Dies ist ein Beitrag zum Thema Insolvenz mit RA oder Schuldnerberatung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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21.10.2016, 08:50 | #11 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.09.2016
Beiträge: 35
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danke!
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22.10.2016, 01:35 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 215
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Ich habe leider auch nichts gutes über die jeweils kommunal zuständigen Schuldner- bzw. Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zu berichten. Bei einer liegen die meinerseits sorgfältig geordneten und eingereichten Unterlagen seit August 2014 (!), seitdem ist nichts passiert. Bei jeder Nachfrage meinerseits (wenn man denn überhaupt mal jemanden erreicht), wurde ich bislang vertröstet - es würde noch dauern. Wann man denn mal einen Finger krumm machen könne, stehe in den Sternen.
Bei einer anderen Beratungsstelle ging es schneller, allerdings sind Service und Beratung schlichtweg miserabel. Alle Schreiben an die Gläubiger und der ganze zeitaufwendige logistische Aufwand gingen am Ende über meinen Tisch. Trotz Vollmacht des Betreuten, dass die Beratungsstelle ihn von nun an in allen Fragen vertrete, traten einige Gläubiger nach wie vor an mich heran. Zum Beispiel sollten bereits laufende Ratenzahlungen (Bußgeld, UVG) gemäß "Beratung" der Schuldnerberatung "erst einmal" eingestellt werden, um das kommende Verfahren nicht zu gefährden. Schön zu wissen. Eine nachvollziehbare Beratung, wie man dann mit den, aufgrund der ausbleibenden Zahlungen folgenden, Säumnisgebühren und Zwangsvollstreckungsandrohungen der Gläubiger umgehen sollte, blieb mir die "Beratungsstelle" trotz verschiedener Nachfragen schuldig. Scheinbar wird ein Betreuer als unfehlbarer Experte für alle Lebensbereiche eingestuft und braucht keine Beratung, schließlich verdient der ja auch immense Summen. Sorry wegen der Polemik, aber manchmal kann einem dieses Gewese der sozial inkompetenten neunmalklugen besserwissenden Fachidioten rund um den Job ganz schön auf den Sack gehen. |
22.10.2016, 10:39 | #13 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,187
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Ich zitiere mal eben aus der Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe
"Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit aus der Staatskasse unabhängig von einem Streitwert, Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit gem. Nr. 2500ff. VV RVG pauschale Vergütungen zwischen 35,00 und 85,00 EUR. Führt die anwaltliche Tätigkeit zu einer außergerichtlichen Einigung- oder Erledigung der Sache, wird eine zusätzliche Gebühr von 150,00 EUR fällig. Für die Tätigkeit in Insolvenzverfahren erfolgt eine nach der Anzahl der Gläubiger gestaffelte Gebühr bis zu 675,00 EUR (bei mehr als 15 Gläubigern). Zu den Gebühren kommt ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen inkl. der Mehrwertsteuer, sowie der bereits oben genannte Anspruch gegen den Beratungshilfeberechtigten unmittelbar in Höhe von 15,00 EUR brutto. (Hervorhebung von mir) (Farbauswahl dazu von Imre) Ein weiterer guter Grund, per Beratungshilfe die Sache mit einem Anwalt auf den Weg zu bringen. Wenn Anwälte dafür relativ gutes Geld bekommen, ist das sicherlich eine Expertensache und sollte von Betreuern in deren Hände gelegt werden. Geändert von Imre Holocher (22.10.2016 um 16:46 Uhr) |
23.10.2016, 14:20 | #14 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Einen Beratungshilfeschein gibt es aber nur, wenn alle Voraussetzungen von § 1 BerHG erfüllt sind. Und in diesem Falle steht § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG der Erteilung entgegen. In dem entsprechenden Gebiet gibt es eine Schuldnerberatungsstelle, welche kostenlos ihre Dienste anbietet. Damit ist ein Anwalt raus.
Die Schuldnerberatung muss die Gläubiger zwingend selbst anschreiben und den Gläubigervergleich allein anstrengen. Schließlich muss die Beratungsstelle eine Bescheinigung über das Scheitern des Gläubigervergleiches gem. § 305a InsO erteilen. Wie will die Beratungsstelle etwas bescheinigen, was sie nicht selbstständig geprüft hat? Lass dich nicht ins Boxhorn jagen. Die müssen ihren Job machen, so wie man von dir erwartet, dass du deinen machst.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
24.10.2016, 12:14 | #15 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.09.2016
Beiträge: 35
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danke
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27.10.2016, 18:11 | #16 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.09.2016
Beiträge: 35
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Antwort von Schuldnerberatung...
das habe ich heute erhalten, nachdem ich darauf hin gewiesen habe, dass ich die Gläubiger zwecks Vergleich nicht anschreibe...
