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Zwangsweise Vorführung zur Begutachtung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsweise Vorführung zur Begutachtung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, meine Betreute weigert sich an der Untersuchung bzw. Begutachtung teilzunehmen. Dies ist die Voraussetzung, weil ich einen Antrag ...


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Alt 10.08.2014, 23:38   #1
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Registriert seit: 12.05.2014
Ort: Frankfurt am Main
Beiträge: 9
Standard Zwangsweise Vorführung zur Begutachtung

Hallo zusammen,
meine Betreute weigert sich an der Untersuchung bzw. Begutachtung teilzunehmen. Dies ist die Voraussetzung, weil ich einen Antrag auf der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und einen Antrag auf der Unterbringung in der geschlossene Psychiatrie geltellt habe (ein Attest des Hausarztes mit der dringenden Empfählung für Freiheitentziehenden Maßnahmen lag vor). Der Richter meinte, dass ich den Antrag auf Zwangweise Vorführung zur Begutachtung stellen soll. Wie stelle ich den Antrag richtig? Gibt es ein Formular dafür? Wer soll die Betroffene vorführen? Wie ist das technisch zu machen, wenn die Betreute die Tür nich öffnet?

Besten Dank für die schnelle Rückmeldung!.

Dona

Echte Männer kümmern sich um Tiere, Schlappschwänze schießen auf sie.
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Alt 11.08.2014, 12:00   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Zitat von Dona Beitrag anzeigen
Der Richter meinte, dass ich den Antrag auf Zwangweise Vorführung zur Begutachtung stellen soll. Wie stelle ich den Antrag richtig? Gibt es ein Formular dafür? Wer soll die Betroffene vorführen? Wie ist das technisch zu machen, wenn die Betreute die Tür nich öffnet?
Hallo,

für einen solchen Antrag gibt es kein Formular, du beantragst die zwangsweise Vorführung zur Begutachtung, erklärst darin warum dies in dieser Form notwendig ist, legst vorhandene ärztliche Atteste über die Notwendigkeit vor und alles andere ist Sache des Gerichts.

Es wird einen Beschluss erstellen in dem es, vermutlich die Betreuungsbehörde, ermächtigt den Bedeuten in die Klinik zu verbringen. Ggfls. wird im Beschluss noch stehen das die Ermächtigung zum zwangsweisen Betreten der Wohnung erteilt wird. Die Betreuungsbehörde kann sich dann im Rahmen der Amtshilfe die Polizei dazu holen.


Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 11.08.2014, 18:41   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 12.05.2014
Ort: Frankfurt am Main
Beiträge: 9
Standard Zwangsweise Vorführung zur Begutachtung

Vielen Dank, Andreas. Gruß. Dona
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Alt 11.08.2014, 18:56   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
du beantragst die zwangsweise Vorführung zur Begutachtung,
durch ein anderes Gericht habe ich in dem Zusammenhang gelernt, dass man am besten gleichzeitig dabei noch die Anwendung von Gewalt mit beantragt. Hört sich gruselig an aber manchmal geht es nicht anders.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.08.2014, 23:03   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
Standard Vollstreckung des Beschlusses

Die Vollstreckung des Beschlusses kann nur durch einen Hoheitsträger (Gewaltmonopol des Staates) erfolgen, nicht durch einen Betreuer. Für die Anwendung von unmittelbaren Zwang sind ausschließlich Vollstreckungsbeamte zuständig. In erster Linie die Vollstreckungsbeamten des Kreises bei der zust. Betreuungsbehörde. Subsidiär die Vollzugspolizei des Landes. Dort wäre dann von der Betreuungsbehörde eine Vollstreckungshilfeersuchen hin zu richten.

Nur StPO Beschlüsse ist der Zwang immanet. Hier muss im Beschluss der unmittelbare Zwang im Beschluss angeordnet werden. Beim Antrag wäre dann zwei Sätze ausreichend. Zwangsgeld und Zwangshaft kommen hier sinnvoll nicht in Betracht. Das einzige geeignete Zwangsmittel wäre der unmittelbare Zwang in From der körperlichen Gewalt. Dies ist völlig ausreichend.

Letztendlich ist deine Aufgabe lediglich den Antrag bei Gericht zu stellen und falls der Beschluss erfolgt, diesen mit der Bitte um Vollstreckung an die zust. Betreuungsbehörde weiterzuleiten.

Im Antrag würde ich die Verhältnismäßigkeit, genauer gesagt, die Angemessenheit genau begründen. (Rechtsgüterabwägung)

Zur Durchführung der zwangsweisen Vorführung sollte der Antrag auch das Betreten der Wohnung umfassen. Hier würde ich noch im Antrag vermerken, dass Gewalt gegen Sachen anzuwenden sein wird, falls die Wohnung nicht geöffnet wird.

Geändert von Beschützer (11.08.2014 um 23:36 Uhr)
Beschützer ist offline  
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Alt 12.08.2014, 19:15   #6
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Wieso muß der Betreuer die Vorführung beantragen, wenn das zur Begutachtung wegen Einwilligungsvorbehalt notwendig ist.

Nach demm Amtsermittlungsgrundsatz muß das Gericht die Begutachtung durchführen lassen. Wenn der Betroffene zur Begutachtung /Anhörung nicht erscheint, ist es Sache des Gerichts einen entsprechenden Unterbringungsbeschluß zu erlassen.

Am schlauestens wäre es, die zwangsweise Vorführung durch die Polizei anzuordnen , um dann die Frage der geschlossenen Unterbingung für Begutachtung zu klären.

