Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss "für Zeiten der Kurzzeitpflege" im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich bin rechtliche Betreuerin für einen dementen Mann der gewöhnlich im häuslichen Umfeld von ...
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27.01.2016, 13:28 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 25.01.2016
Beiträge: 1
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Unterbringungsbeschluss "für Zeiten der Kurzzeitpflege"
Hallo sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich bin rechtliche Betreuerin für einen dementen Mann der gewöhnlich im häuslichen Umfeld von den Angehörigen versorgt wird. Zuhause wird keine freiheitsentziehende Maßnahme benötigt. Als der Mann jedoch für ein paar Wochen in einem Heim versorgt wurde, wollte er nach Hause laufen, weshalb er geschlossen untergebracht bzw. sediert wurde. Ich habe damals einen Unterbringungsbeschluss für die Dauer eines Jahres mit dem Vermerk "für Zeiten der Kurzzeitpflege" vom Betreuungsgericht bekommen. Inzwischen ist der Mann aus der Kurzzeitpflege wieder nach Hause entlassen worden und wird dort wieder normal versorgt. Ich bezweifle, dass ich nach der beendeten Unterbringung für die Dauer eines Jahres immer wieder diesen Unterbringungsbeschluss mit dem Vermerk "für die Dauer der Kurzzeitpflege" für eine geschlossene Unterbringung verwenden kann. Ich habe dazu aber kein Urteil gefunden. Muss ich diesen Unterbringungsbeschluss aufheben lassen und beim nächsten Mal einen neuen beantragen? |
27.01.2016, 14:12 | #2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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Das würde ich mit dem Richter besprechen, welcher diesen Beschluss erlassen hat.
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