Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug eines gesetzlich Betreuten aus der Schweiz nach Deutschland im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag sehr geehrte Teilnehmer/innen,
ich habe mit folgendem Fall zu tun und brauche eine Anregung. Für jede Hilfe wäre ...
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22.05.2014, 16:04 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 21.05.2014
Beiträge: 2
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Umzug eines gesetzlich Betreuten aus der Schweiz nach Deutschland
Guten Tag sehr geehrte Teilnehmer/innen,
ich habe mit folgendem Fall zu tun und brauche eine Anregung. Für jede Hilfe wäre ich dankbar. Ein 50jähriger, deutscher Staatsangehöriger lebt und arbeitet seit über 15 Jahren in der Schweiz. Seit September 2013 ist er dort untergebracht in verschiedenen Kliniken zur Behandlung seines Korsakow-Syndroms. Eigenständig leben geht nicht mehr. Er hat eine vom Kanton bezahlte gesetzl. Betreuung für alle Bereiche. Die Schwester des Betreuten, wohnhaft in Deutschland, möchte ihn jetzt hierhin holen, in eine Einrichtung geben und gesetzl. Betreuerin werden. Meine Frage wäre nun, ob sie sich an die Betreuungsstelle und/oder Amtsgericht wenden kann? Eigentlich sind da ja wohl nicht zuständig, da der Erkrankte seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, oder? Gruß an Euch Geron |
22.05.2014, 19:05 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Geron,
sehe jetzt keine rechtlichen Probleme , sondern nur ne Menge Arbeit. Wenn ein deutscher Staatsbürger nach jahren wieder in die BRD zurückkehrt, hat er die gleichen Rechte, wie jemand der nur in der BRD gelebt hat. Sofern er heimpflege/-heimbetreuungsbedürftig ist, darf er sich ein Heim aussuchen. Der Soziahilfeträger zahlt die Kosten, soweit das Einkommen nicht reicht. ne Schweizer Rente bekommt er hier wahrscheinlich weiter. Jetzt gibts zwei Varianten : a) Wenn Du mit gesetzl. Betreuung das meinst, daß es sich um sowas wie eine Betreuung handelt, hat er ja auch einen mehr oder weniger gesetzlichen Vertreter. (Die genaue bezeichnung fällt mir leider nicht ein) Wenn die Schwester diesem " Vertreter" jetzt einen passenden Heimplatz, Sozialhilfeantrag präsentieren könnte,könnte der Vertreter vond er Schweiz aus den Umzug vorbereiten. Die Handlung eines solchen "Verteters" wird auch in der BRD anerkannt. Setzt nur voraus, daß der schweizer Vertreter mit dem Umzug einverstanden ist und mitspielt. Gleichzeitig kann man bei örtlich zuständigen Betreuungsgericht darauf hinweisen, daß Herr X am ... nach D kommt und hier nen Betreuer braucht. Ab dem Grenzübertritt ist dann das hiesige Betreuungsgericht zuständig . Wenn der zukünftige Betreute selbst die Betreuung beantragt, reicht es , wenn er ein ärztliches Zeugnis vorlegt , und braucht nur noch die persönliche Anhörung durch den Richter. Die Schwester kann sich auch selbst als Betreuerin zur Verfügung stellen. b) Ist der schweizer "Vertreter" mit dem Umzug nicht einverstanden , bleibt dann nur noch die big raushole durch die Schwester. Tagesausflug machen wollen und dann husch über die Grenze: Auslieferung von deutschen Staatsbürgern gibts nicht. Sozialhilfeantrag, Heimplatz usw. sollten schon vorbereitet sein. In dem Fall würde ich vorab weder Betreuungsbehörde noch gericht involvieren. Ich habe zwei Umzüge erlebt, bei denen die Angehörigen, die noch in der Schweiz waren, mit dem Umzug nicht einverstanden waren. Die Schweizer behörden legten keinen großen Wert auf eine Rückkehr, waren kooperativ und machten keinen Stress - spart der Schweiz ja auch Sozialhilfeaisgaben für Ausländer fwu |
28.05.2014, 10:42 | #3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 21.05.2014
Beiträge: 2
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Danke
Hallo fwu,
ich bedanke mich für die ausführliche Antwort! Hat mir sehr geholfen. Gruß Geron T. |
05.06.2014, 21:19 | #4 |
Gesperrt
Registriert seit: 20.09.2013
Beiträge: 4
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Hi
Eigentlich wurde ja alles gesagt und müsste dir auch noch helfen Was ich noch empfehlen könnte wäre ein gutes Umzugsunternehmen wie wegen Werbung gestrichen, die übernehmen für einen den ganzen Umzug und ersparen so einem die ganze Arbeit und Stress. Liebe Grüße Mole |
06.06.2014, 10:12 | #5 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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hhallo wie ist den mit ein betreuten jungen menschen in deutschland der noch in einer einrichtung lebt die für kinder eigentlich zuständig ist er die einrichtung jetz aber verlassen muss da er jetz die altersgrenze für diese einrichtung erreicht
er möchte aber nicht eine andere einrichtung sonder in seine familie zurück weder der betreuer noch die einrichtung möchte beziehungweise sprechen mit der familie darüber wie kann er sich verhalten der betreuer hat das aufenthaltsbestimmungsrecht |
06.06.2014, 10:22 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo fabian,
was hat das denn mit dem Thema des Thradstarters zu tun? Mach bei neuen Themen bitte ein neues Thema auf. undeswäregutwenndumalmitAbsätzenundSatzzeichenschr eibstdannwärendeineBeiträgeauchbesserlesbar Gruß, Andreas
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