Dies ist ein Beitrag zum Thema Ersatzbetreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich wurde als Ersatzbetreuerin meiner Kollegin bestellt. Ich habe bereits recherchiert und nicht wirklich etwas zum Thema gefunden.
Welche ...
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16.09.2015, 07:49 | #1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Ersatzbetreuer
Hallo,
ich wurde als Ersatzbetreuerin meiner Kollegin bestellt. Ich habe bereits recherchiert und nicht wirklich etwas zum Thema gefunden. Welche Rechte und Pflichten hat ein Ersatzbetreuer? Wie wird das geregelt, wenn meine Kollegin für 3 Wochen in den Urlaub geht, welche Aufgbaben habe ich und wie wird die Vergütung geregelt? Sie ist auch meine Vertretung. Herzlichen Dank. Lara |
16.09.2015, 08:01 | #2 |
Schwaadlappe
Registriert seit: 14.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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Der Ersatzbetreuer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der "original" Betreuer, aber nur im Fall der Verhinderung desselbigen.
Die Vergütung erfolgt dann nach Aufwand... edit: siehe §3 und 4 VBVG Geändert von Kölsche Jung (16.09.2015 um 08:03 Uhr) |
16.09.2015, 08:51 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei uns kann man bei Gericht bekanntgeben, dass man auf diese Regelung verzichtet z.B. dann, wenn man sich gegenseitig vertritt und das privat untereinander ausgleicht.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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16.09.2015, 10:14 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt lediglich bei der Bestellung wegen rechtlicher Verhinderung jedoch nicht bei dem Regelfall der persönlichen Verhinderung. Die Vergütungsgrundlagen finden sich im § 6 VBVG mit Verweis auf §1899 BGB. Hier noch eine Erklärung im Online-Lexikon:Verhinderungsbetreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon Bei Vertretung wegen rechtlicher Verhinderung spricht man eben auch oft von einem Ergänzungs- oder Verhinderungsgetreuer. Im Falle des Vertretungsbetreuers wegen tatsächlicher Verhinderung (Urlaub etc.) hat Michaela ja schon die Vorgehensweise beschrieben. Falls eine gegenseitige Vertretung stattfindet kann man sich natürlich auch überlegen das alle Betreuer wie gewohnt abrechnen und sich intern einig werden. Gruß, Andreas
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19.01.2023, 06:23 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 127
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Rechte als Ersatzbetreuer
Hallo,
Wenn der Hauptbetreuer nicht verhindert ist, darf der Ersatzbetreuer der Betreuten dann mit vollen Rechten (ohne Vergütung) helfen, so als wenn der Hauptbetreuer verhindert wäre. Oder treten die Rechte vom Ersatzbetreuer nur für dem Zeitraum in Kraft wenn der Hauptbetreuer ausfällt. Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (19.01.2023 um 06:47 Uhr) |
19.01.2023, 09:24 | #6 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
Nur wenn der "Haupt"betreuer verhindert ist. |
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19.01.2023, 09:32 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Was heißt denn "helfen"?? Rechtlich vertreten kann er eben nicht wenn der Hauptbetreuer nicht verhindert ist. Persönlich helfen (einkaufen, putzen,etc. ) kann er natürlich schon, aber das hat ja auch nichts mit rechtlicher Betreuung zu tun.
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19.01.2023, 11:16 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Vielleicht mal zur Unterscheidung: es gibt den Mitbetreuer (das heißt, es sind mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt, entweder in der Variante unterschiedliche Aufgabenbereiche oder auch die gleichen (letztes zB bei Eltern als Betreuer), § 1817 Abs. 1 und 3 BGB
Dann gibt es den Ergänzungsbetreuer, § 1817 Abs. 5 BGB, wenn der eigentliche Betreuer ein Vertretungsverbot hat (vor allem Insichgeschäfte, gemeinsam in Erbengemeinschaft usw) Und den Verhinderungsbetreuer, § 1817 Abs. 4 BGB, wenn der eigentliche Betreuer tatsächlich verhindert ist (Krankheit, Urlaub). Den Begriff Ersatzbetreuer gibts nicht mehr.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.01.2023, 12:59 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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19.01.2023, 13:40 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
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Auch ich bin noch im Dezember mit Beschluss als „Ersatzbetreuer“ bestellt worden.
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