Dies ist ein Beitrag zum Thema Ausweis abgelaufen/ungültig im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
hier in Hessen werden auf Antrag (Demenz, gehbehindert, geschlossene Unterbringung usw.) auch Schwerbehindertenausweise ohne Foto ausgestellt.
Beste Grüße
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21.11.2016, 11:38 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
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Guten Morgen,
hier in Hessen werden auf Antrag (Demenz, gehbehindert, geschlossene Unterbringung usw.) auch Schwerbehindertenausweise ohne Foto ausgestellt. Beste Grüße nene |
21.11.2016, 12:33 | #12 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 14.11.2016
Ort: Berlin
Beiträge: 9
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das mit dem Handyfoto hätte ich auch nicht gewusst
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21.11.2016, 19:14 | #13 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Das mit dem Handy-Foto ist kein Problem, wenn es denn ordentlich geknipst ist. Dafür sind die Dinger inzwischen aber auch gut genug. ...Aber warujm damit zum Foto-Laden? Das geht auch mit einem eigenen guten Farbdrucker und dickem Foto-Papier (beschichtet-matt). Ist billiger als die Rennerei zum Fotoshop. MfG Imre
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22.11.2016, 17:45 | #14 |
Ich bin neu hier
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Ort: Pirna
Beiträge: 5
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Also bei uns muss man zur Ausweisbefreiung den Hausarzt bemühen. Der erklärt, dass auf Grund der gesundheitlichen Situation ein Ausweis nicht benötigt wird. Für den Schwerbehindertenausweis reicht hier auch ein Handyfoto...
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22.11.2016, 19:23 | #15 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Wie schon weiter oben festgestellt, ist die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung abhängig vom Bundesland. Ein Blick in das jeweilige Meldegesetz des Bundeslandes oder eine einfache Anfrage bei der Meldestelle hilft da weiter. In Thüringen habe ich das bei 3 Kommunen durch. 3 mal dasselbe Anliegen, 3 verschiedene Formulare. Deutschland ist echt geil in dieser Hinsicht.
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25.11.2016, 11:53 | #16 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.11.2016
Beiträge: 15
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Personalausweisgesetz
§1, Abs 3, Nr. 1 PAUswG
" [...] Die zuständige Personalausweisbehörde [...] kann Personen von der Ausweispflicht befreien, 1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist [...]" Das ist zwar eine "kann"-Regelung, aber bei mir hat das bisher immer gereicht: einfach Betreuerausweis an das zuständige Amt geschickt mit Verweis auf o.g. Gesetzestext und die Befreiung kam anstandslos. |
01.08.2018, 18:38 | #17 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.11.2016
Beiträge: 15
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Nach einer neuerlichen Auseinandersetzung mit einem hiesigen (Berliner) Mitarbeiter des Bürgeramtes, der meinen Antrag zur Befreiung von der Ausweispflicht ablehnte, teile ich hier mal meine neuesten Erkenntnisse:
Es gibt einen Kommentar von Süßmuth und Koch zum PAuswG (hier die 4. Auflage aus 11-2014), in dem - ich kürze hier mal ab - steht, dass für Betreute mit allen Aufgabenkreisen außer Fernmelde-und Postverkehr und Einwilligung in die Sterilisation ODER Heimbewohnern ODER Menschen mit einer dauerhaften Behinderung, aufgrund derer sie sich nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können einne Befreiung von der Ausweispflicht in Betracht kommt. Da diese verschieden Möglichkeiten mich doch sehr irritiert haben, da sich ein Heimbewohner sehr wohl noch in der Öffentlichkeit bewegen kann, es aber kaum einen Betreuten gibt, der "Alle Aufgabenkreise" hat (oder irre ich mich?) scheint hier jemand eine Kommentar zum Gesetzt geschrieben zu haben, ohne von den verschiedenen Konstellationen von Betreuung Ahnung zu haben. Es gibt noch einen Kommentar von Hornung und Möller aus 2011: "Hintergrund für die Befreiungsmöglichkeit ist die Tatsache, dass bei Betreuten UND dauerhaft in [...] Pflegeheimen die Bewegungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass kein Bedürfnis eines Ausweises besteht." Die Betreuten nehme ich auch, die ALLE bewegungsunfähig sind, weil sie ja betreut sind. In einem Jura-Forum habe ich nun noch gelesen, dass Gesetzteskommentare "keine amtlichen Veröffentlichungen [sind], daher entfällt die zwingende Bindung der Befolgung im Rechtsverkehr" Ich werde es weiter so halten, dass ich notfalls meinen Antrag zurückziehe und erneut stelle, dann landet er in aller Regel bei einem anderen Sachbearbeiter und ich habe wieder meine Befreiung für den Betreuten. Wen es näher interessiert: Ich habe mir heute die Auszüge aus den Kommentaren in der Bibliothek besorgt und könnte diese zur Verfügung stellen. |
01.08.2018, 21:12 | #18 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Kommentare sind keine Rechtsprechung. Einen Kommentar kann jeder schreiben (ob er ihn auch verkaufen kann, kann dahingestellt bleiben). Darum haben sie auch keine Bindungswirkung. Sie sollen "nur" eine Verständnishilfe sein.
Selbst Rechtsprechung entfaltet keine Bindungswirkung, da sie ja das Ergebnis der Rechtsbeurteilung hinsichtlich aller Besonderheiten eines bestimmten Einzelfalles ist. Darum ist es auch beim Lesen eines Urteiles so wichtig, den Sachverhalt mit zu lesen. Weicht der eigene Sachverhalt ab, kann das Ergebnis erheblich anders ausfallen, selbst wenn ein und dieselbe Gesetzesnorm zur Anwendung gelangt.
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01.08.2018, 21:47 | #19 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.11.2016
Beiträge: 15
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Dankeschön für diesen Zusatz Betreuerwichtel Habe ich wieder was dazu gelernt.
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02.08.2018, 14:26 | #20 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Literaturhinweis
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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