Dies ist ein Beitrag zum Thema Sofortige Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
eine Frage zum oben genannten Thema.
Wenn in einem Beschluss die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, wann genau ...
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11.11.2015, 20:39 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Sofortige Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses
Hallo Ihr Lieben,
eine Frage zum oben genannten Thema. Wenn in einem Beschluss die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, wann genau wird der Beschluss dann wirksam? Eigentlich mit Übergabe an die Geschäftsstelle, aber: wann ist die Übergabe? Muss ich dann immer bei Gericht anrufen und nachfragen, wann der Beschluss der Geschäftsstelle übergeben wurde oder ist es regelmäßig ein Tag nach Beschlussfassung? Gibt es hier bestimmte Regeln? Danke für die Info. Gruß DieNeue |
11.11.2015, 21:32 | #2 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Zitat:
Also jetzt in dem Moment, zu dem der Richter oder die Richterin Dir gesagt hat: Jetzt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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11.11.2015, 22:48 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Hallo Imre,
danke für deine Antwort. Genau das dachte ich ja auch. Also dass der Beschluss wirksam ist, wenn ICH die Kenntnis habe. Das war aber leider nicht so. Kenntnis hatte ich 2 Wochen später, Vermögensverzeichnis zu dem Zeitpunkt meiner Kenntnis erstellt. Die Rechtspflegerin sagte aber, die Wirksamkeit zählt schon ab Zugang auf der Geschäftsstelle, das war ein Tag nach Beschluss, aber 2 Wochen vor meiner Kenntnis. |
12.11.2015, 08:05 | #4 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich befürchte du verwechselst da einiges. Vielleicht machst du deine Frage nochmal deutlich bitte. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.11.2015, 09:17 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Grundsätzlich ist ein Beschluss wirksam, sobald er zugestellt ist, also ab dem Zeitpunkt, wenn du das EB unterzeichnest oder in der PZU der Zugang vermerkt ist. Auf deine Kenntnisnahme kommt es aber nicht an. Wenn du beispielsweise heute für 3 Wochen in Urlaub fährst und morgen die Post per PZU einen Beschluss in deinen Briefkasten wirft, bis du ab morgen Betreuerin, auch wenn du es erst in 3 Wochen zur Kenntnis nimmst. (§§ 40, 41, 15 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 bis 195 ZPO)
Es gibt eine Ausnahme. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. Dies wird bei Verfahren mit einstweiliger Anordnung meistens gemacht. Dann bist du mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle wirksam zur Betreuerin bestellt. Hier werden die Verfahrensvorschriften der ZPO analog angewandt, weil hierzu das FamFG keine Normen enthält.
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12.11.2015, 10:05 | #6 | |
Schwaadlappe
Registriert seit: 14.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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Zitat:
Ich hab meine Beschlüsse bisher immer einfach im Briefkasten gehabt...Lediglich bei 3 korrigierten Vergütungsanträgen hatte ich ein EB beiliegen...
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Ich hab jetzt weder die Zeit noch die Buntstifte um Dir das genau zu erklären. |
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12.11.2015, 10:38 | #7 | |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Zitat:
Anschreiben Beschluss : 26.10. Datum Beschluss : 24.20. Vermerk: ab sofort Im Briefkasten : 5.11. Anhörungen gibts hier gar keine. Die BB ruft an und stellt den Fall anonym vor, ich sag ja ok und irgendwann ist der Beschluss im Briefkasten. Also ab wann zählt's? Ich blicke da nicht durch. |
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12.11.2015, 10:52 | #8 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Leute ... ts ... Ihr müsst das Gericht ordentlich erziehen
Also, sofortige Wirksamkeit heißt "sofort mit Verkündung" bzw. "sofort mit Erlass und Übergabe in die Geschäftsstelle". War der Betreuer im Anhörungstermin zugegen UND hat der Richter direkt den Beschluss erlassen und verkündet, dann ist der Betreuer ab diesem Zeitpunkt im Boot. Wurde der Beschluss im Kämmerlein vom Richterlein unterschrieben, dann gilt die sofortige Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, mit dem der Beschluss in den Geschäftsgang gegeben wurde (deswegen muss die Geschäftsstellenperson ja auch ein Stempelchen draufmachen, wann sie den Beschluss erhalten hat). Gute Rechtspfleger teilen dann bei Übersendung des Betreuerausweises (spätestens dann, vielleicht war die Geschäftsstelle bei Übersendung des Beschlusses ja schneller) mit, wann der Beschluss wirksam geworden ist und ab wann die Vergütung beansprucht werden kann. Also - hier läuft das so.
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12.11.2015, 11:05 | #9 | |
Routinier
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Zitat:
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12.11.2015, 11:12 | #10 |
Schwaadlappe
Registriert seit: 14.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
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Naja, ich dokumentiere den Erhalt eines Beschlusses in meiner software und schreibe das Datum der Bekanntgabe an mich, also den Postempfang auch in meinen Erstbericht rein, bis jetzt hat sich noch niemand daran gestört...
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