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ehrenamtliche Betreuung abgelehnt?!? Bitte helft mir weiter!

Dies ist ein Beitrag zum Thema ehrenamtliche Betreuung abgelehnt?!? Bitte helft mir weiter! im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen! Ich bin neu in diesem Forum und habegleich mehrere Fragen, die mir sehr unter den Nägeln brennen. Dazu ...


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Alt 15.05.2014, 14:03   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2014
Beiträge: 14
Frage ehrenamtliche Betreuung abgelehnt?!? Bitte helft mir weiter!

Hallo zusammen!

Ich bin neu in diesem Forum und habegleich mehrere Fragen, die mir sehr unter den Nägeln brennen.

Dazu muss ich leider ein bisschenausholen.

Ich bin staatlich anerkannte Erzieherinund arbeite in einem Heim für erwachsene Menschen mit Behinderung.

Da ich mich sehr gerne ehrenamtlichengagieren wollte, meldete ich mich Anfang des Jahres in meinerzuständigen Betreuungsstelle als ehrenamtliche Betreuerin. Hierwurde ich mit offenen Armen empfangen.

Als es dann nur noch darum gingabzuwarten, bis ich jemanden zur Übernahme bekomme. Kontaktiertemich aus heiterem Himmel ein ehemaliger Bewohner. Ich bekam schondamals mit, dass es mit seinem derzeitigen gesetzlichenBerufsbetreuer nicht so gut klappt und er sich jemand verlässlichenwünscht. Wir hatten zu der Zeit als er noch in „meiner“Wohngruppe wohnte ein starkes Vertrauensverhältnis, welches sich jascheinbar nicht veränderte.

Er wusste wohl irgendwoher, dass ichehrenamtlich Betreuungen machen werde. Also bat er mich, seine zuübernehmen. Was ich natürlich auch sehr gerne tun würde. Ich binmir hier den vollen Umfang also bewusst.

Nach mehreren Gesprächen mit derBetreuungsstelle kam es nun dazu, dass ich gemeinsam mit diesem„alten“ Bewohner einen Antrag auf Betreuerwechsel stellte. Da derderzeitige Betreuer nicht einstimmte, waren nun schriftlicheStellungnahmen nötig. Leider hatte der Bewohner niemanden, der diesemit ihm verfassen wollte, also machte ich dies (natürlich nachAbsprache mit der Betreuungsstelle) mit ihm gemeinsam, da er sichschriftlich nicht so gut ausdrücken kann.

In dieser Stellungnahme haben wir esvermieden, den jetzigen Betreuer „schlecht“ zu machen undschrieben dies nur grob hinein. In diesem Augenblick, dachte ichauch, dass dies genüge, da ich ja als ehrenamtliche Person bzw.vorgeschlagene Person den Vorrang habe. Nun hörte man lange nichtsmehr und aufeinmal trudelt schon die Ablehnung vom Gericht bei derbetroffenen Person ein.

Nun meine brennenden Fragen:
  1. Ich dachte immer, dass die betroffene Person entweder von dem zuständigen Richter oder der Betreuungsstelle angehört werden muss! Ist dass denn nicht mehr so, denn zu so einer kam es nie!??
  2. Auch dachte ich, dass eine natürliche Person als Betreuer nur dann abgelehnt wird, wenn es dem Wohl des zu Betreuten zuwiderläuft? Ich weiß aber nicht, woran dass es liegen könnte. Die Person wohnt lange nicht mehr in meiner Arbeitsstelle, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, auch habe ich eine meiner Meinung nach eine gute Ausbildung und Berufserfahrung um diese Aufgaben auszuführen...?
  3. In dem Schreiben vom Gericht stand nun, dass er schriftlich weitere Gründe vorbringen solle. Nun hat er aber in seiner Stellungnahme geschrieben, dass er gerne ein persönliches Gespräch hätte, da er sich schriftlich nicht so gut äußern kann....! Ich verstehe das leider gar nicht.
  4. Kann es sein, dass ich als zu jung angesehen werde? (bin 27)....wäre ja fast eine Diskriminierung!
  5. Was wären die nächsten Schritte? Einspruch, aber wie läuft dies ab.
  6. Woran liegt es....ich kann mir keinen Reim darauf machen...?



Vielen lieben Dank schon mal!!!

Ich hoffe es kann mir jemandhelfen....ist wirklich eine Herzensangelegenheit!
ram0805 ist offline  
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Alt 15.05.2014, 14:27   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.12.2013
Beiträge: 38
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Es besteht ja eine Betreuung und es soll ein Wechsel des Betreuer stattfinden. Demnach bedarf es keiner Anhörung. Die Strategie den gegenwärtigen Betreuer "schlecht zu machen" ist nicht so klug gewesen, weil es auch viel eleganter geht ohne jemanden mies zu machen.

