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Betreuerfehler

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerfehler im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin an der Meinung andere Betreuer interessiert. Folgender Sachverhalt: ich betreue einen jungen Mann, zurückgeblieben, der bisher von seiner ...


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Alt 12.01.2008, 22:59   #1
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Registriert seit: 12.01.2008
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 3
Standard Betreuerfehler

Ich bin an der Meinung andere Betreuer interessiert. Folgender Sachverhalt: ich betreue einen jungen Mann, zurückgeblieben, der bisher von seiner eigenen Mutter betreut wurde. Auf seinen Wunsch hin wurde die Betreuung gewechselt und ich wurde bestellt. Ich denke, ich brauche nicht zu erwähnen, dass diese Mutter begeistert war und mir nur Knüppel zwischen die Beine wirft. Aber mein eigentliches Anliegen: Sie hat dem Amt für Grundsicherung verschwiegen, dass der Junge ein Einkommen hat - zwar nur ein sehr kleines, aber ein Einkomen. Parallel zum Betreuerwechsel ist das nun aufgefallen. Datenabgleich der Behörden.
Nun verlangt das Amt für Grundsicherung von dem Betreuten ca. 950,-€ zurück. Ich habe diesem Verwaltungsakt wirdersprochen mit der Begründung, dass er rechtlich vertreten wurde und nicht selbst aktiv mit dem Amt in Verbindung stand - er also nicht haftbar zu machen ist. Nach meiner Ansicht handelt es sich um einen Betreuerfehler, Vorsatz läßt sich hier wohl kaum nachweisen, und da haftet die ehemalige Betreuerin.
Wie seht ihr das? Hat jemand Erfahrungen mit Betreuerfehlern und den Folgen für die Betreuten? Es kann doch nicht richtig sein, dass der Betreute einen Betreuer bekommt, da er selbst nicht in der Lage ist seine Sachen zu regeln aber bei einem Fehler des Betreuers muss er die Zeche zahlen.
Bitte um reichliche Kommentare
witchmartha ist offline  
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Alt 13.01.2008, 12:56   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard ohne

Hallo,

da gibt es mehrer Möglichkeiten.

a) an die ehemalige Betreuerin herantreten mit der Aufforderung, die geforderte Summe zu erstatten

b) Niederschlagung der Forderung beantragen, da der Betreute mittellos ist (unstelle ich mal)

c) einen Anwalt mit der Sache beauftragen. Da der Betreute Sozialleistungen bezieht, dürfte er für die Kosten nicht selbst aufkommen müssen. Nähere Auskünfte erteilt das Amtsgericht (Stichwort Beratungshilfe. Anrufen und erkundigen).

Ich würde es erstmal mit b) versuchen.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 16.01.2008, 22:31   #3
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Registriert seit: 12.01.2008
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 3
Standard

Da das Sozialamt die Forderung erhebt hat es gleich angekündigt, diese auch einzubehalten. Monatlich in kleinen Raten von der Grundversorgung.
Denen ist wurscht, dass der junge Mann kein Geld hat. Die wollen nur ihres wiederhaben.
Klar war ich beim Gericht. Dort hat man mich zum Betreuungsverein geschickt und der Mann da hat mich gebeten ihm zu erzählen wie die Sache ausgeht, weil er so was noch nie hatte.
Anwalt dachte ich auch, denn es muss ja geregelt sein, wer in dem Falle haftet.
witchmartha ist offline  
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Alt 16.01.2008, 22:32   #4
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Registriert seit: 12.01.2008
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 3
Standard

Aber danke für Deine Antwort.
witchmartha ist offline  
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Alt 17.01.2008, 23:09   #5
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Registriert seit: 17.01.2008
Beiträge: 3
Standard

Das Sozialamt hat da wohl kein Recht zu, einfach Geld einzubehalten. Es gibt eine 980 EUR Grenze.

Von meinen Betreuten will ein Sozialamt viel mehr haben. Kontopfändungen ... alles Durch.
Sozialgelder sind die ersten 7 Tage auf einem Konto sicher. Vorher alles abheben.

Weil sie kein Geld bekommen haben, ich habe nichts zugestimmt, wollten sie mich als Betreuer ablösen lassen. Das hat nur meine Zähne geschärft.
Freischwimmer ist offline  
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Alt 20.01.2008, 19:39   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Cool Betreuerfehler

Moin witchmartha.

Einige Tipps wurden ja schon geschrieben.
Dem Sozialamt würde ich auch auf die Finger klopfen - oder besser klopfen lassen:
Durch einen Rechtsanwalt bzw. seine Kollegin. Beim Gericht einen Beratungsschein holen oder Prozeßkostenhilfe beantragen (beim RA) - Sie sind die nervige Arbeit los. Das Sozialamt läßt sich normalerweise nicht auf Rechtsstreitigkeiten ein, wenn seine Chancen schlecht stehen - und dem Betreuten wird das Geld nicht gekürzt.

Andererseits ist es Ihre Pflicht von der Vorbetreuerin (also der Mutter des Betreuten) das Geld zurückzufordern.

Aber bevor dieser Stress losgeht ist der Vorschlag von Andeas gut: Erst mal die Niederschlagung der Forderung beantragen (Parallel zum Anwalt-Losschicken).
Wenn das Sozialamt auf die Forderung besteht, können Sie dies als zusätzliche und gute Begründung gegenüber der Mutter anführen: Sie soll froh sein, wenn sie die Forderung begleichen darf ohne noch vomSozialamt ein Verfahren wg. versuchtem Betrug angehängt zu bekommen.

Mutters Brötchen werden dann ganz schnell kleiner...
und wenn Sie merkt, dass die Knüppel, die sie wirft, vor den eigenen Füßen landen, wird sie vorsichtiger. (Hat noch jemand ein Komma übrig? http://www.forum-betreuung.de/images/icons/icon6.gif
Cool )

Viel Erfolg wünscht

Imre Holocher
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 20.01.2008, 21:09   #7
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von witchmartha Beitrag anzeigen
Ich habe diesem Verwaltungsakt wirdersprochen mit der Begründung, dass er rechtlich vertreten wurde und nicht selbst aktiv mit dem Amt in Verbindung stand - er also nicht haftbar zu machen ist.

Nach meiner Ansicht handelt es sich um einen Betreuerfehler, Vorsatz läßt sich hier wohl kaum nachweisen, und da haftet die ehemalige Betreuerin.
Das Handeln des Betreuers wird meines Wissens stets dem Betreuten angelastet, der aber wiederum den Betreuer haftbar machen kann. Allerdings fragt sich, ob hier dem Betreuten überhaupt ein Schaden entstanden ist, da er ja nur das zurückzahlen soll, was er zuviel erhalten hat. Zudem dürfte das Einkommen des Betreuten nicht pfändbar sein. Wird er dennoch gepfändet, da der neue Betreuer nichts gegen die Pfändung unternimmt, haftet meines Erachtens der neue Betreuer gegenüber dem Betreuten.
Roy ist offline  
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Stichworte
angehörige, einkommen, grundsicherung, haftung, pfändungsfreigrenze, sgb12


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