Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter in Erbengemeinschaft im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich hab ne harte Nuss zu knacken.
Ich bin Teil einer 5-köpfigen Erbengemeinschaft, ein Geschwister ist in Betreuung, ...
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03.11.2015, 19:19 | #1 |
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Beiträge: 2
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Betreuter in Erbengemeinschaft
Hallo zusammen,
ich hab ne harte Nuss zu knacken. Ich bin Teil einer 5-köpfigen Erbengemeinschaft, ein Geschwister ist in Betreuung, ein Geschwister lebt im europ. Ausland. Jetzt wollen wir das Erbe abwickeln, dazu gehören ein bebautes, ein unbebautes Grundstück, ein Bankkonto und Aktien. Der Plan war, aus der 5-köpfigen Gemeinschaft zwei zu bestimmen, die von den anderen banktechnisch Handlungsvollmachten erhalten und für die Gruppe alle Aktivitäten vornehmen, also Haus-, Grundstücksverkauf, Aktien veräußern, Konto auflösen, alle auszahlen, fertig. Der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts sagt, das mit den Vollmachten geht nicht so einfach. Jede Aktion, die vorgenommen werden soll, also z. B. Betrag x vom Erbkonto abheben, um Strom oder Haus-Gutachter zu bezahlen, muss beim Betreuungsgericht beantragt und genehmigt werden. Ätzende Prozedur, aufwändig und langwierig! Der Rechtspfleger hat durch die Blume verlauten lassen, dass er darauf auch gern verzichten will und eine Erbauseinandersetzung vorgeschlagen. Da "pickt" sich jeder Erbberechtigte ein Teil des Erbes heraus und zahlt die anderen aus. Somit ist die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Betreuungsgericht aus dem Spiel. Diese Prozedur ist doch aber auch aufwändig und kostspielig (mehrmals Umschreibungen, Eintragungen, ...). Ausserdem muss doch das Betreuungsgericht auch bei jeder Eintragung zustimmen? Gibt es eine andere Möglichkeit, um für alle einvernehmlich das Erbe zügig und mit geringem Aufwand abwickeln zu können? Es kann wohl auch einer alle Erbbestandteile annehmen und dann entsprechend die Auszahlungen vornehmen. Die Erben sind sich bisher ganz friedlich über alles einig, also bisher keine Streitigkeiten oder so. Wir wollen die Sache nur so gut und korrekt wie möglich über die Bühne bringen. Wann müssen eigentlich die Miterben ausbezahlt werden, gibt´s dafür ne zeitliche Frist? Wenn ich das Haus "herauspicke", muss ichs ja erst mal verkaufen, bevor ich jemand auszahlen kann...? Bei den Notariaten konnte ich bisher keine Auskunft darüber bekommen, Befangenheit, keine Zuständigkeit, blablabla. Irgendwo muss ich mich doch aber irgendwie über meine Möglichkeiten und die korrekte Vorgehensweise informieren können? Ich hoffe, ich konnte meine Misere verständlich darstellen und bin gespannt auf die Antworten; vielen Dank! |
03.11.2015, 19:57 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Ratlos
Wenn ihr fünf Geschwisterlein seid von denen eines betreut wird, dann können die anderen ja einen bevollmächtigen, der für die anderen spricht - der Betreuer spricht dann für seinen Betreuten. Die Idee mit der Erbauseinandersetzung hat was für sich. Dafür werden auf jeden Fall Wertgutachten für die Immobilien benötigt (da kommt der Betreuer schon für sein Gericht nicht drum herum), um die zu verteilenden Werte überhaupt benennen zu können. Die Erbauseinandersetzung bzw. die Einwilligung des Betreuers in die Erbauseinandersetzung muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dann aufteilen und gut. Es ist auf jeden Fall wichtig, gut mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten und mit ihm die einzelnen Schritte abzusprechen. Der Betreuer kann dann zwischendurch schon mal abfragen, wieweit sein Beitrag genehmigungsfähig ist oder ob das Betreuungsgericht wg. irgendetwas Einwände hat, die sich wie Knüppel zwischen den Beinen anfühlen können. MfG Imre
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05.11.2015, 22:16 | #3 |
Neuer Gast
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Beiträge: 2
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Hallo Imre,
danke für Deine Antwort. Der Betreute hat natürlich schon lange einen Betreuer. Auch die Wertgutachten gibt es. Trotzdem müssen hier alle Aktionen vom Betreuungsgericht geprüft und abgesegnet werden. Meine Frage war eigentlich, welche Möglichkeiten ich überhaupt habe, die Sache aufzulösen-Alternativen? Die Erbauseinandersetzung ist doch ähnlich aufwändig und kostenintensiv, als wenn ich für jede Aktion erst die Genehmigung des Amtes brauche? Außerdem müssten bei der Erbauseinandersetzung theoretisch Verträge unter den Geschwistern aufgesetzt werden mit der Vereinbarung, dass jeder den anderen ihre Teile ausbezahlt. Um den Aufwand bei der Erbauseinandersetzung geringer und übersichtlicher zu halten: kann ein Erbe alle Bestandteile übernehmen und dann die Auszahlung vornehmen? Und bis wann muss die Auszahlung stattfinden? Frage in eigener Sache: Biker? |
06.11.2015, 18:48 | #4 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Wenn das den geringsten Aufwand macht, dann macht es doch so. 1. den Nachlasswert bestimmen 2. die prozentualen Erbanteile der Erben ausrechnen und die entsprechenden Werte in Euro zuordnen 3. alle erklären sich damit einverstanden, dass einer aus der Erbengemeinschaft die anderen alle auszahlt 4. das Ganze schriftlich fixieren 5. und vom Bertreuungsgericht genehmigen lassen (das genehmigt nur die Einwilligung des Betreuers, nicht der anderen Erben) 6. los geht's Brummmmmmmm MfG Imre
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Stichworte |
erbauseinandersetzung, erbengemeinschaft |
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