Dies ist ein Beitrag zum Thema Alternative zum Trickschloss im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe 1 Betreuten, der an Demenz erkrankt und Rollifahrer ist. Er lebt in einem Altenheim (ca. 4-5 Jahr ...
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22.04.2014, 13:56 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.05.2013
Beiträge: 14
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Alternative zum Trickschloss
Hallo,
ich habe 1 Betreuten, der an Demenz erkrankt und Rollifahrer ist. Er lebt in einem Altenheim (ca. 4-5 Jahr schon). Seit einem Jahr zeigt er Weglauftendenzen. Er ist schon im Nachbarort (ca. 5-6 Kilometer) im Nachthemd aufgegriffen worden. Er fährt auch wohl einfach auf die Strasse mit seinem Rollstuhl, was die Angelegenheit so gefährlich macht. Das angebrachte Trickschloss im Altenheim stellt keine Hürde für ihn dar. Das Trickschloss war vorher schon einmal höher angebracht worden. Auf eine Beschwerde der Heimaufsicht an das zuständige Amtsgericht hat eine Amtsrichterin verfügt, dass das Trickschloss wieder auf seine ursprüngliche Höhe bzw. so angebracht werden muss, dass kleine Menschen es auch bedienen können. Das Trickschloss in dem Altenheim sieht folgendermaßen aus: 4 Lichtsschalter, die mit einer bestimmten Griffkombination für eine gewisse Zeit gedrückt werden müssen. Wenn ich keine Lösung finde, was sowohl die Richterin als auch ich als schade empfinden würden, muss der gute Mann aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden, damit er in einer geschlossen Einrichtung untergebracht wird. Kennt vielleicht jemand noch andere Trickschlösser oder andere Verfahren um den Demenzbereich so abzusichern, dass es sich nicht gleich um einen Freiheitsentzug handelt? Es geht darum, den Freiheitsentzug bei den Mitbewohnern zu unterbinden. Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. MfG |
23.04.2014, 07:26 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Heime haben im allgemeinen eine Art Pforte oder Empfangsbereich wo jemand sitzt, der könnte doch vielleicht auch aktiver sein? Wobei- aufhalten darf er keinen. Eine wirkliche Lösung ist das also auch nicht. Was ich sehr empfehlen kann bei Weglauftendenzen ist diese Uhr zur Ortung der verschwundenen Person, die ist überaus alltagstauglich und sogar erschwinglich (knapp 200 Ocken). Da kriegt man dann wenigstens mit wo derjenige auf 5 m Entfernung steckt und spart sich aufwändige Suchaktionen mit Polizei usw. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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23.04.2014, 15:17 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2013
Beiträge: 76
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Kenne eine Einrichtung,
dort ist am Ausgang eine Art Lichtschranke eingebaut. Bewohnern mit Weg(Hin)lauftendenzen erhalten einen Chip ( meist im Schuh eingebaut ). Beim Verlassen des Hauses wird ein Rufsignal an die Diensthabene Kraft abgegeben. |
23.04.2014, 20:35 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Wenn ich das richtig sehe, ist doch schon jetzt eine unterbringungs-ähnliche Maßnahme mit dem Trickschloss angeordnet.
Ne andere Maßnahme wäre, seinen Rollstuhl wegzusperren, oder den irgendwie zu blockieren, wenn der Betroffene einem bestimmten Raum nicht verlassen soll. fwu |
23.04.2014, 21:31 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.07.2012
Beiträge: 38
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Hm, wie das rechtlich ist mit der Grauzone Privatsphäre, evtl. Freiheitsberaubung und so: keine Ahnung.
