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Einwilligung in Betreuung (1x zu Beginn)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligung in Betreuung (1x zu Beginn) im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, vielleicht könnt Ihr mir helfen, ich suche schon eine ganze Weile zu folgender Fragestellung: "Die Einwilligung in die ...


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Alt 25.11.2016, 21:48   #1
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Benutzerbild von x_bln_x
 
Registriert seit: 07.10.2015
Ort: Berlin
Beiträge: 2
Frage Einwilligung in Betreuung (1x zu Beginn)

Hallo Zusammen,

vielleicht könnt Ihr mir helfen,
ich suche schon eine ganze Weile zu folgender Fragestellung:
"Die Einwilligung in die Betreuung ist recht essentiell und ohne Einwilligung wird die Betreuungseinrichtung zumindest recht schwierig"

Was ist aber, wenn man erst einmal einen eher unkritischen Aufgabenkreis vereinbart und dort dann einwilligt...?

oder

man bespricht in der Anhörung mit dem Richter die Aufgabenkreise, in die man bereit wäre einzuwilligen, nennt dabei aber auch gleich jene Aufgabenkreise in die man absolut nicht bereit ist einzuwilligen?

Ob im ersten Beispiel:
"Lock-Aufgabenkreis"

oder im zweiten Fall:
"klarer Ausschluss best. Aufgabenkreise bei Einwilligung"

Die Betreuung besteht >>> man hat eingewilligt...
Wie sehr sind nun aber die Beteiligten an die Zusagen und Vereinbarungen gebunden?
Oder wie lange?

Kann schon 1 Tag später die Erweiterung der Aufgabenkreise angeregt werden?
Jetzt braucht man die Zustimmung des Betroffenen nicht mehr.
Man wird nur noch begutachtet & angehört.

Mir geht es um die Frage der Bindungswirkung.

Gerade beim 2. Beispiel, wenn man sich mit dem Richter bespricht und er braucht die Einwilligung und dabei schließt man ganz klar Aufgabenkreise aus und sagt "dann würde ich nie zustimmen"
Ist das nicht quasi wie eine Vorsorge-Anweisung,
die noch vor der Einwilligung zu einem Richter geäußert.

Doch auch bei dem Lock-Aufgabenkreis wäre es irgendwie erschreckend. Eben bekommt man noch erklärt, es ging nur um diesen 1^Aufgabenkreis, aber morgen sind es dann 5 Weitere (nur diesmal ohne Zustimmung)

Gab es dazu schon mal Urteile?
Ich habe nichts finden können.
Oder habe ich nichts finden können, weil das Verfahren so einfach nicht ausgetrickst werden kann?

Grüße
Frederik
x_bln_x ist offline  
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Alt 26.11.2016, 08:04   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
"Die Einwilligung in die Betreuung ist recht essentiell und ohne Einwilligung wird die Betreuungseinrichtung zumindest recht schwierig"
Der Satz ist naja....... auch schwierig.
Ob eine Betreuung eingerichtet wird hängt von den ärztlichen Aussagen dazu ab. Ein solches Attest kann umfassend oder auch wenig aussagekräftig sein. Der Gutachter schlägt bestimmte Aufgabenkreise vor an die die Richter sich in der Regel halten.

Betreuungseinrichtung findet nicht auf einem Basar statt so nach dem Motto, ich bin mit der Betreuung einverstanden wenn nur die Aufgabenkreise X und Y vergeben werden.

Der Umfang der Betreuung definiert sich über den Umfang der Krankheit.
Die Vergabe der Aufgabenkreise ebenso, die Betereuung soll ja etwas nützen und nicht nur zierlich vor sich hindümpeln.

Zitat:
Kann schon 1 Tag später die Erweiterung der Aufgabenkreise angeregt werden?
Jetzt braucht man die Zustimmung des Betroffenen nicht mehr.
Doch natürlich, dafür gibt es dann eine weitere Anhörung.

Zitat:
Wie sehr sind nun aber die Beteiligten an die Zusagen und Vereinbarungen gebunden?
Die Festlegung der Aufgabenkreise ist keine "Zusage" sondern eine Notwendigkeit. Wenn diese sich ändern oder sich im Nachhinein andere Sachverhalte ergeben als zuvor angenommen oder angegeben dann muss die Notwendigkeit angepasst werden.

