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Fehlverhalten des Vormundschaftsgerichtes

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fehlverhalten des Vormundschaftsgerichtes im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin neu hier und hoffe, dass ich keine gravierenden Fehler mache. Ich war Betreuer für meine Mutter, die ...


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Alt 07.09.2007, 15:04   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 07.09.2007
Ort: Diessen
Beiträge: 1
Standard Fehlverhalten des Vormundschaftsgerichtes

Hallo,

ich bin neu hier und hoffe, dass ich keine gravierenden Fehler mache.
Ich war Betreuer für meine Mutter, die zwischenzeitlich verstorben ist.
Meine Mutter hatte eine Immobilie von beträchtlichem Wert, trotzdem -
oder gerade deswegen war es nicht möglich alle Verbindlichkeiten zu
bedienen. Ich war vom Vormundschaftsgericht angewiesen die Immobilie
laut einem Wertgutachten zu veräussern. Dies stellte sich aus verschiedenen Gründen als sehr schwierig dar und zog sich immer mehr hinaus. Ich hatte beim Vormundschaftsgericht vorgeschlagen ein Darlehen, dass meine Eltern für mich auf dem Besitz abgesichert hatten und das nur noch zu einem geringen Teil in Anspruch genommen war, wieder zu erhöhen um damit Schulden meiner Mutter zu begleichen. Es waren sogar erhebliche Rückstände beim Altersheim entstanden, sodass ihr auch der Heimplatz gekündigt wurde. Ich hatte all die Probleme kommen sehen und hatte frühzeitig den Vorstoss zur Schuldentilgung unternommen. Ich war dann einigermassen erstaunt und verbittert, dass meinem Vorschlag nicht stattgeben wurde. Als Begründung wurde gegeben. dass dies nicht zum Wohle meiner Mutter sei und das die Immobilie zum Verkauf stünde. Ich sollte mal die Gläubiger vertrösten! Dies zog dann verschiedene kostenintensive Mahnverfahren, Zwangshyphoteken, Rechtsanwaltkosten etc. nach sich.
Für all diese nicht zum Wohle meiner Mutter enstandenen
Kosten, wurde mir jetzt geraten den Freistaat Bayern zu verklagen.
Ist das wiklich der einzige Weg? oder gibt es hier eine Schlichtungsstelle
an die man sich wenden kann. Der von mir dargelegte Sachverhalt war den Gericht denkbar egal, es kam zu Verurteilungen meine Mutter.
Pikanter Sachverhalt: Verurteilendes Gericht und Vormunschaftsgericht
dieselbe Behörde, sodass man sich fragen kann, ob man das rechtsstaatlich nennen will!

Vielen dank!
Für einen Kommentar wäre ich dankbar.
Jürgen R. ist offline  
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Alt 08.09.2007, 17:22   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard ohne

Hallo,

ich denke, ohne Klage geht da gar nichts. Und die Aussichten sind auch nicht rosig. Sonst mal www.frag-einen-Anwalt.de aufrufen und dort die Frage stellen, kostet 20 Euro Mindesteinsatz.


Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 09.09.2007, 18:29   #3
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Jürgen,

nun, ich will dir nicht den Mut nehmen, die Angelegenheit juristisch überprüfen zu lassen. Auch ein Anwalt vor Ort kostet für ein bloßes Informationsgespräch nicht mehr. Es gibt sogar kostenlosen Rechtsberatung oder Beratung auf Beratungsschein.

Ich erachte die Angelegenheit eher für aussichtslos. Es liefe nämlich auf einen Regress gegen das Gericht hinaus. Das heißt, nicht der Rechtspfleger würde haften, sondern zunächst sein Arbeitgeber. Und das ist bekanntermaßen das Land. Das heißt, du würdest das Land verklagen. Sodann würde also in dritte, vierter Ebene über dem Rechtspfleger geprüft, ob und in wie weit du beschwert bist und diese Beschwer durch unrechtmäßiges oder unsachgemäßes Verhaltens des Rechtspfleger begründet ist.

Ich hatte mal einen ähnlich gelagerten Fall: schier unverkäuflicher Anteil an einer alten Immobilie; fehlerhaftes Wertgutachten; immense Heimkosten.

Ich hatte daraufhin die Immobilie mit Einverständnis des Miteigentümers der Stadt angeboten - kein Interesse. Zwangsversteigerung - kein Interesse. Zum Glück fand sich ein cleverer Käufer und stieß auf Einsicht bei der Rechtspflegerin, weshalb wir dann doch die Immobilie los wurden und die Heimkosten finanziert werden konnten, allerdings weit unter dem geschätzten Wert.

Insofern weiß ich, was und wie bei Gericht geprüft wird. Die Ansicht, die Immobilie zu verkaufen, statt die Verschuldung zu erhöhen, ist nach meiner Ansicht recht- und ermessensfehlerfrei. Dass dadurch weitere Kosten verursacht wurden und auch zum Nachteil der Betreuten, war so nicht vorauszusehen.