Die Information, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gem. § 305 InsO von einer „geeigneten Person“ oder „geeigneten Stelle“ durchgeführt werden muss, ist nicht korrekt. Selbstverständlich kann der Schuldner oder auch der gesetzliche Betreuer den „außergerichtlichen Einigungsversuch“ durchführen. Der Einigungsversuch muss nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerberatung versandt werden. Eine entsprechende Beratung bzw. Begleitung durch die „geeignete Stelle“ muss jedoch gewährleistet sein. Sofern der Einigungsversuch gemäß der mit uns getroffenen Absprachen durchgeführt wird, werden wir die zur Antragstellung notwendige Bescheinigung erstellen und mit Ihnen und der Schuldnerin den Insolvenzantrag vorbereiten. Auch nach Antragstellung werden wir weiterhin beratend tätig sein. cool was? also nach dem Motto...mach selbst.. |
05.11.2016, 23:47 | #18 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.03.2016
Beiträge: 10
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Nee, ne?
Habe auch gerade eine ähnliche Betreuung übernommen. Die Schuldnerberatungsstelle verhält sich exakt genau so. Scheint hier am Niederrhein wohl so üblich zu sein. Ich werde nach Lektüre dieses Threats auf alle Fälle es mit einem Antrag auf Rechtshilfe versuchen. Zumal ich als ehrenamtlicher Betreuer mich schwer tue, die horrenden Portokosten zu übernehmen. Gruss Lawfox |
16.07.2020, 07:19 | #19 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Zitat:
Ich habe die Klientin im Februar von meiner Kollegin übernommen (Betreuungsverein) und sie hatte schon einen Termin bei der Beratungsstelle. Wegen Corona hatte ich mit der Beraterin nur telefonischen Kontakt und sie sagte mir, dass ich eben auch eine Übersicht erstellen soll und alle Gläubiger nach offenen Forderungen und ggf. Titeln fragen soll. Ich hab super viel Zeit investiert, das ganze auch relativ geordnet abgegeben, aber teilweise noch keine Rückantwort der Gläubiger erhalten. Ordner hab ich abgegeben. Gestern hatten wir dann endlich den "Face2Face" Termin. Sie hat die Sachen nochmal anders geordnet und in eine Gläubigerliste geschrieben und mir den Auftrag gegeben, die Gläubiger nochmal anzuschreiben und nach Titeln zu fragen bzw. in Erfahrung zu bringen, ob die Sachen schon verjährt sind. Wir treffen uns Mitte August nochmal - in der Hoffnung, dass ich dann alles beisammen hab. Es sind aktuell über 30 Gläubiger. Mein Part? Ihr Part? Klar, ich hab die Gläubiger jetzt eh schon im System eingepflegt und kann ein Musterschreiben (habt ihr eins?? Tue mich so schwer damit mit dieser Verjährungseinrede) relativ schnell raushauen, aber ich gehe davon aus, dass ich lange hinterhertelefonieren muss um Antworten zu bekommen... Meine Idee war es jetzt, dass ich die Gläubiger jetzt nochmal anschreibe und wenn bis Tag X im August nichts da ist, ich ihr das so übergebe und ich dann raus bin. Oder mache ich da einfach nur ihre Arbeit und sie ist fein raus? Oder ist das mein Job? Sorry, ist meine erste Inso... |
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16.07.2020, 12:06 | #20 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Ob es eine verbindliche Regelung gibt, wie und was Schuldnerberatungen zu erledigen haben, weiss ich leider auch nicht. Unsere Schuldnerberatung hier übernimmt die "Akte" mit dem Stand, an dem sie am Tag der Beratung ist. Sie schreibt auch selbst die Gläubinger an - eben auch, damit es keine Ungereimtheiten gibt - . Einzelne Tätigkeiten, die sinnvollerweise noch vom Betreuten respektive mir erledigt werden können, werden vereinbart. So werden die Betreuten z. B. soweit möglich in die Mitwirkung genommen und müssen sich selbst eine Auskunft bei der Creditreform besorgen, die hier vor Ort ist.
So denn die Wartezeit auf einen Beratungstermin (hier ein3/4 Jahr) überschritten wird, erhält man unbürokratisch eine Bescheinigung, um Beratungshilfe für einen RA zu beantragen. Auch die Anwälte, mit denen ich dann zusammenarbeite übernehmen die Akte mit Stand Tag X und erledigen alles Weitere mit den Gläubigern. |
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