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Ergänzungsbetreuer notwendig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuer notwendig? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, ich hoffe, jemand kann mir eine Antwort geben. Bekannte von mir sind für ihren volljährigen geistig ...


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Alt 11.01.2008, 15:00   #1
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Beiträge: 3
Standard Ergänzungsbetreuer notwendig?

Hallo in die Runde,

ich hoffe, jemand kann mir eine Antwort geben.

Bekannte von mir sind für ihren volljährigen geistig behinderten Sohn als jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer (Bereich Vermögenssorge) bestellt.
Allerdings leben die Eltern nicht mehr zusammen. Der Sohn lebt bei der Mutter. Der Vater bezahlt keinen Unterhalt. Die Mutter möchte nun im Namen ihres Sohnes gegen den Vater vorgehen. Wie sieht es denn jetzt mit der rechtlichen Vertretung aus? Kann die Mutter als Betreuerin für den Sohn einen Rechtsanwalt einschalten und Unterhaltsklage gegen den Vater anstreben? Besteht da nicht irgendwie ein Interessenkonflikt und macht daher eine Ergänzungsbetreuung notwendig? Einerseits steht doch die Mutter als Betreuerin dann auf der Seite ihres Sohnes, müsste aber für die Berechnung des Unterhalt auch ihre eigenen Einkommensverhältnisse –also auf der anderen Seite- offen legen. Ist es denn möglich, dass sozusagen ein Betreuer für sein Kind den anderen Elternteil, der ebenfalls Betreuer ist, verklagen kann? Der Betreuer verklagt sich hier doch dann quasi selbst, oder?

Würde mich über Antworten freuen.

Gruß
Axel
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Alt 11.01.2008, 17:17   #2
Heinz
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Hallo Axel,

ja, auf den ersten Blick ist es verwirrend. Doch gehen wir die Verhältnisse einzeln durch, löst sich das Rätsel.

Als erstes macht es Sinn, das Vormundschaftsgericht einzubeziehen und den Anspruch des Betreuten gegen den Vater und Betreuter derart zu klären, ob nicht die Betreuung allein auf die Mutter übertragen wird. Hierfür spricht, dass der Betreute bei der Mutter lebt und die Eltern getrennt leben. Das heißt, die Personensorge (Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Behördenangelegenheiten) wird praktisch allein durch die Mutter wahrgenommen. Zudem nimmt der Vater seine Verantwortung gegenüber seinem Sohn nicht wahr. Und für den Vater besteht ein Interessenkonflikt, der durch die Übertragung der alleinigen Betreuung auf die Mutter gelöst werden kann.

Eine Übertragung der Betreuung allein auf die Mutter kann auch im einstweiligen Verfahren recht schnell erfolgen.

Sodann besteht überhaupt keine Interessenkollision für den Anspruch des Sohnes gegen den Vater, den die Mutter für ihren Sohn erhebt, da sie nicht die Begünstigte ist, sondern vertretungsweise für den Sohn auftritt.

Der Unterhalt steht dem Sohn zu. Es wäre für die Mutter sicherlich eine Erleichterung, wenn sie den Unterhalt auf ein separates Konto des Sohnes überweisen lässt und die Abbuchungen gegenüber dem Gericht belegt.

Da sie nicht nur die Betreuerin ihres Sohnes ist, sondern auch die Pflegeperson hat sie Ansprüche gegen ihren Sohn (Anteil der Miete und Strom und Kosten der Ernährung). Kosten der Bekleidung und sonstige Artikel und Dienstleistungen (Arztkosten, Frisör und dgl.) kann sie direkt belegen. Aber auch die anteiligen Kosten. Wie hoch der Anteil sein kann oder muss, kann sie mit dem Gericht klären. Eine Interessenkollision erkenne ich darin nicht. Ihre eigenen Einkünfte und Vermögensverhältnisse muss die Mutter nicht dem Gericht darlegen.

