Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter erbt, Sozialträger zieht es an im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
Eine betreute Person erbt. Das Erbe besteht aus Vermögen sowie Schulden, wobei das Vermögen größer ist als die ...
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10.04.2014, 13:29 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Betreuter erbt, Sozialträger zieht es an
Guten Tag,
Eine betreute Person erbt. Das Erbe besteht aus Vermögen sowie Schulden, wobei das Vermögen größer ist als die Schulden. Nun möchte ein Sozialträger, der die Heimkosten für die betreute Person trägt, das Erbe zur Minderung seiner Kosten anziehen. Soweit so gut. Nun möchte aber der Sozialträger nur das Vermögen komplett haben, die Schuldner sollen leer ausgehen. Das Erbe besteht aber nun mal aus Schulden und Vermögen. Daher ist angedacht, die Schulden erst zu tilgen und den Rest an den Sozialträger zu geben. Wohlgemerkt, es geht um die Schulden aus dem Erbe, die Betreute Person hat sonst keine Schulden. Der Sachbearbeiter des Sozialträger verweigert sich dieser Lösung. Daher die Frage, darf der Sozialträger Rosinen picken oder nicht und wo steht das? Anregung: Bei Nachlasspflegschaften werden zunächst die vorhanden Schulden des Erblassers getilgt, der Rest geht an die Erben. Gruß Lotte |
10.04.2014, 15:51 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Was schickt dir der Sozialhilfeträger denn für Rechtsgrundlagen in seinem Bescheid über die Rückforderung??
Gruß, Andreas
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10.04.2014, 21:06 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Gegen den legst du Widerspruch ein- vielleicht gleich über einen Anwalt oder du besorgst dir zu endgültigen rechtlichen Klärung dieser Frage am besten sofort einen Beratungshilfeschein. Meine Meinung ist leicht ohne "Gewehr" denn rechtlich sicher bin ich mir damit nicht. Wenn z.B. jemand ins Heim kommt und vorher einen Kredit bedient hat und das Amt jetzt die Heimkosten zahlt mus der Kredit platzen, Schulden spielen keine Rolle mehr bzw. sind nicht vorrrangig zu bedienen wenn gleichzeitig der Staat in Anspruch genomen wird. Allerdings- ohne Schuldenübernahme keine Erbschaft. Ist irgendwie ne Pattsituation oder? Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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11.04.2014, 08:34 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Der Fall stellt sich so dar, dass die betreute Person seit Kindheit im Heim lebt. Nun ist der Vater gestorben und beim Amtsgericht wurde die Genehmigung zur Ausschlagung des Erbes verweigert. Die betreute Person erbt also. Schulden entstehen nur durch das Erbe. Das Erbe ist auch nich so groß, dass es sich rentiert, die betreute Person auf Selbstzahler umzustellen.
Der Kostenträger beruft sich auf § 93 Abs 1 SGB XII und verlangt die Überleitung des Erbes. Er schreibt: Die mit dieser Überletung bezweckte Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe (§2 SGB XII) gegenüber Leistungen Dritter sow das von uns zu wahrende Interesse an den wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel überweig das eigene Interesse von ihrem Betreuten. Frage noch zum Freibetrag: Gilt der nicht nur für Vermögen, welches vor Eintritt des Kostenträgers vorhanden war? Der Kostenträger verweigert auch den Freibetrag. Ich bedanke mich schon mal für die bereits vorhanden Anworten. Gruß Lotte |
11.04.2014, 09:07 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
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Das ist eine rechtlich sehr interessante Frage. Bitte berichte doch, wie die Sache ausgegangen ist.
