Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtskosten für Betreuungsverfahren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
bin neu hier und schon mit einem Problem bzw. was ich wissen möchte. Teils rechtlich – teils finanziell.
Jeder, ...
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15.04.2014, 15:35 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.04.2014
Beiträge: 3
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Gerichtskosten für Betreuungsverfahren
Hallo,
bin neu hier und schon mit einem Problem bzw. was ich wissen möchte. Teils rechtlich – teils finanziell. Jeder, über dem Freibetrag, muß ja sog. Gerichtskosten (Kosten für Betreuungsverfahren 10,--€ je 5000,--€ Vermögen bezahlen und muß sagen wie hoch sein Vermögen ist. Nun ist ja von der steuerrechtlichen Seite her folgendes nicht zu versteuern: Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden. Darf doch auch nicht zum Vermögen zählen?? Wenn ja warum bzw. wo kann ich dies nachlesen? Wäre super wenn hier einer eine korrekte Antwort hätte oder zumindest weiß wo ich mich rechlich informieren kann.
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Danke und Gruß, |
15.04.2014, 16:11 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo,
Infos zu den Gerichtskosten findest du u.a. hier :Gerichtskosten ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß, Andreas
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16.04.2014, 15:43 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.04.2014
Beiträge: 3
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Hallo,
danke für die Infoseite war auch was nützliches dabei. Mir geht es aber nur darum ob das Schmerzensgeld + Haushaltsführungskosten, die ja meinen pers. Schaden abdecken, und die auch vor der Steuer nicht steuerlich behandelt/angerechnet werden, hier auch nicht angegeben werden müssen. Vielleicht was das jemand und wo dies steht??
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Danke und Gruß, |
16.04.2014, 17:13 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Schau z.B. hier nach :Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
Schmerzensgeld ist anrechnungsfrei, Haushaltsführungskosten sagt mir als Vermögensbegriff nichts.
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16.04.2014, 20:11 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin Peter
Haushaltsführungskosten sind üblicherweise laufende Kosten, die über das Einkommen (nicht über das Vermögen) abgedeckt werden sollen. Sollte es aber sein, dass Du durch die Folgeschäden eines Unfalles dauerhaft erhöhte Kosten der Haushaltsführung hast und diese im Rahmen einer Unfallversicherung mit einer Einmalzahlung abgegolten sind, dann kannst Du vielleicht begründen, dass dieses einmalig gezahlte Geld zweckgebunden und als Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Das könnte klappen. Vielleicht. Sonst sehe ich schwarz. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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