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Sofortige Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sofortige Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Ich würde ehrenamtlich für die zeit vom 18.8. bis zum 12.11. abrechnen. Später dann beruflich ab dem 13.11. ...


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Alt 17.11.2015, 18:49   #41
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin

Ich würde ehrenamtlich für die zeit vom 18.8. bis zum 12.11. abrechnen.
Später dann beruflich ab dem 13.11.

MfG

Imre

Zitat:
Zitat von Kölsche Jung Beitrag anzeigen
Ehrenamt laut Beschluß(sofort wirksam) 17.08.

Neuer Beschluss am 12.11: Betreuung wird ab dem 17.10 berufsmäßig geführt(sofort wirksam)

Die Daten stimmen!
Von wann bis wann rechnet man als EA und ab wann als BB ab?
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.11.2015, 22:43   #42
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Zum Fall Köllsche Jung:

Ehrenamt wird zum 17.10. aufgehoben und die Berufsmäßigkeit wird festgestellt. Wann der Beschluss gefasst wird ist völlig egal. Die Feststellung kann auch noch später erfolgen. Wichtig ist, welcher Termin im Beschluss steht. Damit kannst du ab 18.10. Berufbetreuung abrechnen.


Zum "kuriosen" Fall von Die Neue:

Der 11.09. ist nicht kurios. Ich nehme mal an, dass du nicht im Gerichtssahl zugegen warst, als der Beschluss gefasst wurde. Damit ist die Übergabe an die Geschäftsstelle ausschlaggebend. Der Termin war am 08.09. und der Beschluss wurde dort gefasst. Dann hat d. RichterIn am 09.09. oder 10.09. die Akte erst im Büro fertig gemacht und an die Geschäftsstelle abgegeben. Die hat das dann am 11.09. in Empfang genommen und den Eingang in der Akte vermerkt, den Beschluss ausgefertigt und dir zugesandt. Wirksamkeit erlangte der Beschluss also am 11.09., wodurch an diesem Tage das VV zu errichten ist und der Abrechungszeitraum mit dem 12.09. beginnt.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 12.01.2017, 22:40   #43
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 16.10.2014
Beiträge: 111
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Es "beruhigt " mich irgendwie , dass das Thema VV Erstellung- auch Beginn Vergütung nicht nur bei mir zu Irritationen führt 😉 Ich hab mir die gesetzliche Regelung durchgelesen, aber die sofortige Wirksamkeit ist bei mir bisher nur einmal explizit dabei gestanden. Dennoch gibt es immer wieder Fälle wie bereits geschildert...heute zB Beschluss erhalten (12.01.17) , Beschluss vom 19.12.16, Übergabe an die Geschäftsstelle am 21.12.16. VV dann zum Stichtag 12.01. (meine Tendenz) oder 21.12.? Noch besser ist ein anderer Beschluss, ebenfalls heute erhalten, 29.12. kam er zur Geschäftsstelle , VV Vordruck war dabei mit Datumvordruck zum 20.12. 😳 Ich Blick nicht mehr durch...von der Vergütung mal ganz abgesehen...
Neuling123 ist offline  
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Alt 12.09.2023, 20:03   #44
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 29
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Folgende Situation:

Beschluss erlassen am 02.06
Wirksam geworden am 02.06. durch Übergabe an die Geschäftsstelle

Datum auf dem Betreuerausweis 21.06.

Folgende Frage/Problematik

Ab wann beginnt die Frist für das Vermögensverzeichnis/Anfangsbericht?

Bei Vorlage des Betreuerausweises bei der Sparkasse wird mir lediglich ein Finanzstatus zum 21.06 ausgestellt.

Vielen Dank für euer Feedback!

LG
Patrick85 ist offline  
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Alt 12.09.2023, 20:10   #45
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Der Betreuerausweis ist völlig irrelevant. Das VZ muss auf den Stand 2.6. erfolgen. Offensichtlich verwechselt der Bankfuzzis die Wirksamkeit eines Beschlusses (§ 287 Famfg) mit der Rechtswirkung der gesetzlichen Vertretung (§ 164 BGB). Sie haben alle Rechte, die der Betreute am heutigen Tag ebenfalls hat. Das heißt mindestens 10 Jahre in die Vergangenheit. Brauchen Sie ja auch ggf für das Sozialamt oder zur Geltendmachung von Schenkungsrückforderungen. Lassen Sie das bitte vom Gericht ggü der Bank klarstellen.

Der Vergütunsanspruch beginnt am 3.6. (wegen § 187 Abs. 1 BGB).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 12.09.2023, 20:17   #46
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 29
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Dankeschön!
Patrick85 ist offline  
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