Im Gegenteil, jetzt setz dich hin, hast du wohlmöglich es nicht geschafft, derart zu agieren, dass du trotz der Auflagen des Gerichts nicht die Folgen abgewendet hast. Solltest du als Sohn nicht der Erbe sein, so könntest du noch haftbar gemacht werden und müsstest es deiner Haftpflichtversicherung melden. Wobei dann geprüft würde, ob die reguläre Haftpflicht auch für solche Vermögensschäden aufkäme. Im schlimmsten Fall müsstest du dem Erben noch selbst aus deinem Vermögen dafür haften, dass du nicht die Zwangsmaßnahmen abgewendet hast im Hinblick auf den Erlös eines baldigen Verkaufs.

Du wirst denken, das gibt´s doch gar nicht. Doch so ist es. Das Gericht gibt weitestgehend die Grenzen vor, in denen der Betreuer sich eigenverantwortlich bewegt. Wenn etwas schief läuft, haftet er und nicht das Gericht, auch wenn das Gericht für bestimmte Entscheidungen seinen Segen gab.

Doch kommt ein anderer Jurist wohlmöglich zu einem anderen Schluss. Nur du musst dich dann entscheiden, ob du das Prozessrisiko eingehen willst. Ich erachte die Aussicht auf Erfolg eher gering.

Heinz
 
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Alt 10.09.2007, 09:21   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard ohne

Hallo nochmal,

das erinnert mich an das leidige Thema "Wohnungskündigung" und "Wohnungsauflösung".

Wenn der Betreute einer Wohnungsauflösung nicht zustimmt, dann muss eine Genehmigung des Gerichtes her. Rechtlich in Ordnung. Praktisch kann dies schnell mehrere tausend Euro Miete kosten, wenn der Rechtspfleger sich Zeit läßt und dadurch sogar die Kündigungsfrist verstreicht (z. B. bei Mietverträgen mit Kündigungsfrist zum Quartalsende).

Da wird keiner haftbar gemacht, weil es eben rechtlich einwandfrei ist. Aber in Ordnung ist es deshalb noch lange nicht.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 26.09.2007, 00:10   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

In einem mir bekannten Fall läuft sogar ne Räumungsklage, aber nicht wegen Mietschulden, sondern wegen Verhalten des Betreuten. So lange der Betreute keiner anderen Unterkunft zustimmt, die Betreuer vorschlägt, wird es zum Termin kommen, Kosten produziert durch eigenen RA und Gegenseite. Der Betreuer geht den Prozeß ein, weil Betreuter nicht auf der Straße sitzen soll und der Betreute stimmt Betreuten Wohnformen bisher nicht zu oder es gibt nix, weil's mal wieder belegt ist.

Betreuter kann nicht mehr alleine in der Whg. leben. Vermieter haben schon mal dort Schloß aufgebrochen, neu eingebaut, kein Zutritt, einstweilige Verfügung. Die machen dem Betreuten die Hölle heiß.

Kann denn da der Betreuer nicht mal eingreifen, oder Richter, dem Betreuten Betreutes Wohnen zuweisen? Es geht hier um das geringe Vermögen des Betreuten, was durch den Gerichtsprozeß unnötig verschleudert wird. Gericht hat Gutachten in Auftrag gegeben, ob Betreuer den Bereich Wohnen bekommen kann.

Und seit Jahren geht es ums Wohnen, niemals um Mietrückstände, sondern dass der Betreute nicht alleine wohnen kann. Das müsste doch dann in den Bereich Vermögenssorge fallen und Betreuer müsste doch was unternehmen können, um Betreuten vor Vermögensverfall zu schützen durch unsinnigen Prozeß.

In einem Gutachten des SV bei Anregung der Betreuung stand schon vor 6 Jahren drinnen, dass Betreuter nur im Betreuten Wohnen leben sollte, als Anregung sozusagen.

Kann denn der VormR nicht ne Auflage machen wegen dieser Wohnform?

Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 26.09.2007, 09:12   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Mary,

sicherlich kann das Gericht in Person der RechtspflegerIn dem Betreuer darauf hinweisen. Doch es gibt kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht, sondern lediglich ein Regressanspruch des Betreuten gegen den Betreuer.

An dieser geschilderten Fallgestaltung wird mal wieder der Irrwitz von Betreuungsrecht deutlich. Ich denke, erst bei einer Vielzahl von Eingaben der Nachbarn, Vermieter, Arzt oder sonst wem, wird das Gericht den Betreuer auf die Notwendigkeit hinweisen und ggfls. mit dem Entzug der Betreuung drohen. Das ist dann auch alles.

Heinz
 
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Alt 26.09.2007, 22:28   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Danke Heinz, der Betreute geht nicht mehr zurück in diese Whg. Ist auch derzeit in der Psychiatrie. Irgendwann muß doch hier von Seiten des Vorm-Richters auch mal was kommen von wegen Auflage Betreutes Wohnen oder evtl. Einweisung in eine Einrichtung Psychose & Sucht, wo dort nur Ausgang mit Personal die ersten Wochen/Monate stattfindet. Nennt sich beschützes Wohnen.

Geht allerdings nach HeimG und Betreuter würde dem niemals zustimmen ohne richterlichen Beschluss, weil nämlich das ganze Geld dafür weggenommen würde, nur winziges Taschengeld zustünde.

Im Hinterkopf haben wir alle Angst, dass sich der Betreute bei soviel Sanktionierung suizidieren könnte, Gruss mary
mary ist offline  
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Stichworte
haftung, hausverkauf, heimkosten, schulden

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