Ist meines Erachtens aber Sache des gerichts.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 12.08.2014, 22:28   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Wieso muß der Betreuer die Vorführung beantragen, wenn das zur Begutachtung wegen Einwilligungsvorbehalt notwendig ist.

Nach demm Amtsermittlungsgrundsatz muß das Gericht die Begutachtung durchführen lassen. Wenn der Betroffene zur Begutachtung /Anhörung nicht erscheint, ist es Sache des Gerichts einen entsprechenden Unterbringungsbeschluß zu erlassen.

Am schlauestens wäre es, die zwangsweise Vorführung durch die Polizei anzuordnen , um dann die Frage der geschlossenen Unterbingung für Begutachtung zu klären.

Ist meines Erachtens aber Sache des gerichts.


fwu
Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreuungsgericht dem Betroffenen auferlegt, ärztliche Atteste vorzulegen. -

Lies mal:

Betreuungsaufhebung und der Amtsermittlungsgrundsatz | Rechtslupe

Die Vollzugspolizei hat im Betreuungsrecht keine eigene Zuständigkeit.

Eine Unterbringung wäre die falsche Maßnahme, es geht hier um Begutachtung und zwangsweise Vorführung. Dies ist etwas anderes.

Es ist unweigerlich Aufgabe des Betreuers diese Anträge zu stellen. Unserer Kollege hat ja bereits selbst vorgetragen, dass er vom zuständigen Richter hierauf aufmerksam gemacht wurde.

Ich hatte ihn so verstanden, dass er Hilfe bei uns sucht, um seine Anträge zu formulieren....
Beschützer ist offline  
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Alt 12.08.2014, 23:47   #8
bmg
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.01.2012
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat von Dona Beitrag anzeigen
...und einen Antrag auf der Unterbringung in der geschlossene Psychiatrie geltellt habe (ein Attest des Hausarztes mit der dringenden Empfählung für Freiheitentziehenden Maßnahmen lag vor).

und warum ist jetzt die Unterbringung die falsche Maßnahme???




Man könnte sich auch den §283 FamFG durchlesen und mit dem Richter besprechen

Geändert von bmg (12.08.2014 um 23:56 Uhr) Grund: Ergänzung
bmg ist offline  
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Alt 13.08.2014, 00:40   #9
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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@ beschützer

Dona hat als Betreuerin Anträeg auf Anordnung des Einwilligungsvorbehalts und der Genehmigung der geschlossen Unterbringung gestellt. Ich gehe mal davon aus, daß sie dann auch den Sachverhalt geschildert hat, warum sie davon ausgeht, daß ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt.

Wenn der Antrag auf dem Tisch des Richters liegt , muß er tätig werden , dann greift der Amtsermittlungsgrundsatz:

Der Richter muß das Gutachten einholen und er muß den Betroffenen anhören.

Als Betreuer kann ich dann nur auf den Betroffenen gut zureden. daß er an der Begutachtung mitmacht und bei der Anhörung.

Welche weiteren Anträge als Betreuer soll ich denn stellen ?

bmg verweist zurteffend auf § 283 FamfG . Relevant sind auch die §§ 281,2812.

Der Betroffene muß im übrigen bei der Begutachtung nicht mitwirken , ebenso braucht er sich bei der Anhörung nicht zu äußern.

Was ihm aber blühen kann, ist, daß er zur Begutachung geschlossen untergebracht wird.

Ich kenns so, daß das Gericht von sich aus einen Anhörungstermin festsetzt. Kommt der Betroffene nicht freiwillig, ordnet der Richter im Wege einer vorläufigen Anordnung an, daß der Betroffene von der Polizei vorgeführt wird, wobei auch zwangsweise seine Wohnung geöffnet wird.
Bei der anschließenden Vorführung ist der Sachverständige anwesend. Soweit Gründe vorliegen, ordnet der Richter dann die vorläufige geschlossene Unterbringung zur Begutachtung an , wobei die Polizei dann gleich mit dem Transport beauftragt wird.

Wüsste jetzt nicht, was hier durch den Betreuer zu "beantragen" sein sollte.

Gerade im FamFG sollte der Grundsatz gelten : judex novit curia -
das gericht kennt das Gesetz


fwu
fwu ist offline  
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Alt 13.08.2014, 00:56   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Zitat:
Zitat von bmg Beitrag anzeigen
§283 FamFG durchlesen

Gute Idee Dort ist der Betreuer (/Vormund) mit keinem Wort erwähnt. Wenn das Gericht ein Gutachten haben will, wird es die Untersuchung durch den Sachverständigen selbst durchsetzen und ggf. die Vorführung durch die Betreuungsbehörde anordnen.

Uns Betreuer sehe ich da drin nicht. Wir haben in solchen die Begutachtung allenfalls angeregt, aber nicht beauftragt. Handeln (oder auch nicht) muss dann das Gericht.

Das sehe ich für den Unterbringungsantrag so und auch für den Eiwi-Antrag. Und zwar solange es hier um die Ermittlungen per Gutachten geht. Dass wir mit einem Unterbringungsantrag zuweilen auch schon den Antrag nach §326 FamFg stellen, ist etwas anderes. Im 326 ist der Betreuer auch ausdrücklich erwähnt.

Nochmal zu Danas Frage: Baustelle des Gerichts, meine ich. Alles andere glaube ich erst, wenn mindestens zwei Richter es mir so erklären (...aber man lernt ja auch nie aus.....)

Geändert von Flafluff (13.08.2014 um 01:03 Uhr)
Flafluff ist offline  
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