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Eliane 29.11.2015 21:45

Frist für Aufwandspauschale (ehrenamtlich) wirklich vorbei?
 
Hallo,

auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage bin ich auf dieses Forum gestoßen. Weil ich es sehr informativ fand habe ich mich prompt angemeldet. Ich hoffe, hier kann man mir auch weiter helfen. Ich schildere Mal den Fall.

Zunächst ein Paar Info's im Vorfeld:

Ich bin ehrenamtliche Betreuerin meiner Tochter. Ende 2013 sind wir beide in ein anderes Bundesland gezogen. Kurz nach dem Umzug habe ich dem Betreuungsgericht im alten Wohnort die neue Anschrift mitgeteilt.

Alter Wohnort: Am 12.2.14 mit Versanddatum 10.3.14 erging ein Beschluss, dass das Verfahren aus wichtigem Grund an das neue Wohnort abgegeben wird. Grund: §§ 4, 273 FamFG.

Neuer Wohnort: Am 17.3.14 mit Versanddatum 18.3.14 erging ein Beschluss zur Übernahme des Verfahrens gem. §§ 272, 273, 4 FamFG. Grund: "Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bereich des hiesigen Gerichts. Die Betreuungsleistungen sind an ihrem Aufenthaltsort zu erfüllen".

Mit Datum vom 20.3.14 wurde der neue Betreuerausweis erstellt, in dem steht, dass ich für meine Tochter zur Betreuerin bestellt bin.

So, nun:

Im alten Wohnort bekam ich immer zusammen mit dem jährlichen Berichtsformular den Antrag auf die Aufwendungspauschale automatisch mitgeschickt. Letzte Anforderung des Berichts und Antrag auf die Aufwandspauchale war September 2013. Die Aufwandspauschale für 2013 habe ich i. H. v. 323,- Euro erhalten.

Im neuen Wohnort bekam ich nur den Bericht aber keinen Antrag für die Aufwandspauschale. Auch durch den Umzugsstress und dem Unwissen, dass Verjährungen bzw. Erlöschungsfristen im Betreuungsrecht anders sind, habe ich wohl den Anspruch für 2014 versemmelt. :e136:

Das Betreuungsgericht schrieb mir nun auf meinen Antrag hin, dass der Anspruch für den Zeitraum 30.6.13 bis 29.6.14 mit Ablauf des 31.3.15 verjährt sei.

Ich lese, dass der Anspruch auf Aufwendungspauschale erst nach 1 Jahr der Betreuung entsteht. Nun stellt sich für mich folgende Frage:

Habe ich durch den neuen Beschluss des neuen Wohnortes und dem neuen Betreuerausweis, in dem steht, dass ich als Betreuerin bestellt bin, nun evtl. doch noch eine Chance, die Aufwandspauschale für 2014 geltend zu machen? Oder gilt es nur für die Erstbestellung und nicht bei Übernahme durch ein anderes Gericht?

Der Übernahmebeschluss war vom 17.3.14. Der Betreuungszeitraum wäre demnach vom 18.3.14 - 17.3.15. Somit hätte ich doch Frist bis zum 31.3.16 :confused:

Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten.

Hastur 30.11.2015 08:16

Vorab eine kurze Klarstellung: Der Anspruch ist nicht verjährt sondern erloschen (was dir natürlich nicht weiterhilft).
Für die Frist kommt es nicht darauf an, welches Gericht zuständig ist oder wie oft das Verfahren abgegeben wurde. Es kommt nur auf die erstmalige Bestellung an. Sofern die am 30.06. wirksam wurde, endet das Betreuungsjahr jeweils am 29.06. und du hast vom 30.06. bis zum nächsten 31.03. Zeit den Anspruch geltend zu machen. Für das Betreuungsjahr 30.06.2013 bis 29.06.2014 ist der Zug also leider abgefahren.
Die Pauschale beträgt inzwischen übrigens 399,-€.

Boomer 30.11.2015 09:34

Das ist leider richtig. Dein Anspruch ist erloschen und es gibt da auch keine "Schlupflöcher " :nein:


Hatte diesen Spaß auch. Nur dass ich die Pauschale pünktlich beantragt habe, dieser Antrag aber angeblich nicht eingegangen sei und meine Erinnerung erst im April raus ging. Diese Erinnerung wurde dann als Antrag gewertet und der war zu spät. Also Pech gehabt. Allerdings hatte ich Glück, denn Monate später tauchte mein ursprünglicher Antrag doch noch auf und die Pauschale wurde dann gezahlt.

Aber generell gilt : alles nach dem 31.3. ist tatsächlich erloschen.

Eliane 30.11.2015 12:45

Schade aber durch Fehler lernt man. Für das nächste Mal weiß ich Bescheid. Zusammen mit dem Bericht wird auch der Antrag weg geschickt.

Vielen Dank Hastur und Boomer.


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