Dies ist ein Beitrag zum Thema Mittellosigkeit des Betreuten - Vermögen und Schulden im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Hinsichtlich der Betreuervergütung stellt sich die Frage, ob ein Betreuter als mittellos eingestuft werden kann, mit der Konsequenz, dass ...
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20.09.2007, 09:45 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Mittellosigkeit des Betreuten - Vermögen und Schulden
Hallo!
Hinsichtlich der Betreuervergütung stellt sich die Frage, ob ein Betreuter als mittellos eingestuft werden kann, mit der Konsequenz, dass die Betreuerkosten von der Staatskasse zu tragen wären. Im angenommenen Fall bewohnt der Betreute eine Eigentumswohnung. Diese dürfte - da mit angemessener qm-Zahl- nicht als Vermögen eingesetzt werden. Der Betreute erhält eine mtl. Rente von 1.150,- Euro. Er zahlt - nach dem derzeitigen Tilgungsplan - mtl. 250,- Euro Hypothekenkredit ab, die Restschuld beträgt noch ca. 30.000,-- Euro. Hinzu kommen noch mtl. Wohnungsbetriebskosten (ohne Strom) von 250,- Euro sowie Versicherungsleistungen von ca. 50,--. Demnach hätte er mtl. noch ca. 600,- Euro zur weiteren Verfügung und wäre damit mittellos. Auf seinem Sparbuch befinden sich zwar auch noch ca. 5000,- Euro; diese könnten jedoch als Sondertilgung für das Wohnungsdarlehen eingesetzt werden. Als Betreuer könnte ich die finanzielle Situation des Betreuten evt. so gestalten, dass der Betreute kein anzurechnendes Vermögen mehr hat (wie gesagt, durch Sonderzahlungen) bzw. die mtl. Darlehensrate so legen, dass der Betreute mehr als nur nur 250,- Euro zurückzahlt (für Immo-Darlehen) und demzufolge - auch wenn nur die Kaltmiete in Ansatz käme - als mittellos gelten würde. Irgendwie verzwickt. Als Betreuer möchte ich einerseits die finanzielle Situation des Betreuten günstig gestalten, muss aber dabei aufpassen, dass er dadurch nicht (unbeabsichtigt) zu den Betreuungskosten herangezogen wird. Fragestellungen in diesem Zusammenhang: Kann bei der Ermittlung des Vermögens des Betreuten, dieses mit den Schulden (hier Bau-Darlehen) verrechnet werden? Und: Wird die Kalt- oder Warmmiete in Ansatz gebracht; dies scheint ja umstritten. Abschlussfrage: Darlehensrückzahlungen für Immobilenkredite sind doch wie Mietzahlungen zu behandeln, oder? mfg |
20.09.2007, 16:33 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Carlos,
eine verzwickte Problematik. Wie positioniert sich das Gericht? Bei der Betreuungsvergütung ist auch das Wohl des Betreuten zu berücksichtigen. Diese Argument könnte bewirken, dass die Vergütung zu Lasten der Staatskasse geht. Möglicherweise wird es dem Revisor vorgelegt. Und möglicherweise müsstest du, gegen einen ablehnenden Bescheid mit dem Hinweis auf sein rein rechnerisches Vermögen Widerspruch einlegen. Heinz |
20.09.2007, 18:42 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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ohne
Hallo,
über die 5000 € darf ja nur mit Genehmigung des Gerichtes in einer Summe verfügt werden. Wenn der Rechtspfleger den Braten riecht, dann gibt es "eins auf die Finger". Soll doch der Rechtspfleger entscheiden, dafür ist er da. Und wenn ich meine, er entscheidet falsch, gibt es Rechtsmittel. Ach so, ja, man muss ja noch ein paar Jahre mit dem Rechtspfleger auskommen und will ihn nicht vor den Kopf stoßen. Da sieht man wieder : Theorie und Praxis. Auf deutsch - einen einfachen Rat gibt es nicht. Gruß Andreas |
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darlehn, eigentumswohnung, haus, schulden, vergütung, vermögen |
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