Dies ist ein Beitrag zum Thema Ärztliches Zeugnis im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forenmitglieder,
für meine Betreute steht nun die Verlängerung der Betreuung an. Dazu verlangt das Gericht das ärztliche Zeugnis ...
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26.11.2014, 09:42 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.01.2013
Beiträge: 12
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Ärztliches Zeugnis
Hallo liebe Forenmitglieder,
für meine Betreute steht nun die Verlängerung der Betreuung an. Dazu verlangt das Gericht das ärztliche Zeugnis vom behandelnden Arzt. Meine (vermutlich blöde) Frage: dabei handelt es sich um den Hausarzt? Oder muss dazu extra irgendein Spezialist gefunden werden? Ich finde dazu leider nirgendwo einen detaillierten Hinweis. Viele Grüße, Caspar |
26.11.2014, 09:44 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo Caspar,
wenn der Betreute in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung ist sollte es ein fachärztliches Attest sein. Ansonsten genügt hier erst einmal ein allgemeinärztliches Attest. Gruß, Andreas
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26.11.2014, 11:53 | #3 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Die Ärzte berechnen dafür meist ein Honorar, diese Rechnung reiche ich bei mittellosen Betreuten zusammen mit dem Attest dem Betreuungsgericht zur Zahlung weiter oder ich zahle es und bitte das Gericht um Erstattung.
Viele Grüße, Anni Geändert von Anni (26.11.2014 um 11:58 Uhr) |
26.11.2014, 20:41 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin Anni
Natürlich verlangen Ärzte ein Honorar für eine Stellungnahme. Das ist aber (zumindest in meinem Revier) kein Problem, da diese Kosten vom Gericht getragen werden. Dafür faxe ich dem Arzt das Schreiben des Gerichtes mit der Anforderung der Stellungnahme zu. Entweder schicken sie die Stellungnahme nebst Rechnung an meine Adresse oder direkt ans Gericht. Wenn ich die Stellungnahme und die Rechnung bekomme, wird beides ans Gericht weitergeleitet und gut ist's. Hier ist derzeit das größere Problem, dass viele Ärzte einfach keine Stellungnahme schreiben oder mehrfach angemahnt werden müssen. Das findet das Gericht überhaupt nicht lustig. (Ich auch nicht) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.11.2014, 10:02 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Gruß, Andreas
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27.05.2020, 15:43 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 14.11.2017
Ort: Südhessen
Beiträge: 10
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Kosten des Attests
Hi,
mit der Qualität des ärztl. Attests - soweit ich die beurteilen kann - habe ich in einem aktuellen Fall zur Verlängerung der Betreuung keine Probleme und 37 € finde ich überhaupt nicht zuviel dafür. Aber vom Gericht höre ich, es seien nur 21 € angemessen (Verweise auf JVEG nebst Anlagen spare ich hier aus). Bei Abholung des Attests habe ich bar beglichen und dann zur Erstattung bei Gericht eingereicht. Das Gericht wendet sich nun an den Arzt und fordert ihn auf, mir 16 € zu erstatten (die 21 € gibt's dann an mich direkt vom Gericht). Ein bisschen peinlich, finde ich, ist das dem Arzt gegenüber ... Aber dessen ungeachtet: Wer wendet sich ans Gericht mit der Erinnerung, dass 37 € gem. JVEG angemessen sind (und hier noch nicht einmal die Honorargruppe M 1 für "einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere ... zur Verlängerung einer Betreuung" in Anspruch genommen wurde)? Ich als Betreuer, der ich das Gutachten auf "Bitte" des Gerichts in Auftrag gegeben hatte? So meine Meinung. Oder muss der Arzt sich wehren (falls er will), weil er vom Gericht wegen der an mich zu erstattenden Differenz angeschrieben worden ist? |
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