243; BSGE 61, 175, 176). Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versi-cherten Risiken (z.B. den Risiken der Renten- und Krankenversicherung), aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen (hier: Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII und Rente wegen Erwerbs-minderung nach § 43 SGB VI). Diese Sicherungssysteme können sowohl ne-beneinander als auch nacheinander für den einzelnen wirksam werden. So kann nach den Normen, die ihr Verhältnis zueinander regeln, die Anrechnung bestimmter Zeiten in dem einen System die Anrechnung in dem anderen aus-schließen oder die Gewährung von Leistungen aus dem einen System der Gewährung entsprechender aus dem anderen entgegenstehen oder sie begrenzen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger, hier die Grundsiche-rungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt, anzuwenden hat (BSGE aaO S. 176 f). Der Leistungsträger kann sich nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen oder abgegrenzter Bitten beschränken, sondern muss sich bemühen, das konkrete Anliegen des Ratsuchenden zu ermitteln und - unter dem Ge-sichtspunkt einer verständnisvollen Förderung - zu prüfen, ob über die konkrete Fragestellung hinaus Anlass besteht, auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinden (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO S. 1244; BSGE aaO; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 185). d) Vor diesem Hintergrund geht das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 14 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, nicht nur diejenigen Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu ma-chen oder Pflichten zu erfüllen sind, zur Beratung verpflichtet (s. § 14 Satz 2 SGB I; hier: Träger der Rentenversicherung), sondern Beratungspflichten auch eine "andere Behörde" (hier: Grundsicherungsamt bzw. Sozialamt) treffen kön-nen. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zuständigkeits-bereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die "andere Behörde" im maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund eines bestehenden Kontakts der "aktuelle Ansprechpartner" des Berechtigten ist und auf Grund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (z.B. BSG NZS 1997, 283, 285; BSGE 104, 245 Rn. 44; BeckRS 2016, 69592 Rn. 30; jew. mwN). Dabei kann auch dem Um-stand Bedeutung zukommen, dass die in Frage stehenden Leistungen verfah-rensrechtlich verknüpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 - 10 Rkg 5/84, juris Rn. 17; NZS 1997 aaO S. 286). Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversi-cherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell an-gegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegeh-ren, durch das in der Regel die Beratungspflicht erst ausgelöst wird, zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversiche-rungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I). Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein Renten-versicherungsträger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskon-takt zutage tretenden Umstände insoweit eindeutig sind, als sie ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbe-darf erkennen lassen (BSG NZS 2011, 342 Rn. 35). e) Ergänzend zur allgemeinen Vorschrift des § 14 SGB I regelt § 11 SGB XII spezielle Beratungspflichten der Träger der Sozialhilfe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sind die Leistungsberechtigten unter anderem auch für den Erhalt von (anderen) Sozialleistungen zu "befähigen" (siehe dazu BeckOK-Sozial-recht/Groth, SGB XII, § 11 Rn. 5 [Stand: 1. Juni 2017]; Streichsbier in Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 11 Rn. 3; Luthe in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 04/17, § 11 SGB XII Rn. 22; Müller-Grune in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 11 Rn. 21). Eine entsprechende Beratungspflicht ist auch bereits auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechts aus § 8 Abs. 2 BSHG hergeleitet worden (Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 8 Rn. 19). ..." Ich denke, wir alle wissen um die Kluft, nein die alpine Schlucht zwischen Anspruch und Wirklichkeit. |
03.09.2024, 16:40 | #136 |
Berufsbetreuerin
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Beiträge: 823
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Ich beantrage ein Smiley, das in Ohnmacht fällt.
