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georgy 12.07.2014 18:31

Vorsorgevollmacht im Nachhinein?
 
Hallo,

meine Frau ist rechtliche Betreuerin ihrer Schwester. Sie hat in den letzten Tagen ein Schreiben vom Betreuungsgericht erhalten, in dem das Gericht wohl routinemäßig prüfen will, ob die Betreuung aus Sicht meiner Frau weiterhin als notwendig angesehen wird. Im Anschreiben steht u.a. auch der folgende Satz:
Eine gesetzliche Betreuung ist insbesondere nicht länger erforderlich und auch nicht zulässig, wenn eine Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht, bereits erteilt worden ist oder noch erteilt werden kann (Par. 1896 Abs. 2 BGB).
Eine Vorsorgevollmacht besteht bisher nicht. Was wir aber nicht verstehen und wozu wir auch über Google nichts gefunden haben, ist, dass eine Vorsorgevollmacht im Nachhinein erteilt werden kann. Das widerspricht sich doch irgendwie.

Unter welchen Umständen ist das möglich und sinnvoll? Was muss meine Frau als Betreuerin und was die betreute Schwägerin dann unternehmen?

carlos 13.07.2014 10:31

Hallo,

solang die Betreute die betr. Zusammenhänge zu dieser Frage (noch) verstehen kann bzw. einwilligungs- und einsichtsfähig erscheint, kann m.E. eine Vollmacht natürlich noch nachträglich erteilt werden, was dem Gericht von der Betreuten und/oder der Betreuerin dann mitzuteilen ist. Ich gehe davon aus, dass die o.g. Fragestellung dann von dort aus geprüft wird.
Normalerweise sollte aber vor der Einrichtung einer Betreuung abgeklärt werden, ob eine Bevollmächtigung in Frage kommt. Dass ein Betreuer nachträglich zum Bevollmächtigten umfunktioniert wurde, habe ich bisher noch nicht gehört (warum wurde dann die Betreuung zuvor überhaupt eingerichtet?). Dass sich aber geeignete Dritte als Bevollmächtige finden und die Betreuung dann aufgehoben wird, kommt schonmal vor .mfg

fwu 13.07.2014 11:24

Der Bereute sollte dann eine Vollmacht erstellen und gleichzeitig die Aufhebung der Betreuung beantragen. Das Gericht wird dann durch einen Sachverständigen prüfen lassen, ob der Betreute nunmehr in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen.

fwu

Imre Holocher 13.07.2014 15:19

Moin moin

Warum sollte das nicht gehen? Ein Betreuter ist ja nicht entmündigt. Davon abgesehen sollte es schon Zielsetzung einer Betreuung sein, dass sie nach Möglichkeit wieder aufgehoben werden kann.
Spätestens nach der Aufhebung der Betreuung sollte niemand mehr daran zweifeln, dass eine Vorsorgevollmacht erteilt werden darf.

Wenn ein Betreuter während der Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen will, dann wird in meinem Revier schon geprüft, ob er auch tatsächlich begreift, was er da tut und wen er beauftragen will. Da wird der Betreuer auch schon mal vom Gericht gefragt, was denn da läuft und ob das mit rechten Dingen zugeht. Damit kommt dem Betreuer ein Stück weit Kontrollfunktion zu, die aber auch nicht mißbraucht werden sollte.

Vom Prinzip her finde ich das mit dem Vollmachten auch in Ordnung, da ich auch sonst zu dem Thema referiere. Ich rate den Interessenten allerdings grundsätzlich dazu, eine Kontrollinstanz einzubauen, weil die Bevollmächtigten sonst im Prinzip tun und lassen können, was sie wollen... ...und ich habe keinen Bock eine ausgequetschte Vollmachtssache hinterher als Betreuer wieder zu übernehmen. Das ist reichlich nervig. Dann sollte die Betreuung lieber an einen Ehrenamtlichen gehen, bei dem das Gericht immer noch die Kontrollfunktion inne hat.

Wenn Betreute diese Problematik überhaupt nicht verstehen und einfach nur den Betreuer / die Betreuung los werden wollen, teile ich dem Gericht eben diese Bedenken mit. Die Entscheidung wird dort gefällt.


MfG

Imre


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