Dies ist ein Beitrag zum Thema "strafrechtliche Angelegenheiten" im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe bei einer Betreuung den Aufgabenkreis "strafrechtliche Angelegenheiten" erhalten. Bezogen hatte sich das wohl auf pauschale schriftliche Angaben über ...
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28.07.2016, 08:57 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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"strafrechtliche Angelegenheiten"
Ich habe bei einer Betreuung den Aufgabenkreis "strafrechtliche Angelegenheiten" erhalten. Bezogen hatte sich das wohl auf pauschale schriftliche Angaben über "Strafen" aus offenen Forderungen in der Anregung auf Betreuung.
Wie sich nun herausstellt, hat die Betreute des öfteren mit der Polizei zu tun, weniger als Beschuldigte, aber als anwesend z. B. bei Trunkenheitsfahrten. Zufällig ergab es sich, dass ich bei einer Vorladung mitging, da wir vorher einen anderen gemeinsamen Termin hatten. Nun fragt mich die Polizei, ob ich bei solchen Vorladungen immer dabei sein möchte oder ich damit einverstanden bin, dass sie allein vernommen wird. Ich möchte nicht mehr dabei sein, zumal meine Anwesenheit nichts ändert, sie auch grundsätzlich nie Angaben zur Sache machen möchte, sich nicht erinnern kann etc. Wie haltet ihr das? |
28.07.2016, 09:35 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Mein Betreuter hat mich "bekommen" weil er krank ist ud deswegen unabsihtlich viele Fehler macht. Vernehmungn bei der Polizei können so oder so verlaufen. Ich sehe mich in solchen Dingen deutlich in der Pflicht dabei zu sein und meinen Betreuten vor Torheiten, Unüberlegtheiten usw. zu schützen. Ich bin grundsätzlich nie damit einverstanden, dass meine Kunden alleine vernommen werden. Meine Kunden möchten mich auch dabei haben, davon ab. Wenn du den Ak strafrechtliche Angelegenheiten bekommen hast, denke ich, dass genau dort auch Aktivitäten erwartet werden. Der steht ja nicht zur Zierde im Ausweis.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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28.07.2016, 11:43 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke Michaela für deine Einschätzung. Ich hätte meine Frage konkreter stellen sollen. In diesem Fall ist es so, dass die Betreute (aus Erfahrung) genau weiß, wie sie sich in Vernehmungen (wie gesagt seit ich sie kenne nur als Zeugin/Anwesende) vor "Torheiten" schützt und auch alles versteht. Ob ich dazu komme oder nicht, ist ihr egal. Meine Anwesenheit würde hier definitiv nichts ändern. In einem anderen Fall weiß ich, dass meine Betreute die Tragweite nicht erfasst und ich bin dabei und bespreche alle mit ihr.
Hier bei dieser Betreuten stehe ich in Kontakt mit ihrer Anwältin, die sie auch selbstständig aufsucht und habe die Polizei gebeten, mich über Vorladungen etc. zu informieren. Meine Frage wäre also eher, ob eine grundsätzliche Verpflichtung von Betreuern besteht, bei Vorliegen des entsprechenden Aufgabenkreises bei Vernehmungen dabei zu sein, oder ob das situationsbedingt zu sehen ist. |
28.07.2016, 18:50 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Mimi
Eine grundsätzlich Verpflichtung besteht m.W. nicht für Betreuer, bei Anhörungen von Betreuten dabei sein zu müssen. Das ist Ermessenssache. So, wie es sich bei Deiner Betreuten darstellt, würde ich auch nicht immer dabei sein wollen, wenn sie eine Zeugenaussage zu leisten hat und sich auskennt. Wäre sie als Beschuldigte geladen, wäre das eine andere Sache. Da würde ich den Aufgabenkreis enger auslegen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
29.07.2016, 18:43 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Ähm, also ich versuche in diesen Angelegenheiten einen Anwalt einzuschalten, der dann dem Klienten beisteht.
Einladungen der Polizei darf man ohnehin freundlich ablehnen, Einladungen der Staatsanwaltschaft sollte man tunlichst wahrnehmen. Aber wir gesagt mit Anwalt. Ich fühle mich hier weder kompetent genug noch berufen. Mein Job ist da höchstens der Antrag auf Beratungshilfe uws. |
30.07.2016, 09:52 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke, ja ich neige durchaus eher dazu, es so zu sehen wie Marsupilami.
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