Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensorge (ohne Einwilligungsvorbehalt) im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde. Zum obigen Thema habe ich (Neuling in der gesetzlichen Betreuung!) eine Frage.
Ich bin gesetzlicher Berufs-Betreuer ...
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12.01.2016, 16:43 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 12.01.2016
Beiträge: 1
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Vermögensorge (ohne Einwilligungsvorbehalt)
Hallo in die Runde. Zum obigen Thema habe ich (Neuling in der gesetzlichen Betreuung!) eine Frage.
Ich bin gesetzlicher Berufs-Betreuer eines volljährigen jungen Mannes, der bei seiner Mutter lebt; diese kümmert sich um ihn und erhält Leistungen der Arbeitsagentur des Sohnes auf Ihr Konto. Den Betrag verwendet sie zum Unterhalt Ihres Sohnes, inklusive Auszahlung von wöchentlichem Taschengeld. Weder der Sohn noch die Mutter wollen ein eigenes Konto für den Sohn einrichten. Die Zahlungen sollen weiterhin wie bisher auf das Konto der Mutter laufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Mutter die Leistungen für Ihren Sohn missbräuchlich nutzt. Wie würdet Ihr Euch in diesem Fall verhalten? Ich hatte schon einmal überlegt, das BtG zu bitten, die Vermögenssorge zu streichen, da ich sie de facto nur ausüben könnte, wenn ich das bestehende System - das sich offenbar bewährt hat - durchbreche und für den Sohnemann ein eigenes Konto einrichtete. Schon mal vorab vielen Dank Wolfgang |
12.01.2016, 18:25 | #2 |
Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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Ich hab sowas im umgekehrten Fall. Ich hab mir von der Betreuten unterschreiben lassen, dass sie damit einverstanden ist, dass der Sohn ihr Konto verwaltet, dh Bargeld abhebt und das Geld für sie ausgibt.
Der Sohn führt so eine kleine Buchhaltung, sammelt Quittungen und gibt mir das einmal im Jahr. Ich mache einige Überweisungen und sage ihm dann jeden Monat was er abheben kann. Das klappt super. Ich hab die Belege in meine Rechnungslegung gepackt und die Unterlagen für meine Überweisungen dabeigelegt. Gab keine Beanstandungen. |
12.01.2016, 18:29 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es reicht vollkommen aus wenn Sohnemann am Ende eines Jahres unterschreibt, dass er alle Verfügungen alleine bzw. mit Hilfe seiner Mutter getätigt hat. Du musst dazu nur den Kontostand nachweisen zum Stichtag.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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