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Franky 11.12.2016 15:53

Unterschrift durch Betreuer
 
Hallo,
ich werde zunehmend von allen möglichen Stellen, Ämtern, Heimen, Behindertenwerkstätten etc. gebeten, Verträge für meine betreute Person zu unterschreiben:
  • Pflegeheimvertrag
  • Arbeitsvertrag Behindertenwerkstatt
  • Div. Anträge beim Sozialamt etc.
Die betreuten Personen sind eigentlich alle selbst in der Lage, diese Verträge zu unterschreiben. Wie ist dies dann rechtlich zu verstehen? Darf ich dann eigentlich unterschreiben? Oder sollte dies liebe die betreute Person?

Vielen Dank für Eure Meinungen:winke:

Franky

Teurower 11.12.2016 17:55

Das kommt darauf an, welche Kreise du hast.

gabyhp 11.12.2016 22:22

Hallo Franky,

ein geschäftsfähiger Betreuter kann Anträge und Verträge selbst unterschreiben, die Unterschrift eines geschäftsunfähigen Betreuten ist nichtig.
Bei geschäftsunfähigen Betreuten müsste der Betreuer unterzeichnen sofern er auch die entsprechenden Aufgabenkreise innehat.

Eine Aussage zur Geschäfstfähigkeit findest du im psychiatrischen Gutachten.

Gruß

gabyhp

michaela mohr 12.12.2016 08:04

Zitat:

Die betreuten Personen sind eigentlich alle selbst in der Lage, diese Verträge zu unterschreiben.
Weil sie schreiben können oder weil sie so sebstständig und klar sind zu wissen was sie unterschreiben und welche Verpflichtungen sie mit der Unterschrift eingegen?

Wenn das so wäre müsstest du diese Aufgabenkreise aus der Betreuung herausnehmen lassen. Bliebe dann noch was übrig?

Zitat:

Div. Anträge beim Sozialamt etc.
Hier liegt es etwas anders.
Beim AK ..Behörden, hier besonders im Zusammenhang mit der Vermögenssorge, bist du letztendlich dafür verantwortlich, dass die Leistungen fliessen. Sobald du dich dort meldest hast du das Verfahren an dich gezogen und der Betreute kann dann gar nichts mehr rechtsverbindlich unterschreiben.

ufzeer 12.12.2016 15:14

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 101352)
Wenn das so wäre müsstest du diese Aufgabenkreise aus der Betreuung herausnehmen lassen. Bliebe dann noch was übrig?

Da möchte ich Dir widersprechen. Wenn kein Einwilligungsvorbehalt, keine Geschäftsunfähigkeit dann kann und darf der Betreute selbst entscheiden, mithin also auch selbst unterschreiben. Der Betreuer hat da zu vertreten, wo es notwendig ist. Ein eingerichteter Aufgabenkreis heißt aber nicht, dass der Betreute in diesem Aufgabenkreis vollständig unfähig ist, selbst zu handeln, sondern vielmehr das er dort Unterstützung durch einen Betreuer benötigt.

Förderung zur Selbständigkeit § 1901 Abs. 4 BGB

Sofern die Betreuten verstehen, was sie da tun, unterschreiben sie selbst.

Imre Holocher 12.12.2016 19:09

Moin Ufzeer

Das mit den Behörden ist so ein besonderes Ding:
Hat man sich da als Betreuer bekannt gemacht, dann hat man das Verfahren an sich gezogen und ist verantwortlich. In diesem Punkt hat es Deutschland noch nicht geschafft, die Entmündigung völlig aus dem gesellschaftlichen Leben zu entfernen. (Das habe ich jetzt mal bwußt so provokant formuliert)

Hintergrund dazu ist der Gedanke bzw. das Problem einen rechtsverbindlichen Ansprechpartner für die Behörden zu benötigen - und da hat man sich auf die Betreuer festgelegt und nicht auf die Betreuten. Deshalb kann z.B. ein Bescheid auch nur an die Betreuer rechtsverbindlich zugestellt werden.

MfG

Imre

ufzeer 12.12.2016 21:46

Das mit den Ämtern war mir bekannt (macht ja sogar Sinn, bedingt ja so eine Behördenangelegenheit gleich mehrere Willenserklärungen (Antrag, Widerspruch, etc), sodass es schnell zu Widersprüchlichkeiten führen kann, wenn Betreuter A sagt und der Betreuer B), daher sollte man sich überlegen, ob man das Verfahren "an sich reisst" oder ob der Betreute dazu fähig ist es selbt zu regeln.

Ich habe hier ein Heim, das fragt für jeden Kleinkram meine Zustimmung ab und jedesmal frage ich, ob der Betreute gerade bewußtlos sei oder sonstwie nicht handlungsfähig wäre. Also zB ob ne Salbe vom TG Konto gekauft werden kann. Naja da denke ich dann auch ....


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