Dies ist ein Beitrag zum Thema Kartenbetrug im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebes Forum,
mich würde Eure Meinung zu folgender Sachlage interessieren:
Ich habe eine Betreuung einer bereits stark an Demenz erkrankten ...
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24.05.2014, 17:16 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Kartenbetrug
Liebes Forum,
mich würde Eure Meinung zu folgender Sachlage interessieren: Ich habe eine Betreuung einer bereits stark an Demenz erkrankten alten Dame übernommen, d.h. inhaltliche Gespräche oder ähnliches sind nicht mehr möglich. Sie hat ein Haus, lebt im Pflegheim, keine näheren Angehörigen. Bei der Konteneinsicht ist aufgefallen, dass in sehr kurzer Zeit vor Einrichtung der Betreuung immer gleiche Geldbeträge von 500,00 Euro von Ihrem Girokonto abgehoben wurden; teilwweise in einem Zeitraum von einer halben Stunde, mit! der EC-Karte. Insgesamt ein Betrag von 5.500,00 Euro. Das Girokonto befindet sich in einem Minusbereich von ca. 1800,00 Euro. Sie selber kann es nicht gewesen sein. Was habe ich gemacht? 1. Ich habe das Konto und die Karte sofort sperren lasse. 2. Da die zu Betreuende vorher von einer privaten Pflegekraft betreut wurde, habe ich zu dieser versucht Kontakt aufzunehmen. Die Bank teilte mir nämlich mit, dass diese Person früher mit der Betreuenden zusammen des öfteren Geld abgehoben hat. Leider bekam ich keinerlei Reaktion. 3. Da mir die Sache doch sehr komisch vorkam, habe ich eine Anzeige bei der Polizein gemacht. Wie sich bereits herausgestellt hat, war es diese private Pflegekraft, die diese Beträge abgehoben hat. Die Kameras der Bank haben Sie aufgezeichnet. Es wird ermittelt und es wird wohl zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Die Beweislage ist bedrückend, laut Aussage der Polizei. Meine Frage lautet: Ist das alles, was ich tun kann? Muss ich zivelrechtlich was machen? Über Ratschläge oder anregungen wäre ich sehr dankbar! Bis dahin wünsche ich ein schöenes WE! |
24.05.2014, 22:52 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 13.05.2014
Ort: Hamburg
Beiträge: 77
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Selbstverständlich ist zivilrechtliches Handeln angesagt. Kurzer Brief an die Täterin mit der Aufforderung zur Rückzahlung binnen einer Woche und wenn dann nichts kommt - wovon ich ausgehe - sofort Klage erheben.
Die Streitwertgrenze der Amtsgerichte liegt bei € 5.000,-. Du musst also vor dem Landgericht klagen. Dort herrscht Anwaltszwang, Du brauchst also einen Anwalt. Ob die alte Dame Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, prüft der Anwalt für Dich. Das alles natürlich nur, wenn Du Vermögenssorge hast, davon bin ich jetzt mal ausgegangen. |
26.05.2014, 16:53 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Danke für die Antwort,
ist es jedoch nicht sicherer mit der Klage zu warten bis ein strafrechtliches Urteil erreicht wird, damit die Klage auch sicher Aussicht auf Erfolg hat? Eine Verjährung tritt ja so schnell nicht ein, oder täusche ich mich? Ein nicht erfolgreicher Prozess verursacht ja auch Kosten, gel. |
26.05.2014, 21:20 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Hoschi
Nein. Wenn Die Beweislage für das strafrechtliche Verfahren eindeutig ist, dann solltest Du sofort zivilrechtlich Klage einreichen, wenn du an das Geld kommen willst. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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