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Betreuerwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich möchte gerne wissen, ob ein Betreuerwechsel möglich ist, wenn die Betreute gerner eine Familienangehörige als Betreuer haben möchte?...


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Alt 14.11.2007, 19:05   #1
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Registriert seit: 14.11.2007
Beiträge: 7
Standard Betreuerwechsel

Hallo,

ich möchte gerne wissen, ob ein Betreuerwechsel möglich ist, wenn die Betreute gerner eine Familienangehörige als Betreuer haben möchte?
Aleyna ist offline  
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Alt 14.11.2007, 19:11   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard

Hallo Aleyna,

ein Betreuerwechsel hin zu einem Familienangehörigen (ehrenamtlich) ist Möglich, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht entgegensteht.

Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn der Betreute über ein größeres Vermögen verfügt oder die Kinder zerstritten sind.

Frdl. Grüße

W. Rütten
Berufsbetreuer
BB_AACHEN ist offline  
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Alt 14.11.2007, 19:16   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 14.11.2007
Beiträge: 7
Standard

meine Mutter verfügt nicht über ein größeres Vermögen, zerstritten sind wir auch nicht, aber kann es sein, dass das Betreuungsgericht Probleme macht, wenn ich beantrage, dass ich die betreuung meiner Mutter übernehmen möchte, meine Mutter möchte dies auch? Eine andere Frage ist, wie beantrage ich dies, könntest du mir bei der Formulierung helfen, damit das Gericht davon überzeugt ist. Das Problem ist meine Mutter ist zur Zeit in der Klinik und die jetzige Betreuerin möchte sie in ein Heim stecken aber meine Mutter möchte dies nicht und deshalb müsste ich schnell wie möglich die Betreuung übernehmen.
Aleyna ist offline  
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Alt 14.11.2007, 19:21   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard

Wenn Deine Mutter geschäftsfähig ist, soll Sie es selber beantragen. Ich gehe allerdings davon aus, daß auch die jetzige Betreuerin eine Stellungnahme abgeben muß.

Allerdings sind ehrenamtliche Betreuer immer vorzuziehen, wenn es ...usw.
BB_AACHEN ist offline  
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Alt 14.11.2007, 19:29   #5
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Registriert seit: 14.11.2007
Beiträge: 7
Standard

Meine mutter ist psychisch krank von daher ist sie geschäftsunfähig. Die jetzige Betreuuerin würde nie dem zustimmen, dass sie die Betreuung abgibt und deshalb muss ich das schnell wie möglich beantragen, damit die Betreuerin sie nicht in ein Heim steckt, ich bin ratlos, ich hätte schon vorher die Betreuung übernommen, nur ich wusste ich, dass das geht, habe ich jetzt da eine Chance die Betreuung von meiner Mutter zu übernehmen.
Aleyna ist offline  
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Alt 14.11.2007, 20:38   #6
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Aleyna
Meine mutter ist psychisch krank von daher ist sie geschäftsunfähig.
Betroffene sind in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren immer selbst verfahrensfähig, können also immer auch selbst Rechtsmittel einlegen, auch wenn sie nicht geschäftsfähig sind (§ 70a FGG bzw. § 66 FGG).Sie können sich in Unterbringungs- bzw. Betreuungsverfahren aber auch vertreten lassen. Nach § 70b Absatz 3 FGG bzw. § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG kann zum Beispiel ein Freund als Verfahrensbevollmächtigter eingesetzt werden, der Beschwerden und andere Rechtsmittel einlegen kann. Ferner kann ein Betroffener auch immer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der ggf. über Beratungs- und Prozesskostenhilfe bezahlt werden kann. Beratungs- und Prozesskostenhilfe muss bei Gericht beantragt werden. Auch nahe Verwandte, z.B. auch Onkel/Tante und Neffe/Nichte, sind nach § 69g I FGG berechtigt Beschwerden einzulegen.

Zitat:
Zitat von Aleyna
Die jetzige Betreuuerin würde nie dem zustimmen, dass sie die Betreuung abgibt und deshalb muss ich das schnell wie möglich beantragen, damit die Betreuerin sie nicht in ein Heim steckt, ich bin ratlos, ich hätte schon vorher die Betreuung übernommen, nur ich wusste ich, dass das geht, habe ich jetzt da eine Chance die Betreuung von meiner Mutter zu übernehmen.
Ehrenamtliche Betreuer sind Berufsbetreuern vorzuziehen (§ 1908b I S.2 BGB).

Die Berufsbetreuerin darf die Mutter auch nicht einfach ins Heim stecken. Das geht nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nur, wenn nicht anders eine erhebliche Gefahr abgewandt werden kann. Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 führt auf Seite 105 aus: "Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet das nicht, dass der natürliche Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichem Willen uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch beim Vorliegen gewichtiger sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden." Der freier Wille meint den Willen eines Geschäftfähigen (BayObLG FamRZ 1995, 116). Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen getroffen werden. Also so, wie die Mutter selbst entscheiden würde, wenn sie geschäftsfähig wäre.
Roy ist offline  
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Alt 14.11.2007, 21:15   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 14.11.2007
Beiträge: 7
Standard

Ist der Antrag auf Betreuerwechsel von dem Betreuten so ausreichend?

hiermit Stelle ich einen Antrag auf Betreuerwechsel. Ich möchte, dass meine Tochter anstatt der jetzigen Berufsbetreuerin als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt wird.