Es gibt durchaus allerhand technische Hilfsmittel, die allerdings nicht verhindern können, daß der Betroffene sich entfernt. Das Entfernen könnte lediglich dadurch zeitnah bemerkt werden, ähnlich wie bei dem Modell Chip-im-Schuh. Funk-Lichtschranken, oder Kontaktmatten, die wie eine Fußmatte aussehen. Wird da drüber gelaufen oder gerollt, gibts Alarm. Solche Alarme sind mit dem Klingelsystem des Heims verbindbar, was in der Regel aufwendiger ist (auch finanziell). Es gibt aber auch solche, die den Alarm z.B. ans Handy senden können. Und natürlich alle möglichen Arten Kamera-Überwachung, ähnlich wie sie auch für Landwirte zu haben sind ("Q-Cam") oder für Jäger. Auch dort gibt es Modelle mit Kabel und mit Funk, für drinnen und draußen, Tag und Nacht (Infrarot), mit oder ohne Nachricht (z.T. samt Foto) aufs Handy, etc. Es gibt einen Technikanbieter, der solche Sachen relativ günstig anbietet. Da hier keine Werbung stehen sollte, kann ich Dir den Namen gern per pn mitteilen. Ob das dann jeweils für den individuellen Fall geeignet, legal und vom Heim umsetzbar ist, wäre die zweite Frage. Da das Heim dadurch jedoch auch selbst entlastet würde, könnte ich mir vorstellen, daß man dort aufgeschlossen ist; zumal, wenn Du die Kosten dafür selbst tragen würdest. |
24.04.2014, 08:53 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2013
Beiträge: 76
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@fwu
einfach so den Rollstuhl blockieren ? Wurstbrot hat einige gute Dinge genannt. Und nein, dies sind alles keine Freiheitsentziehende Maßnahmen. Der eigentliche Akt, den Bewohner in die Einrichtung zurückzuholen stellt die eigentliche Freiheitsentziehende Maßnahme dar. |
24.04.2014, 19:50 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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@ expfleger
Blockieren des Rollstuhls habe ich als freiheitsentziehende Maßnahme gemeint, also nur mit entsprechender betreuungsgerichtlicher Genehmigung. Ich dachte da an ein Fahrradschloss , nicht an was illegales , wie die Reifen nur ganz wenig aufpumpen . Möglich wäre vielleicht auch ein Fixieren der Hände und der Füße auf Stützbrett um eine Fortbewegung zu unterbinden . Ehrlich gesagt, tendiere ich bei einer solchen Problematik lieber zu einem Umzug in eine neue Umgebung/ großzügige geschlossene Einrichtung , in der sich der Klient selbständig bewegen kann, bevorzugt auch in einem Garten. fwu- |
25.04.2014, 07:09 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2013
Beiträge: 76
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Fahrradschloss nicht illegal? Fixierung von Händen und Füßen?
Willkommen in der Steinzeit Es kann doch nicht Sinn und Zweck von Betreuuern und Pflegekräften sein, Menschen zu Fixieren und einzusperren, nur weil diese ihrem Willen zur Mobilität nachkommen. Im übrigen handelt es sich um genemigungspflichtige Fixierungsmaßnahmen, welche jeweils einzeln vom Amtsgericht geprüft und genehmigt werden müssen. @ Eisbaer4309 versuche herauszufinden was für deinen Betreuten gewichtiger ist. Die gewohnte Umgebung oder sich zu Bewegen. Was würde ihn denn mehr belasten ? Wenn er ohne Orientierung umherrollt, oder gar nicht mehr umherrollen darf\kann\soll...? |
25.04.2014, 11:27 | #9 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Die Art und Weise der freiheitsentziehenden Maßnahme ist in § 1906 Abs. 4 BGB nich geregelt: Fahrradschloß ist wohl eine mechanische Vorrichtung. Die Genehmigung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen > Abwehr einer erheblichen Gefahr für Gesundheit und Leben des Betreuten.
Wenn die UN-Behindertenkonvention in der BRD anders ausgelegt werden würde, würde der § 1906 BGB abgeschafft. Dann dürften derartige Selbstgefährdungen nicht mehr mit Zwang verhindert werden. Aber noch gilt der § 1906 BGB, was auch im Rahmen der strafrechtlichen Haftung des Betreuers wegen Unterlassens von Bedeutung ist. Also gibts derezit kein uneingeschänktes Grundrecht mit dem Rollstuhl gegen ne Wand zu fahren, oder gegen die Front einer 40-Tonners. Aufhebung der geschlossenen Unterbringungen hat vielleicht auch gewisse Vorteile für Renten-, Kranken- Pflege- und Sozialhilfekassen. fwu fwu |
25.04.2014, 12:35 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2013
Beiträge: 76
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Mir dreht sich hier gerade der Magen um !!!
Wenn sich hier auf §1906 BGB berufen wird, sollte Abs.3 Pkt.4 nicht überlesen werden. Und genau dies ist doch hier der Punkt. Zumutbare Maßnahmen !!! Ebenso Abs.4 ...durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente....., aber eine Fahrradschloss hat ja mit mechanik nichts zu tun. Und einige Möglichkeiten wurden ja schon genannt. Aber man kann es sich ja einfach machen. Einschließen und wegsperren. Das bringt den Sozialkassen Vorteile. Ist das hier gerade Ernst gemeint??? |
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