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Erfahrungen + Tipps zu Beschwerdeverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erfahrungen + Tipps zu Beschwerdeverfahren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, ich bin ganz neu hier und versuche auf diesem Weg ein paar Anregungen und Tips zu meiner Problematik ...


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Alt 18.07.2005, 10:52   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 11.07.2005
Ort: 96114 Hirschaid
Beiträge: 1
Standard Erfahrungen + Tipps zu Beschwerdeverfahren

Guten Tag,

ich bin ganz neu hier und versuche auf diesem Weg ein paar Anregungen und Tips zu meiner Problematik zu bekommen:

Hat jemand Erfahrung mit einem "Beschwerdeverfahren" gegen eine vom
Gericht eingesetzte Berufsbetreuung. Gibt es hierfür Anwaltszwang, wer darf
die Beschwerde führen, welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein. Was kostet so etwas, wie lange kann sich dieses Verfahren hinziehen ?

Viele Fragen auf einmal, ich weiß, aber vielleicht kann mir ja geholfen werden.

Herzlichen Dank im voraus

liebe Grüße

Joanna
Joanna ist offline  
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Alt 18.07.2005, 16:03   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Beschwerdeverfahren

Hallo Joanna,

ich denke, dir ist es eher an der Praxis gelegen, als zu wissen, wo was geschrieben steht, wie ein Verfahren ergehen sollte.

Hat jemand Erfahrung mit einem "Beschwerdeverfahren" gegen eine vom Gericht eingesetzte Berufsbetreuung?
Die Mutter eines hochgradig psychisch Kranken wollte selbst die Betreuung für ihren Sohn. Doch selbst die Berufungsinstanz erkannte aufgrund mehrerer Gutachten ein symbiotisches Verhältnis in der Form, dass der Betreute mit seiner Mutter machen konnte, was er wollte, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde.

Gibt es hierfür Anwaltszwang? Nein

Wer darf die Beschwerde führen?
Der/die Betreute selbst und Angehörige mit dem Ziel, die Betreuung selbst übernehmen zu wollen.

Welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein.

Eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts, eine Berufsbetreuung angeordnet zu haben. Fehlerhaft, weil es vielleicht die Notwendigkeit der Betreuung an sich falsch bewertete oder aber die familiäre Situation.

Oder der/die BerufsbetreuerIn hat die Pflichten der Betreuung gröblich vernachlässigt.

Was kostet so etwas?
So weit ich weiß, (noch) kostenfrei. Es können aber Gerichts- oder Verfahrenskosten entstehen. Die Höhe ist mir nicht bekannt, werden aber verhältnismäßig sein.

Wie lange kann sich dieses Verfahren hinziehen?
Mitunter schon mehrere Monate und im Berufungsverfahren über ein Jahr.

Wichtig erachte ich zu prüfen, wie sich die Situation des Betreuten durch die Betreuung verändert hat bzw. wie sie zuvor bestand. Weshalb wurde die Betreuuung angeordnet und ob die Situation des Betreuten ohne Betreuung oder mit anderem Betreuer wesentlich anders oder besser wäre.

Auch das Gericht wird diese Überlegungen anstellen bzw. muss die Notwendigkeit der Betreuung geprüft haben. Gegebenenfalls liegt dem Gericht eine Stellungnahme des Bezirkssozialdienstes oder der Betreuungsstelle vor, die auf eine Berufsbetreuung erachtet haben. Darin sollte die persönliche, familiäre, finanzielle Situation wie auch die Notwendigkeit der Betreuung hinsichtlich Krankheit und Wohnsituation durch ehrenamtliche oder Berufsbetreuer skizziert sein.

Es ist hilfreich, sich vor einem Beschwerdeverfahren nach dieser Stellungnahme zu erkundigen. Sollte die Situation des Betreuten hinreichend und zutreffend geschildert worden sein, hat die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg. Auch mit einem Anwalt würde es sehr schwer, dass die Betreuung wieder aufgehoben würde.

Nur wenn das Gericht sich von den Lebensumständen des Betreuten keine oder nur unzureichende Kenntnis verschafft hat, kann (muss nicht!) dem Gericht beim Beschluss zur Betreuung durch Berufsbetreuer ein sog. Ermessensfehler unterlaufen sein. Um diesen Fehler geltend zu machen, sollte schon ein Anwalt (auf eigene Kosten) hinzugezogen werden, da die sachdienliche Darstellung, Argumentation und Strategie von juristischer Kenntnis und Erfahrung getragen sein sollte. Konsternierte, nicht gehörte und verärgert Angehörige haben an sich einen schwereren Stand.

