Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung befreiter Betreuer im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich hätte gern gewusst ob es erlaubt ist als befreiter Betreuer
mit Rücksprache der anderen Erben eine angemesssene ...
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11.03.2015, 13:25 | #1 |
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Beiträge: 8
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Vergütung befreiter Betreuer
Hallo zusammen,
ich hätte gern gewusst ob es erlaubt ist als befreiter Betreuer mit Rücksprache der anderen Erben eine angemesssene Vergütung für den befreiten Betreuer (meine Person) zu zahlen. Hintergrund. Mein Eltern haben von je her uns Kindern immer für ausgeführte Arbeiten einen gewisses "Entgeld" für geleistete Arbeiten gezahlt. Seit 2006 ist mein Vater nun Witwer und wir Töchter haben ihn immer versorgt. Die Aufgabenfelder wurden unterschiedlich verteilt. So habe ich mich um den Schreibkram und die Versicherungen für sein Mietshaus gekümmert. Meine Schwester und Schwägerin haben ihm den Haushalt geführt und mein Bruder die Gartenarbeiten durchgeführt. Für all diese Tätigkeiten haben wir im Schnitt einen "Stundenlohn" von 15 Euro erhalten. Seit Dezember hat sich der Gesundheitszustand (Demenz) meines Vaters leider verschlechtert, sodass wir nicht umher kommen die Betreuung zu beantragen. Meine Geschwister sind damit einverstanden, dass ich mich weiterhin um die "Amtsgeschäfte" meines Vaters kümmere. Sie sind auch damit einverstanden, dass ich dafür weiterhin einen "Stundenlohn" in Höhe von 15 Euro erhalte. Dieses würden Sie auch schriftlich niederlegen. Zurück zur Frage. Darf ich als befreite Betreuerin mir oder meinen Geschwistern auch weiterhin eine angemesse Vergütung bezahlen? Würde mich freuen wenn jemand mir dazu etwas sagen könnte. Schnuppe*~* |
11.03.2015, 13:33 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo,
wenn Vergütungen für Leistungen gezahlt werden sollen muss dazu auch ein entsprechender Vertrag geschlossen werden. Du als Betreuerin kannst dir keine Vergütung gewähren, (§ 181 BGB). Dazu müsste ggfls. ein Verhinderungsbetreuer bestellt werden. Zitat:
Erst Sterben macht Erben, bislang ist es alleine das Vermögen deines Vaters! Sinniger wäre sicherlich eine schriftliche Regelung durch den Vater zu besseren Zeiten gewesen, aber da nun einmal die Betreuung besteht gibt es dadurch bestimmte Einschränkungen. Gruß, Andreas
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befreite betreuer, vergütung |
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