Ferner beantrage ich, dass ab sofort meine jetzige Betreuerin keirnerlei Entscheidungen trifft.
Aleyna ist offline  
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Alt 15.11.2007, 08:34   #8
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo Aleyna,

Deine Frage kann, so gestellt, hier nicht beantwortet werden. Rechtsberatung ist - noch - verboten und kann dazu führen, dass das Forum erhebliche Schwierigkeiten bekommt, wenn nicht sogar geschlossen wird.

Es dürfen - auch in anderen Foren - nur allgemeine Sachverhalte erklärt werden nach dem Motto, was wäre wenn .... und gesetzt den Fall, dass jemand einen Betreuungswechsel erstrebt.....

Zudem wurde hier im Forum das Problem des Wechsels auf Familienangehörige ausführlichst behandelt mit Fragen der Geeignetheit von Angehörigen und dem Ermessensspielraum des/der Richterin und welche Angaben hilfreich sind, den/der RichterIn die Entscheidung des Betreuerwechsels zu erleichtern.

Es trifft zwar zu, dass ehrenamtliche und Familienangehörige vor Berufsbetreuern zu benennen sind, doch die Justiz ist bekanntermaßen in der Regel träge. Um einen eingeschlagenen Weg und einen Beschluss zu korrigieren, bedarf es einiger Anstrengung. Auch davon kannst du hier im Forum viel lesen.

Es kann sein, dass eine solche knappe Formulierung, wie von dir gewählt ausreicht, kann aber auch nicht sein. Es kann allgemein wohl formuliert werden, je mehr Fakten das Gericht kennt, das einen Betreuerwechsel dringend geboten erscheint, desto besser. Das heißt, dem Gericht ist die Sachlage mitzuteilen, weshalb die jetzige Betreuung nicht hinreichend das Wohl der Betreuten wahrt und weshalb das Wohl der Betreuten durch Familienangehörige besser gewahrt wird. Dabei ist dem Gericht mitzuteilen, in wie weit Familienangehörige geeignet und in der Lage sind, die Betreuung im erforderlichen Umfang zu leisten.

Geeignet meint die Fähigkeit, sich in Wort und Schrift mit den Behörden auseinander setzen zu können wie auch zumindest ein Gefühl für zivilrechtliche Zusammenhänge zu haben (wer ist geschäftsfähig, wie kommt ein Vertrag zustande, in wie weit sind Angehörige unterhaltsverpflichtet und dgl. ) Betreuungsrechtlich werden Angehörige mitunter bei der Bestellung über das Wesentliche informiert. Zumindest muss die Bereitschaft erkennbar sein, sich im Notfall bei Gericht, Betreuungsvereinen, Betreuungsamt oder Anwalt Rat und Hilfe zu holen.

In der Lage heißt, zeitlich und örtlich in der Lage zu sein, die Angelegenheiten von Angehörigen wahrzunehmen. Da kann es schon mal problematisch sein, wenn die Angehörige selbst vollzeitig berufstätig ist und/oder sich um eigene Kinder oder andere Personen zu kümmern hat.

Du siehst, ein/e RichterIn hat viel Ermessenspielraum, die Sachlage zu beurteilen und eine Ablehnung ausreichend zu begründen. Demzufolge ist es nur geboten, mit dem Wunsch der Betreuten und den eigenen, die Betreuung übernehmen zu wollen auch die Sachlage ausgiebig zu schildern, dass ein Wechsel praktisch unvermeidbar ist.

Heinz
 
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Alt 15.11.2007, 14:18   #9
Roy
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Aleyna
Ist der Antrag auf Betreuerwechsel von dem Betreuten so ausreichend?.
Besser ist es immer als Beschwerde zu formulieren, denn das ist die offizielle Bezeichnung des Rechtsmittels. Also z.B.:

Durch den zum Betreuer bestellten Herrn ... fühle ich mich nicht gut vertreten. Hiermit lege ich Beschwerde gegen die Betreuerauswahl ein und beantrage, dass stattdessen Herr ... Betreuer wird.

Zitat:
Zitat von Aleyna
Ferner beantrage ich, dass ab sofort meine jetzige Betreuerin keirnerlei Entscheidungen trifft.
Hier sollte die Beschwerde konkreter formulieren, welche Entscheidungen die Betreuerin nicht treffen soll.
Roy ist offline  
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Alt 24.11.2007, 14:30   #10
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Registriert seit: 14.11.2007
Beiträge: 7
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Wie kommt es zum Betreuuerwechsel, vereinbart der Richter einen Termin mit allen Personen, die angehört werden sollen und welche Fragen stellt er?
Aleyna ist offline  
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Stichworte
angehörige, betreuerwechsel, betreuung, einrichtung der betreuung


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