Was anderes ist es, wenn sie meint, ihre Pflege oder Haushaltshilfe müsste von dem Unterhalt vergütet werden, sie also eine Angestellte ihres Sohnes sei und wolle sich Entgelte vom Konto an sich selbst überweisen. Das ist ein sog. Insichgeschäft. Hierzu bedarf es eines Ergänzungsbetreuers.

Sollte der Sohn Pflegegeld erhalten, so hat die Mutter jedoch einen eigenen Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Das heißt, die Gelder der Pflegekasse sollten direkt auf ihr Konto überwiesen werden. Darüber braucht sie dem Gericht keine Rechenschaft geben, da es kein Anspruch gegen den Betreuten, sondern ein direkter Anspruch gegen die Pflegekasse ist, sofern diese die Mutter als Pflegeperson anerkennt.

Die Kosten der Betreuung (Pauschale für ehrenamtliche Betreuung) darf sich die Mutter vom Konto des Sohnes abbuchen und gutschreiben, sofern vom Gericht genehmigt und der Sohn ein eigenes Vermögen oberhalb des Schonbetrags hat. Ansonsten wird sie die Pauschale vom Land erhalten.

Soweit ich es blicke, braucht ein Ergänzungsbetreuer nicht beantragt oder angeordnet zu werden, es sei denn, die Mutter ist mit der Betreuung ansich überfordert, dann wäre eine Fremdbetreuung angebracht. Doch dem scheint es nicht zu sein.

Heinz
 
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Alt 14.01.2008, 11:00   #3
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Registriert seit: 11.01.2008
Beiträge: 3
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Hallo Heinz,

vielen Dank für Deine schnelle und umfangreiche Antwort.

Die Übertragung der alleinigen Betreuung auf die Mutter war auch schon eine Option, an die wir gedacht haben, aber -das hört sich jetzt wirklich merkwürdig an- er kümmert sich ansonsten um den Sohn. Er meint m.E. eben nur durch die Nichtüberweisung des Unterhaltes auch die Mutter treffen zu wollen. Anders können wir uns das nicht erklären. Die Mutter möchte aber aufgrund der ohnehin schon schwierigen Zeit durch die Trennung vom Vater nicht unnötige Unruhe rein bringen, da Vater und Sohn ansonsten ein gutes Verhältnis haben.

Die Idee mit dem Ergänzungsbetreuuer kam halt dadurch, da doch bei der Ermittlung des Unterhaltes für Volljährige das Einkommen der Eltern zusammengerechnet wird und daher die Mutter quasi auch auf der "anderen" Seite steht.

Was würde denn passieren, wenn die Mutter jetzt für den Sohn z.Bsp. auf Unterhalt klagen würde? Würde dann das Familiengericht das Vormundschaftsgericht einschalten und dieses würde dann einen Ergänzungsbetreuer bestellen oder der Mutter die alleinige Betreuung übertragen?



Gruß
Axel
Axel ist offline  
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Alt 14.01.2008, 11:47   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo Axel,

scheint ja doch etwas vertrackt zu sein. Wichtig ist die strikte Trennung von Familienrecht und Betreuungsrecht. Auch wenn das Vormundschaftsgericht dem Familiengericht zugeordnet ist, sind es getrennte Bereiche. Es kann also sein, dass der/die RichterIn des Familiengerichts in der Frage des Unterhalts eine andere Ansicht vertritt, als RechtspflegerIn/RichterIn des Vormundschaftsgericht.

Für den Unterhaltanspruch des Sohnes gegen den Vater ist das Einkommen der Mutter irrelevant. Anders wäre es, wenn der Unterhalt des Sohnes gegen die Mutter gerichtet ist. Dann haben wir einen Interessenkonflikt. Da aber der Sohn bei der Mutter lebt, erfüllt sie ja ihre Unterhalt-pflicht gegenüber dem Sohn.

