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Freiwillige Krankenversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiwillige Krankenversicherung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine Betreung übernommen, vorher Berufsbetreuer. Leider bisher fast keine Infos und Unterlagen vom Vorbetreuer. Aber schon eine ...


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Alt 15.02.2014, 21:28   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard Freiwillige Krankenversicherung

Hallo,

ich habe eine Betreung übernommen, vorher Berufsbetreuer. Leider bisher fast keine Infos und Unterlagen vom Vorbetreuer. Aber schon eine Mahnung der Krankenkasse.

Daher hier meine Frage: wie kann es sein, dass ein Betreuter, der in einem Heim für Behinderte untergebracht ist, freiwillig einer Krankenkasse angehört und hierfür pro Monat ca. 170 Euro zahlen soll ?

Kostenträger ist das Sozialamt, Taschengeld wird ihn Höhe von 103 Euro gewährt.

Der Betreute ist schon länger in der Einrichtung, und auch die Betreuung durch den Berufsbetreuer bestand mindestens 2 Jahre. Da sollte so etwas doch längst geregelt sein.

Liebe Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 15.02.2014, 22:39   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
wie kann es sein, dass ein Betreuter, der in einem Heim für Behinderte untergebracht ist, freiwillig einer Krankenkasse angehört und hierfür pro Monat ca. 170 Euro zahlen soll ?

Kostenträger ist das Sozialamt, Taschengeld wird ihn Höhe von 103 Euro gewährt.

Der Betreute (wohl älter als 65 J) wird wohl Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, nehme ich an) beziehen. Dann ist er nicht versicherungspflichtig und wird freiwillig versichert sobald er aus der Pflichtversicherung kullert. Anscheinend soll dies heutztage automatisch so gehen, es hat sich aber wohl nocht nicht so ganz herumgesprochen. Schon gar nicht bis zu den Krankenversicherungen.
Die Kosten dafür muss auf jeden Fall der Sozialhilfeträger übernehmen. Den Antrag dazu muss natürlich der Betreuer stellen. Und vorsichtshalber trotzdem einen Antrag auf freiwillige Versicherung, da die KV's irgendwie noch nicht im Bilde sind.

Mahnungen von der KV kommen manchmal ganz schnell, wenn der SH-Träger mit der Überweisung etwas später dran ist. Du solltest das Ding gleich an das Sozialamt weiterleiten und um Zahlung des Rückstandes ersuchen. Kläre gleichzeitig ab, ob dort die Übernahme der KV-Beiträge schon beantragt/beschieden wurde und beantrage ggf.
Sollte aber eigtl. im Bescheid stehen, den Du sicherlich vorliegen hast.

Wenn der Vorbetreuer da was vergessen hat, muss er natürlich haften. Aber es macht im Moment einen weniger dramatischen Anschein.

Geändert von Flafluff (15.02.2014 um 22:45 Uhr)
Flafluff ist offline  
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Alt 16.02.2014, 10:30   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Anscheinend soll dies heutztage automatisch so gehen, es hat sich aber wohl nocht nicht so ganz herumgesprochen. Schon gar nicht bis zu den Krankenversicherungen.
Genau, das hatten wir ja jetzt schon ein paar Mal.

Zitat:
Mahnungen von der KV kommen manchmal ganz schnell, wenn der SH-Träger mit der Überweisung etwas später dran ist.
z.B. immer dann wenn sich Kleinstbeträge bei der Pflegeversicherung ändern und alles neu gemacht werden muss. Das dauert ab und an Monate.

Zitat:
ob dort die Übernahme der KV-Beiträge schon beantragt/beschieden wurde
ich beantrage das standardmässig auch immer mit aber bin eigentlich der Meinung dass es automatisch zu SGB XII Leistungen dazu gehört und nicht wirklich explizit beantragt werden müsste. Weiss einer das genau?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.02.2014, 12:40   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen

ich beantrage das standardmässig auch immer mit aber bin eigentlich der Meinung dass es automatisch zu SGB XII Leistungen dazu gehört und nicht wirklich explizit beantragt werden müsste. Weiss einer das genau?
Genau weiss ich es auch nicht. Aber in dem BDB-Dingens, das da neulich rumging und die neue Gesetzeslage erläuterte, wurde ja deutlich auf die neue Haftungsfalle für Betreuer hingewiesen, die darin besteht, dass man entweder der freiwilligen Versicherung nicht fristgerecht widerspricht (eine Konstellation die vermutlich eher nie zum Tragen kommen dürfte) oder eben (viel wahrscheinlicher) die Übernahme der Beiträge zu beantragen versäumt.