Mit bestem Gruß
Heinz
 
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Alt 19.07.2005, 10:03   #3
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Chancen

Hallo Joanna,

ich kann mir denken, wie du dich fühlst, wo du der Betreuten helfen wolltest und nunmehr meinst, ihr eher geschadet zu haben.

Du hast die Not erkannt und die zuständigen Stellen darauf aufmerksam gemacht. Es lag nicht in deiner Macht, wie die Stellen entscheiden. Zudem war die Not den Kindern bekannt. Vermutlich wurden sie auch befragt, bevor die Betreuung eingerichtet wurde. Dass eine fremde Person mit eigenen Wertvorstellungen und beruflichen Anforderungen, aber ausgestattet mit umfangreichen Rechten, für die Familie in der Regel ein Problem bedeutet, war auch für die Kinder vorauszusehen. Gegebenenfalls hätten sie sich die Betreuung auch teilen können.

Dass jemand in die Psychiatrie kommt oder in ein Wohnheim, ist nicht allein abhängig vom Willen des/der BetreuerIn. Seit 1992 unterliegen derartige Entscheidungen vielfacher Kontrolle und Bestätigung durch Dritte. Für das Heim bedarf es der Heimbedürftigkeit, festgestellt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Auch die Heimleitung wird die Notwendigkeit und die Umstände vor der Aufnahme prüfen.

Bei der Psychiatrie muss die Notwendigkeit ärztlich attestiert sein und vom Gericht genehmigt. Vor der Entscheidung hat sich das Gericht selbst ein Bild gemacht - Anhörung der Betreuten und Rücksprache mit den Ärzten.

Dem zufolge besteht zumindest der erste Anschein, dass die Betreute auch notwendiger Weise derart untergebracht ist und nicht allein aus Willkür der Betreuerin. Das heißt natürlich nicht, dass es immer wieder auch Fälle des Missbrauchs gibt. Das ist aber nicht die Regel. Für die Unterbringung nicht entscheidend ist die familiäre oder finanzielle Situation der Betreuten.

Richtig ist, dass eine Betreuerin sich gegen Anfeindungen der Familie recht gut zur Wehr setzen kann und auch muss. Schließlich wurde sie ja gerade deshalb ernannt, weil sich in der Familie niemand fand oder anfänglich bereit fand, die Betreuung zu übernehmen. Dass jetzt das Vermögen der Betreuten Beachtung findet (und sei es in der Form, dass es angeblich verschleudert wird), ist zudem ein Grund, die Notwendigkeit eines Betreuerwechsels sehr streng zu prüfen. Die Betreute verspürt keinen Vor- oder Nachteil, wie das Geld verwendet wird. Dass die Kinder nunmehr Bereitschaft bekunden, die Betreuung zu übernehmen, wird dahin ausgelegt, dass sie sich das Vermögen ihrer Mutter sichern wollen. Die Betreuerin hat von dem Vermögen der Betreuten so gut wie keine Vorteile.

Auf deine Frage, welche Möglichkeiten bestehen, das Gericht dazu zu bewegen, die Berufsbetreuerin des Amtes zu entheben - so gut wie keine. Es sei denn, du könntest nachweisen, dass die Situation der Betreuten ihrem Wohl in eklatanter Weise widerspricht und die Entscheidungsträger (Gericht, Ärzte) von völlig falschen Annahmen ausgingen. Dann wird es wohl kaum ohne anwaltliche Hilfe gehen.

Doch zuvor würde ich mich fragen, ob nicht die Gefahr besteht, es im Nachhinein nur noch zu Verschlimmbessern? Der Betreuten ist es, selbst bei gutwilligsten BetreuerInnen nicht förderlich, wenn die Konfrontation und Geringschätzung der Betreuerin prozessual erfochten wird. Zudem erfährt die Betreuerin vom Gericht und Klinik, desto mehr Verständnis und Mitgefühl, je stärker sie diskreditiert wird, ob berechtigt oder nicht. Es sei denn, die Ärzte deuten den Kindern oder dir gegenüber an, dass sie selbst das Verhalten der Betreuerin kritisieren. Daraus ließe sich dann was machen.

Manche Entwicklungen (wie eingangs erwähnt außerhalb deiner Möglichkeiten) sind aber nicht zu korrigieren oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, wobei sich ein Erfolg auch ins Gegenteil verkehrt. Was innerhalb einer Familie abgeht, ist für Außenstehende schwer zu durchschauen. Helfen zu wollen, kann auch schaden. Solltest du es für dich als einen Fehler erachten (ich erkenne ihn nicht), dann sei umsichtig, ihn nicht zu wiederholen.

In diesem Sinne Heinz
 
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angehörige, beschwerde


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