Muss der Betrag von 2.600 Euro stehen bleiben?
Hallo,
meine Mutter hatte einen Rechtsanwalt als Betreuer. Nun meine Frage. Darf es sämtliches Vermögen ausgeben oder muß der Vermögenschonbetrag von 2.600 Euro unangetastet bleiben. Er hat mittlerweile Sozialhilfe beantragt. |
Hallo Robbinchen,
2,6 tsd € sind ein Schonbetrag, der gleichwohl ausgegeben werden kann und darf. Soll heißen, dort, wo Ansprüche seitens Sozialhilfeträger geltend gemacht werden, darf nicht die Hilfe verwehrt werden mit dem Hinweis, da seien ja noch 2,6 tsd €, die erst einmal aufgebraucht werden müssen. Andererseits soll eigenes Kapital (Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von L-Versicherungen u.dgl.) bis zu einem `Vermögen´ von 2,6 tsd € aufgebraucht werden, bis soziale Bedürftigkeit bestätigt wird. Andererseits kann der Betreuer natürlich von diesem Schonbetrag auch Dienstleistungen oder Anschaffungen bezahlen, die von Pflegekasse nicht übernommen werden. Das heißt, der Betreuer muss nicht unbedingt das Schonvermögen unangetastet lassen. Gruß Heinz |
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