Jetzt hoffe ich einfach mal, dass die es schon genau wissen.
Flafluff ist offline  
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Alt 16.02.2014, 20:30   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
ich beantrage das standardmässig auch immer mit aber bin eigentlich der Meinung dass es automatisch zu SGB XII Leistungen dazu gehört und nicht wirklich explizit beantragt werden müsste.
Hallo Michaela,

Das beantragen solltest du auch dringend beibehalten. Die Aufnahme in die freiwillige Versicherung findet nur auf Antrag statt. Den kann halt nur der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter stellen.
Ich kenne einen Fall wo der Betreuer den Antrag unterlassen hat, das kommt ihn richtig teuer zu stehen.

Automatisch gibt es eine Versicherung nur bei SGB II Leistungen, da ist die Pflichtversicherung dabei.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 16.02.2014, 23:16   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

ich finde dazu aber was anderes:
Zitat:
Die Zahl der Fälle, in denen ein Betreuer den Betrof*fenen zur frei*wil*ligen Kran*ken*ver*si*che*rung anmelden muss, ist inzwi*schen geringer geworden: am 1.10.2013 ist § 188 Abs 4 SGB V (4) in Kraft getreten; danach setzt sich für Personen, deren Versi*che*rungs*pflicht oder Fami*li*en*ver*si*che*rung endet, diese mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versi*che*rungs*pflicht oder Ende der Fami*li*en*ver*si*che*rung auto*ma*tisch als frei*wil*lige Mitglied*schaft fort.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.02.2014, 11:15   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 4,805
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Hmm, den kannte ich noch nicht. Gut zu wissen. Danke für die Info.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 19.05.2014, 16:27   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 16.05.2014
Ort: Dortmund
Beiträge: 4
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Der Thread ist zwar schon ein paar Tage alt, aber ich möchte auch noch meinen Senf im Rahmen meines ersten Beitrages dazu geben.

Die Krankenkassen können spätestens seit August letzten Jahres die Versicherung nicht einfach beenden.

Wenn mit dem Versicherten z.B. kein Kontakt zustande kommt und das Versicherungsverhältnis nicht geklärt werden kann, muss die Krankenkasse irgendwann tatsächlich eine "freiwillige Versicherung" nach § 188, Abs. 4 SGB V durchführen. Aber wegen fehlender Informationen gilt dann der Höchstbeitrag von. ca. 660 € mtl.

Man sollte also unbedingt einen Antrag auf einkommensabhängiger Beitragsbemessung stellen. In der Regel wäre dann der Mindestbeitrag von ca. 16o € massgebend. Findet dieser Antrag nicht statt oder erst sehr viel später, könnte sich die KK gegen eine rückwirkende Änderung wehren. Das könnte teuer werden.

Aber auch dann gibt es noch Möglichkeiten

Gruß
Jörg
Herr Sonne ist offline  
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Alt 10.03.2015, 13:10   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Freiwillige Weiterversicherung: Anschlussversicherung in der GKV | Sozialwesen | Haufe

SGB 5 - Einzelnorm

Hallo,

ich stelle zu dem Thema mal die beiden Links ein. Es scheint eindeutig so zu sein, dass ein Antrag auf freiwillige Versicherung nicht mehr extra gestellt werden muss.

Ich zackere das gerade mit dem hiesigen Sozialamt aus,welches diese Regelungen nicht kennt. Ich werde dann berichten.
Flafluff ist offline  
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Alt 10.03.2015, 15:33   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Der hiesige Sozialamtsleiter hat die Sache nun geprüft und stimmt zu, dass im Rahmen des SGB XII-Antrages nun nicht mehr nachgewiesen werden muss, dass man die freiwillige Weiterversicherung beantragt hat. Er verweist aber darauf, dass hier auch § 9 SGB V Abs. 2 zum Tragen komme, wonach der Versicherung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen ist, dass man speziell bei dieser Kasse freiwillig versichert sein möchte (Wahlrecht).

Immerhin wird nun amtsintern das Prozedere umgestellt. Man wird von den Antragstellern nun nicht mehr den Nachweis verlangen, das die FW beantragt wurde, aber den Nachweis, dass man der Kasse angezeigt hat, dass man dort versichert bleiben wolle. Bei Betreuern genügt dann eine entsprechende Mitteilung.

Hintergrund meiner heutigen Aktivitäten war gewesen, dass man mir ein Formular übersandt hatte, auf dem die KV bestätigen sollte, das man dort die FW beantragt habe. Die KV fand das doof, ich auch und so kam der Stein ins Rollen.

Geändert von Flafluff (10.03.2015 um 15:40 Uhr)
Flafluff ist offline  
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