Ist der derzeitige Betreuer ein Berufsbetreuer weise das Gericht in einem Schreiben darauf hin, dass du die Betreuung ehrenamtlich führen willst und der Betroffene dich als Betreuerin wünscht (§ 1897 Abs. 4 u. 6).
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lukimator ist offline  
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Alt 15.05.2014, 16:41   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo ram0805,

zum Betreuerwechsel findet du hier ganz gute Infos und auch Rechtsprechung dazu.

Wenn deinem Betreuten der Beschluß des Betreuungsgerichts nicht passt, kann er sich natürlich dagegen beschweren ( innerhalb der Rechtsmittelfrist) .

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 15.05.2014, 18:18   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2014
Beiträge: 14
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Hallo!
Ich habe mich evtl. falsch ausgedrückt und zwar meine ich, dass wir es vermieden haben, denjenigen schlecht zu machen, also nichts gegen den derzeitigen Betreuer geschrieben!
Es steht im Gerichtsbeschluss, dass "aus sicht des Gerichts aktuell nichts vorliegt, was einen betreuerwechsel rechtfertigt.
Er hat derzeit einen Berufsbetreuer.
Danke
ram0805 ist offline  
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Alt 15.05.2014, 18:38   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.12.2013
Beiträge: 38
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Zitat:
Zitat von ram0805 Beitrag anzeigen
Hallo!
Ich habe mich evtl. falsch ausgedrückt und zwar meine ich, dass wir es vermieden haben, denjenigen schlecht zu machen, also nichts gegen den derzeitigen Betreuer geschrieben!
Es steht im Gerichtsbeschluss, dass "aus sicht des Gerichts aktuell nichts vorliegt, was einen betreuerwechsel rechtfertigt.
Er hat derzeit einen Berufsbetreuer.
Danke
Die von mir zitierten Paragraphen sind zwingende Gründe für einen Betreuerwechsel, wenn das Gericht also schreibt, dass "aktuell nicht vorliegt" würde ich dezent mit Nennung der Rechtsnorm eine Beschwerde einlegen.


Zitat:
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.

(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
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lukimator ist offline  
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Alt 15.05.2014, 19:02   #6
Einsteiger
 
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Vielen Dank klingt sehr gut werde ich machen!!!
Da wäre noch eine Frage:
und zwar hat der Betroffene in seiner Stellungnahme geschrieben, dass er sehr gerne persönlich vorsprechen möchte, da er sich schriftlich nicht so gut ausdrücken kann, was ja als Mensch mit Entwicklungsverzögerung halt mal sein kann, wird dem Wunsch dann nicht nachgegangen?

Vielen lieben Dank für die Hilfe!!!
ram0805 ist offline  
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Alt 15.05.2014, 19:11   #7
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Zitat:
Zitat von ram0805 Beitrag anzeigen
Vielen Dank klingt sehr gut werde ich machen!!!
Da wäre noch eine Frage:
und zwar hat der Betroffene in seiner Stellungnahme geschrieben, dass er sehr gerne persönlich vorsprechen möchte, da er sich schriftlich nicht so gut ausdrücken kann, was ja als Mensch mit Entwicklungsverzögerung halt mal sein kann, wird dem Wunsch dann nicht nachgegangen?

Vielen lieben Dank für die Hilfe!!!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dem Wunsch nachgegangen wird, da das ziemlich unnötig ist. Aber es kann auch sein, dass ihr eine/n nette/n Richter/in mit viel Tagesfreizeit habt
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lukimator ist offline  
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Alt 15.05.2014, 19:16   #8
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Achso...denn der nette Herr auf der Betreuungsstelle meinte zu mir, dass entweder er oder der Richter oder Richterin dann dort hin fährt um sich einen Eindruck zu verschaffen...daher dachte ich, dass das so Gang und Gäbe wäre!
ram0805 ist offline  
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Alt 15.05.2014, 19:22   #9
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Beiträge: 14
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Also liegt es nun eher an mir, den Wunsch des Betroffenen zu verfolgen...oder?
ram0805 ist offline  
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Alt 15.05.2014, 19:24   #10
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von ram0805 Beitrag anzeigen
Achso...denn der nette Herr auf der Betreuungsstelle meinte zu mir, dass entweder er oder der Richter oder Richterin dann dort hin fährt um sich einen Eindruck zu verschaffen...daher dachte ich, dass das so Gang und Gäbe wäre!
Der Herr von der Betreuungsbehörde sollte nochmal eine Nachschulung machen...

Zitat:
§ 296 FamFG
Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.

(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.
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Stichworte
abgelehnt, ehrenamtliche betreuung, natürliche person


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