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Gebühren, Kosten der Betreuung schon vor Beginn der eigentlichen Betreuung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gebühren, Kosten der Betreuung schon vor Beginn der eigentlichen Betreuung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich wurde im Sommer 2015 als vorläufiger Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt wg. Gefahr im Verzug nach Schlaganfall. Nach Einreichung des ...


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Alt 28.11.2015, 15:38   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.11.2015
Beiträge: 19
Standard Gebühren, Kosten der Betreuung schon vor Beginn der eigentlichen Betreuung?

Ich wurde im Sommer 2015 als vorläufiger Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt wg. Gefahr im Verzug nach Schlaganfall.
Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses und Anhörung zwecks Übergang in dauerhafte Betreuung wurden mir die Kosten überreicht.
Dabei wurde für das Jahr vor der Betreuung die gleiche Gebühr veranschlagt wie für das laufebde Jahr 2015/16.
Auf meine Nachfrage wurde mir von dem Notar (so ist das in BW) erklärt, er hätte ja die Betreute damals aufgesucht und mit ihr gesprochen, sie hätte damals aber die Betreuung abgelehnt.
Deshalb sei aber die gleiche Gebühr fällig, wie für das laufende Jahr.
Ich habe bisher nur gelesen, das die Kosten mit Beginn der Betreuung einsetzen, nicht vorher.
Problem: Da ich die dauerhafte Betreuungsurkunde noch nicht habe, vorläufige Betreuung endet erst Mitte Dezember, befürchte ich, das jemand anders als Betreuer eingesetzt werden könnte, wenn ich jetzt bei dem Notar auf das Recht poche.
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Orpheus ist offline  
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Alt 28.11.2015, 18:32   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Es tut mir leid, aber von welchen Gebühren sprichst du? Du sollst Gebühren zahlen, um eine Betreuung zu führen?
Boomer ist offline  
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Alt 28.11.2015, 18:44   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 196
Standard Gebühren ...

Hallo Orpheus, mir wurde damals auf meine Anfrage hin auch erklärt, dass die Kosten/Gerichtsgebühren für die Betreuung stets für das ganze, jeweilige Kalenderjahr bezahlt werden müssen. Also bei Betreuungsbeginn 22. Dez. oder Ende der Betreuung /in meinem Fall Tod des B. Anfang Januar mußte da jeweils für das volle Kalenderjahr bezahlt werden.
Gruss Motzerella
motzerella ist offline  
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Alt 29.11.2015, 12:39   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.11.2015
Beiträge: 19
Standard

Ok, das verstehe ich.
Aber hier ist es so, das die Betreuung im Juni 2015 begann.
In der Gebührenrechnung steht eine Gebühr für 2013/2014
und eine (korrekte) für 2015/2016.
Die Rechnungslegung der Ausgaben muss ich im Juni 2016 machen,
also hier nicht pro Kalenderjahr.
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Orpheus ist offline  
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Alt 29.11.2015, 13:14   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo,
Nach welcher Grundlage wird denn die Gebühr erhoben? Das müsste in dem Beschluss stehen.
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agw ist offline  
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Alt 29.11.2015, 22:22   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.11.2015
Beiträge: 19
Standard

Es steht nur da:

Jahresgebühr für 2013/2014 sowie 2015/2016 gemäß § 36 Abs.1
GNotKG aus dem Geschäftswert abzüglich 25.000 Euro

Dann die gleiche Gebühr, die nicht unerheblich ist, 2 mal aufgeführt.

Die Betreuung begann im Sommer 2015 mit meiner Bestellung mittels Betreuungsurkunde.
Wenn der Betreuungsrichter(Notar) die Betreute 2013 aufgesucht hat, sie die Betreuung aber ablehnte, was er auch zugab, können natürlich Kosten entstanden sein, aber genau die gleiche Betreuungsgebühr?
Ich hätte das unter Gemeinwohl verbucht...
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Orpheus ist offline  
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Alt 30.11.2015, 10:49   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Jahresgebühr für 2013/2014 sowie 2015/2016 gemäß § 36 Abs.1
GNotKG aus dem Geschäftswert abzüglich 25.000 Euro
M.E. ist da nur eine Gebühr für 2015/2016 fällig. Eine Gebühr vor Beschluss über die Betreuung kenne ich nicht.

Siehe auch hier:Gerichtskosten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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agw ist offline  
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Alt 30.11.2015, 21:43   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.11.2015
Beiträge: 19
Standard

Ja, so sehe ich es auch.
Das Betreuungsrechtslexikon ist auch eindeutig.
Wie gesagt, ich sehe das Hauptproblem darin, das im Moment und im Zeitpunkt der Zahlungspflicht noch die vorläufige Bestellungsurkunde gilt. Die Urkunde für die dauerhafte Betreuung bekomme ich erst in 3 Wochen - oder auch nicht, wenn ich mich jetzt mit dem Betreuungsgericht anlege.
Das fängt ja gut an...




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