Dies ist ein Beitrag zum Thema Geldeinteilung ohne Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Für eine 19-jährige Betreute habe ich u.a. die Vermögenssorge (ohne Einwilligungsvorbehalt). Sie kann äußerst schlecht mit Geld umgehen. Ich habe ...
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28.05.2016, 14:54 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Geldeinteilung ohne Einwilligungsvorbehalt
Für eine 19-jährige Betreute habe ich u.a. die Vermögenssorge (ohne Einwilligungsvorbehalt). Sie kann äußerst schlecht mit Geld umgehen. Ich habe zusätzlich zum Hauptkonto (über das ich absprachegemäß alleine verfüge) ein "Haushaltskonto" für sie eingerichtet, auf das ich ihr 2 x monatlich alles Geld nach Abzug von Miete, Strom... überweise. Bisher war auch alles so knapp, dass kein Spielraum für Schuldentilgung und Sparen war.
Nun hat sie eine hohe Kindergeld-Nachzahlung über 1.300 Euro bekommen. Ich habe ihr vorgeschlagen, davon wenigstens einen Teil der Schulden beim Jobcenter (ca. 500 € für Kaution) zu begleichen, einen Teil als Notgroschen zurückzulegen und den Rest auf ihr Haushaltskonto zu überweisen. Sie will aber weder die Schulden beim Jobcenter davon bezahlen noch etwas sparen, sondern alles für Wohnungseinrichtung und Kleidung ausgeben und den kompletten Betraug auf ihr Haushaltskonto überwiesen haben. Gibt es irgendeine Handhabe um von der Nachzahlung oder aber auch von ihrem laufenden ALG II (zukünftig bekommt sie 190 Euro monatlich mehr) etwas als Notgroschen zurückzulegen ? Geht da irgendetwas (ohne Einwilligungsvorbehalt), wenn viele, Gespräche und Überzeugungsarbeit nichts gebracht haben? Gibt es irgendeine Regel oder Richtlinie, dass z.B. 5 bis 10 % gespart werden sollen / müssen? |
30.05.2016, 12:56 | #2 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 403
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Nein
Deine Betreute ist nicht enmündigt und darf verfügen, wie sie will. Du kannst ihr die Auszahlung formal nicht verweigern und der Bank auch kein Auszahlungsverbot erteilen.
Wenn sie sich mit ihrem Verhalten ensthaften Schaden zufügt, müsstest Du den Einwilligungsvorbehalt beantragen und dich auf Streit einstellen. In den Regelsätzen ist tatsächlich ein Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen enthalten, weswegen das JC z.B. für Waschmaschinen nur ein Darlehen vergibt, und keine Beihilfe (Ausnahme Erstausstattung). Ich hatte bisher einen (in Zahlen: 1) Betreuten, der das auch tatsächlich geschafft hat... Kindergeldnachzahlung sieht das JC erst einmal als Einkommen, muss angezeigt werden und wird dann wohl aufgrechnet. Das mag sich in diesem Fall anders darstellen, solltes Du aber auf jeden Fall prüfen.
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--> Das Leben bleibt spannend |
30.05.2016, 22:42 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin moin
Eine Kindergeldnachzahlung hatte ich auch mal bei einem Betreuten, der ALG 2 bekommen hat. Das JobCenter hat das nach dem Zuflussprinzip gerechnet, und wollte das in dem Monat gezahlte ALG II wieder zurück haben. Da der Betrag des Kindergeldes deutlich höher war, hat der Betreute ein schönes Plus gemacht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
30.05.2016, 23:27 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Danke, Ihr habt mir mal wieder sehr geholfen. Manchmal muss ich mir einfach wieder klar machen, dass meine Betreuten ein weniger großes Bedürfnis nach einem "Notgroschen" haben als ich. Und klar, es ist ihr Leben und sie sollen es nach ihren eigenen Maßstäben führen können.
Viele Grüße Sofa |
11.06.2016, 13:54 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Imres Gedanke mit dem Zuflussprinzip finde ich sehr spannend.
Ich sehe aber eine Analogie zum Urteil des Sozialgerichts Giessen, welches im Prinzip sagt, dass Nachzahlungen an Renten vom Jobcenter direkt bei der RV geltend gemacht werden müssen - ein Abzug beim Leistungsempfänger selbst darf nicht erfolgen. Frage ist natürlich: wie erfährt das JC, dass ein Kunde außerordentlich an ein Sümmchen Rente, Kindergeld usw. gekommen ist. Hier wäre die Person gefragt, die den entsp. Leistungsbescheid erhalten hat. Ohne EV meines Erachtens der Betreute selbst - mit der Betreuer. In diesem konkreten Fall wäre die Beantragung eines EV viel zu zeitintensiv - daher besteht ja auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Betreuer das Verfahren an sich zieht. Unter Umständen würde ich hier so verfahren, da der Betreute sich ggf. erheblichen Schaden zufügen könnte (falls das JC sich quer stellt und verrechnet, könnte schnell vorübergehend die Existenzgrundlage entzogen sein). Sollte der Betreute sich beim Amtsgericht beschweren, könnte man eine sehr gut nachvollziehbare Argumentation einreichen. Schließlich wurde die Betreuung gewiss nicht ohne Grund - wenn auch ohne EV - für den Vermögensbereich ausgesprochen. Viele Grüße, Marsupilami |
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geldeinteilung, rücklage, sparen, vermögenssorge |
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