Ob der Richter die Einwillgung des Betroffenen wirklich braucht hängt ebenfalls von der Krankheit und ihren Ausformungen ab. Liegt z.B. kein freier Wille vor braucht er die Einwilligung nicht.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2016, 17:25   #3
Neuer Gast
 
Benutzerbild von x_bln_x
 
Registriert seit: 07.10.2015
Ort: Berlin
Beiträge: 2
Standard

Vielen Dank für die schnelle Antwort
und ich stimme zu, dass in den Fällen, wo kein "freier Wille" gebildet werden kann, auch keine Einwilligung benötigt wird.

In den Fällen wurde der Sachverhalt aber gut geprüft und dann wird ja auch ein Verfahrenspfleger bestellt, weil die betroffene Person nicht mehr selbst einwirken können auf das Verfahren.

Ich meine aber jene Fälle wo die betroffene Person den freien Willen bilden kann und das Gericht bestellt auch keinen Verfahrenspfleger, sondern akzeptiert die Person Einwilligungsfähig und damit wird die Einwilligung "essentiell".

Einwilligungsvorbehalte werden bei < 10% aller der Neu-Betreuungen angeordnet, daher hoffe ich, dass ich keinen Denkfehler mache, aber das bedeutet doch, dass > 90% den Willen frei bilden können und von denen braucht es dann auch die Einwilligung.

Vielleicht habe ich auch etwas missverstanden, denn genau das verwirrt mich, denn die >90% aller Betreuungen beginnen mit Zustimmung / Einwilligung.

Doch diese Einwilligung muss dann bei einer Veränderung der Rahmenbedingungen nicht mehr eingeholt werden (da wird die betreute Person nur noch "angehört".

BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 526/10, BeckRS 2011, 04761 = FGPrax 2011, 119 = IBRRS 79224 = RDG 2011, 188 = LSK 2011, 170191 = BtPrax, 2011, 127 = FamRZ 2011, 630 = FuR 2011, 324 = MDR 2011, 427 = RdLH 2011, 88 = RuP 2011, 112:
Nach der zum 1.7.2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

BGH, Beschluss vom 14.03.2012; XII ZB 502/11:
Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
x_bln_x ist offline  
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Alt 27.11.2016, 20:34   #4
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Zitat:
Zitat von x_bln_x Beitrag anzeigen
Einwilligungsvorbehalte werden bei < 10% aller der Neu-Betreuungen angeordnet, daher hoffe ich, dass ich keinen Denkfehler mache, aber das bedeutet doch, dass > 90% den Willen frei bilden können und von denen braucht es dann auch die Einwilligung.
Nein, ein Einwilligungsvorbehalt ist eine ganz andere Baustelle und hat nichts mit einer Einwilligung des Betreuten in die Betreuung zu tun. Beim Einwilligungsvorbehalt können z.B. Verträge, die der Betreute abschließt, bis zur Zustimmung durch den Betreuer schwebend unwirksam sein - ein wichtiger Schutz ggf. bei Kaufsucht.

Ob bei Einrichtung der Betreuung an sich, bei der Veränderung der Aufgabenkreise oder bei der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes (in bestimmten Aufgabenkreisen) gibt es für den Betreuten immer "nur" eine Anhörung. Wie weit der Richter dann an den geäußerten Willen des Betreuten gebunden ist, hängt davon ab, ob es sich um einen freien Willen handelt. Das sollte sich aus dem Gutachten ergeben, das üblicherweise vor Einrichtung der Betreuung eingeholt wurde. Es ist nicht so, dass der Betreute nach seiner anfänglichen Zustimmung zur Betreuung in der Falle sitzt und quasi durch die Hintertür entmündigt wird. Dagegen ist es sogar einfacher, eine Betreuung wieder zu beenden, wenn man sie selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat. Bei Krankheitseinsicht wird im Gutachten der freie Wille weniger angezweifelt, falls er überhaupt Thema ist.

Liebe Grüße, Janina
Janina ist offline  
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Stichworte
anhörung, betreuung, einwilligung, erstbetreuung, richter


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