Was heißt denn hier >er kümmert sich ansonsten um den Sohn< Was ist ansonsten? Besuchsdienst? Oder schläft der Sohn lediglich bei seiner Mutter und ansonsten ist er ständig mit und bei dem Vater? Geht er mit ihm zu Arzt, Frisör? Gibt es eine Werkstatt für Behinderte? Wer fährt ihn dorthin? Wer ist Ansprechspartner für Ämter und Behörden - der Vater? Auf wessen Steuerkarte ist der Sohn eingetragen? Wer bekommt soziale oder pflegerische Unterstützung - der Vater?

Für einen Ergänzungsbetreuer sehe ich keine Notwendigkeit. Eher für eine Familienberatung, vielleicht sogar Therapie.

Das Problem ist nicht im Betreuungsrecht angesiedelt, sondern im Familienrecht. Ich vermute, der Vater möchte gerne seine >sonstige< Unterstützung mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet sehen. Dann muss er das Familiengericht anrufen und eine Überprüfung des Unterhaltsanspruchs beantragen.

Aber auch dafür bedarf es keines Ergänzungsbetreuers, da der Anspruch des Sohnes in bisheriger Höhe und ohne An- oder Verrechnung von der Mutter gegen den Vater geltend gemacht werden kann. Sie kann dafür im Namen des Sohnes einen Anwalt konsultieren, da sie ebenso alleinvertretungsberechtigt ist.

Sollte jedoch der Vater das zu verhindern suchen, hat er den Interessenkonflikt mit der Folge, dass die Personensorge ihm entzogen werden kann. Wie hoch seine >sonstige< finanzielle Unterstützung seines Sohnes seiner Unterhaltspflicht angerechnet werden kann, sollte er anwaltlich prüfen lassen und die Anwälte außergerichtlich verständigen. Führen sie eine Einigung herbei, müsste diese dann vom Vormundschaftsgericht abgesegnet werden. Erst dann ist die Kuh vom Eis. Wenn sich dann der Vater an die Einigung hält, kann auch die anteilige Betreuung bleiben wie sie ist. Hält er sich hingegen nicht daran, dann ist es wiederum eine Angelegenheit des Vormundschaftsgericht, das zu prüfen hat, in wie weit der Vater trotz seiner sonstigen Bemühung Betreuer seines Sohnes sein kann.

Heinz
 
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Alt 20.02.2008, 10:22   #5
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Beiträge: 3
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Hallo Heinz, hallo in die Runde,

nach einiger Zeit hat sich bei mir jetzt noch eine rein formelle Frage ergeben. Gesetzt den Fall ich würde einen Ergänzungsbetreuuer brauchen, wie stelle ich das dann an? Gehe ich zum Gericht und beantrage das? Muß ich da irgendetwas schriftliches abgeben, also den Grund erläutern etc.?

Ansonsten kurz noch zur Situation: Der Sohn wohnt bei der Mutter, die sich auch um den täglichen Ablauf, Versorgung, Schule/Werkstatt, Arztbesuche u.s.w. kümmert. Der Vater zeigt seine "Großzügigkeit" darin, dass er den Sohn mit in Urlaub nimmt, großzügige Geschenke zu Weihnachten vorbeibringt, aber ansonsten wohl meint, davon könne sein Sohn auch die restliche Zeit leben. Wollen wir mal die Daumen drücken, dass es hinsichtlich der Beantragung der Grundsicherung für den Sohn bald ein Ergebnis gibt.

Gruß
Axel
Axel ist offline  
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Alt 20.02.2008, 15:45   #6
das Ich
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§§ 1908i i.V.m. 1795 BGB?
Ergänzungspflegschaft ist m. E. einzurichten. Zumindest im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhalt. Die Betreuerin ist mit dem weiteren Betreuer noch verheiratet. ...
 
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Alt 20.02.2008, 16:21   #7
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Registriert seit: 20.02.2008
Beiträge: 1
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Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1 ; 1795 Ziffer 3 und 1 BGB ist m.E. eine Ergänzungsbetreuung zwingend erforderlich.
la911b ist offline  
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Stichworte
ergänzungsbetreuer, personensorge, sorgerecht, unterhalt, unterhaltspflicht, vermögenssorge


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