Dies ist ein Beitrag zum Thema Ersatzbetreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin Betreuerin meiner Mutter und habe auch seit dem Tod meines Vaters die Bankgeschäfte meiner Mutter getätigt. Meine Schwester ...
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03.02.2008, 17:45 | #1 |
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Beiträge: 3
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Ersatzbetreuung
Ich bin Betreuerin meiner Mutter und habe auch seit dem Tod meines Vaters die Bankgeschäfte meiner Mutter getätigt. Meine Schwester hat die Ersatzbetreuung, sagt aber, daß sie meine Mutter nicht betreuen kann. Sie verlangt von mir jetzt für Februar eine Auflistung sämtlicher Kosten, die ich tätige. Hat sie das Recht dazu?
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03.02.2008, 18:19 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Inge,
ich habe deinen Beitrag hierhin verschoben, da es sich um eine rechtliche Frage zur Betreuung handelt. Sicherlich kann deine Schwester dich bitten, ihr Auskunft zu geben. Rechenschaftspflichtig bist du ausschließlich gegenüber dem Gericht. Ich würde ihr eine grobe Auflistung machen der Kosten, die üblicherweise anfallen (Miete, Heizung, Telefon, Strom, GEZ u.dgl.) und dagegenüber, was an Rente oder dgl. reinkommt. Das reicht praktisch auf ein Din A 5 Blatt. Wenn du magst, kannst du ihr ja auch noch einen Auszug vom Konto kopieren. Das dürfte reichen. Ich würde ihr sagen, dass du alles weitere mit dem Gericht klärst. Ich würde sie aber auch fragen, weshalb sie es so genau wissen will. Misstraut sie dir, will sie selbst die Betreuung, hat sie Angst ums Erbe oder wegen Unterhalt oder was soll das? Heinz |
03.02.2008, 19:19 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 01.02.2008
Beiträge: 3
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Sie hat Angst um das Erbe, weil noch nicht geteilt wurde.Sie sagt immer, sie könne sich aber nicht um die Mutter kümmern, obwohl sie die Ersatzbetreuerin ist. Welche Aufgaben hat sie als Ersatzbetreuerin?Sie sagt, sie hätte das Recht, von mir eine Auflistung zu verlangen. Ich bin seit Juni 06 arbeitslos und habe daher mehr Zeit für meine Mutter. Ihr wäre am liebsten, wenn die Mutter ins Heim käme, was ich jedoch nicht möchte, weil ich meiner Mutter versprochen habe, mich um sie zu kümmern. Vom Gericht wurde von mir noch nie eine Aufstellung verlangt.
Geändert von inge (03.02.2008 um 19:25 Uhr) |
04.02.2008, 09:37 | #4 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Inge,
eine Ersatzbetreuerin vertritt dich wo du verhindert bist. Nicht mehr und nicht weniger. Sollte sie dich vertreten, dann muss sie im Bilde sein. Eine Aufstellung kann sie nicht verlangen. Ich würde sie dennoch wie beschrieben in Kenntnis setzen. Heinz |
04.02.2008, 11:30 | #5 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 04.02.2008
Ort: Deuschland, Bayern
Beiträge: 36
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Zitat:
Eine Aufstellung müssen SIe auch nicht machen, nur einmal jährlich den Bericht, der vom Gericht angefordert wird, ausfüllen. Sie müssen der Ersatzbetreuerin keine Aufstellung machen. Die Vermögensstände müssen ja bei der Abgabe des Berichts durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen werden und werden somit vom Gericht überwacht, nicht von der Ersatzbetreuerin. Ersatzbetreuer (§ 1899 IV BGB) Der Ersatzbetreuer kann nur handeln, wenn der in erster Linie bestimmte Betreuer entweder gestorben, abberufen oder sonst verhindert ist, oder ihm im Einzelfall den Auftrag zum Handeln gibt. Eine Aufstellung müssten Sie bei Gericht nur bei Rechnungslegung machen. Geändert von shotokan-man (04.02.2008 um 11:33 Uhr) |
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Stichworte |
angehörige, ersatzbetreuer, rechenschaftspflicht, rechnungslegung, vermögensaufstellung |
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