Eine Erbschaft ist nach dem SGB XII zunächst mal Einkommen und daher voll einzusetzen. Die entscheidende Frage dürfte sein, was tatsächlich zugeflossen ist. Generell spricht m.E. mehr für Deine Ansicht, dass das die Vermögenswerte abzüglich der Schulden sind. Wenn ein Sozialhilfeempfänger Pflichtteilberechtigter wird, kann auch nur das Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten gefordert werden. BineP |
11.04.2014, 13:27 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Prinzipiell kann der Hilfebedürftige auf die weitere Sozialhilfe verzichten, wenn er seinen Lebensunterhalt aus dem eigenen ererbten Vermögen bestreiten kann.
Wenn also 30.000 geerbt sind , können davon prinzipiell 10x 3000 € Heimkosten bezahlt werden. Da der Betreute bestattungspflichtig ist, muß er vom Erbe erstmal die Bestattungskosten zahlen. Bestehen 10.000 € Schulden ist es meines Erachtens eine Frage des Anstands, diese Schulden des Erblassers zu begleichen. Dann sinds vielleicht nur noch 15000 € . Neuer Fernseher muß auch her. Nach 3 Monaten ist dann nur noch das Schonvermögen da > erneut Sozialhilfe beantragen . Kann mir jetzt nicht vorstellen, daß das Sozialamt einwenden kann, die Bezahlung der Nachlaßschulden wären unnötige Luxusauf-wendungen gewesen. Ist aber jetz mal ne Antwort aus dem Bauch raus, ohne fundierte sozialhilferechtliche Prüfung . Wenn die Gläubiger schon irgendwelche Titel/Urteile /Vollstreckungsbescheide hätten, könnten sie sofort in das Konto pfänden und sich ihr Geld holen. fwu |
12.04.2014, 15:30 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Die Schulden bestehen größtenteils beim gleichen Kostenträger, da der Vater der betreuten Person zuletzt selbst Heimbewohner war ohne das die Finanzierung geklärt war. Der Rest sind. u.a. Steuerschulden für Grundsteuer, aber auch Forderung einer großen Kanzlei, die man mal mit Hase und Igel umschreiben könnte.
Es wurde auch Kontakt zum örtlich zuständigen Rechtspfleger aufgenommen, denn die Landeskasse möchte auch noch Gelder haben. Auskunft des Rechtspflegers: Da bin ich überfragt. Nun soll versucht werden, im Namen der betreuten Person einen Beratungsschein zu beantragen. Gruß Lotte |
13.04.2014, 08:36 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
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Mit dem Beratungsschein würde ich einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in Sozialrecht und Erbrecht beauftragen. Die örtlichen Rechtsanwaltskammern geben meist auf ihren Homepages Auskunft über die Anwaltssuche.
Ein schönes Wochenende an alle BineP |
13.04.2014, 14:43 | #9 |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Wäre das Erbe überschuldet, wäre die erforderliche Genehmigung auch erteilt worden. Da sie nicht erteilt wurde, ist von Überschuldung nicht auszugehen. Die titulierten Schulden aus dem Erbe sind zu bezahlen, frei nach dem Grundsatz, wer zuerst kommt malt zuerst. Das restliche Erbe zählt als Einkommen und ist komplett einzusetzen, also nix da mit Freibetrag bunkern @michaelamohr.
Der überfragte Rechtspfleger kann einem nur leid tun, wenn man weiß, die Erbschaft steht an, denn er dürfte ja die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt haben, dann arbeitet man doch schon soweit vor, dass man im gleichen Zug mit der Ablehnung der Genehmigung den Rückforderungsbeschluss bezüglich zuvor ausgezahlter Betreuervergütung aus der Staatskasse, erlässt. Achsoja und wofür braucht ihr hier einen Rechtsanwalt? Der Beratungshilfeschein dürfte aufgrund der Erbschaft wohl kaum zu bewilligen sein!
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Es grüßt die S-Maus
... Die schönsten Juwelen am Hals einer Frau sind die Arme des eigenen Kindes ... |
13.04.2014, 20:02 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
PS: Pamperei von irgendwo daneben ist absolut überflüssig
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