Sparkarte der Deutschen Bank gefunden, abgelaufen. PIN ist auch nicht mehr da. Ich weiß, dass noch ein paar Hundert Euro auf dem Konto sind. Kundenservice angerufen. Telefon-PIN hatte ich, alles andere auch. Dachte ich. Ich wurde schnell mit einem Berater verbunden. Der fragte nach der Filialnummer. Sie stünde hinten auf der Karte. Das wa aber nicht der Fall. Allerdings gab es eine dreistellig Zahl, die vom Rest der Kontonummer etwas abgesetzt war. Die nannte ich. "Berater": "Das ist nicht die Filialnummer!" Ich müsse in die nächstgelegene Filiale gehen und mich identifizieren. Das lehnte ich ab und fragte danach, ob das Ganze nicht schriftlich zu erledigen sei. Gegrummel am anderen Ende. Ich fragte erneut, wieso eine Bestellung auf dem Schriftweg nicht möglich sein sollte. Darauf er: Er könnte mir nichts schriftlich bestellen. Natürlich hatte ich kein Wort davon gesagt, dass er das tun soll. Widerstrebend nannte er schließlich die Adresse des Kundenservice. Dann wollte er weitere Daten. Nacheinander nannte ich die Kontonummer und meinen vollständigen Namen. Der "Berater" konnte nichts finden. Nach der Telefon-PIN, die ich zuvor extra bestellt hatte, fragten übrigens weder das automatische Menü noch er. Schließlich behauptete er, dass Konto sei wohl schon aufgelöst worden. Daraufhin beendete ich das Gespräch. Leider hatte ich mir nicht den Namen notiert. Nach Gewühle im Bankordner, in dem sich auch ein Kontoauszug aus dem Jahr 2024 befand, fand ich die Filialnummer. Übrigens dieselbe, die ich Herrn "Berater" genannt hatte. Damit konnte ich mich durch das automatische Menü navigieren, dass im Zusammenhang mit Sparcards dann allerdings nur 3 Optionen kannte, die sämtlich nicht passten und diese stur wiederholte, wieder und wieder, bis ich es anschrie und "Berater!" brüllte. Der nächste Herr kam ans Telefon und es gab offenbar keinerlei Schwierigkeiten. Er fand das Konto sofort und versprach, eine neue Karte mit PIN zuzusenden. Okay, das ist kein Betreuungsfall, es geht um mein Konto aus Kindertagen, um das ich mich heute endlich mal kümmern konnte, weil Handwerker-Tag ist und ich zu Hause bleiben musste. Aber der Ablauf, der Schwachsinn nach dem beschriebenen Strickmuster, der begegnet mir sozusagen potenziert in Betreuungsfällen, weil man sich um den liegen gebliebenen Kram von vielen Leuten kümmern muss und irgendwie wird es immer schlimmer. Oder gab es früher auch schon einen solchen Haufen von Flachpfeifen überall? |
03.09.2024, 17:10 | #137 |
Routinier
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Bank wechseln
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03.09.2024, 17:14 | #138 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Garfield
Früher gab es auch schon Flachpfeifen. Auch überall. Aber ich habe auch den Eindruck, als würde das Flachpfeifenniveau derzeit zum Standard erhoben. Das wäre aber auch nicht unbedingt verwunderlich: Durch die Digitalisierung wird die Welt schlicht und einfach umgekrempelt und das auch noch egal ob man es möchte oder nicht. Da sind viele oder zumindest derzeit eigentlich sogar fast alle vor 2000 geborenen hart an ihren Grenzen angelangt: Muss ich diese vielen Veränderungen noch alle mitmachen und lernen, wie das geht - oder kann ich mir noch eine Welt mit den mir bekannten Mustern stricken, in der ich wie gewohnt klarkomme? Wo sind meine Grenzen? Diese Fragestellung überfordert viele Menschen an ihren Arbeitsplätzen, weil sie da nicht zugelassen wird. Es wird Anpassung gefordert, egal ob man die schafft oder nicht. Das Ergebnis ist dann die persönliche Überforderung und und ein Duchmogeln, auf dass es nicht auffällt. In CallCentern geht das prima. Da fällt nix auf, weil die nicht gerade zur Lösung von Problemen eingerichtet wurden, sondern vielmehr um ein Kommunikationsangebot zu haben, dass die Kundschaft daran hindert, die betrieblichen Abläufe zu stören. Dieser Artikel in der SZ ist da spannend zu lesen: https://www.sueddeutsche.de/kultur/n...EsWKN9PbwBq6hL MfG Imre
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