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gesetzliche Betreuung

 

Kosten gesetzliche Betreuung für den Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten gesetzliche Betreuung für den Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wer trägt die Kosten für eine freiwillig eingegangene gesetzliche Betreuung? Ich weiß, dass ggf. eine Zuzahlung durch den Betreuten erfolgen ...


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Alt 17.02.2008, 17:43   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Sufenta
 
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
Standard Kosten gesetzliche Betreuung für den Betreuten

Wer trägt die Kosten für eine freiwillig eingegangene gesetzliche
Betreuung? Ich weiß, dass ggf. eine Zuzahlung durch den Betreuten
erfolgen muss, aber wie sind hier die Einkommensgrenzen? Es geht nur
um Betreuung in einem Punkt.

Danke Sufenta
Sufenta ist offline  
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Alt 17.02.2008, 20:26   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard

Hallo Sufenta,

auf Grund der von Dir geschilderten finanziellen Situation, gehe ich davon aus, daß bei Dir die Staatskasse zahlt, da Du wohl "mittellos" bist.

Gruß

W. Rütten, Aachen
BB_AACHEN ist offline  
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Alt 20.02.2008, 19:23   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 4
Standard

In dem Zusammenhang interessiert mich inwiefern die Unterhaltspflichtigen Angehörigen einspringen müssen. Können diese direkt zur Bezahung der Betreuung herangezogen werden oder läuft das dann so, dass das Sozialamt bezahlt und ggf. versucht sich das Geld von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurück zu holen? Oder ist es vielleicht sogar so, dass die Angehörigen mit den Betreuungskosten gar nichts am Hut haben und lediglich dafür zuständig sind das Pflegeheim zu bezahlen und ggf Unterhalt für Lebenshaltungskosten zu bezahlen?
Jorgo ist offline  
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Alt 20.02.2008, 23:00   #4
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Kathara
 
Registriert seit: 16.02.2008
Beiträge: 155
Beitrag

Hallöle,

also ich hab noch nie davon gehört das Angehörige für die Kosten der Betreuung aufkommen müssen. Aber ich frag morgen mal nach und sag dir dann Bescheid. ( hab da so meine Quellen )

Vielleicht hat ja jemand anderes hier im Forum sowas schon gehabt ?
Kathara ist offline  
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Alt 21.02.2008, 21:18   #5
das Ich
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Für die Kosten des Betreuungsverfahrens hat der Betroffene aufzukommen, so das Vermögen über 25.000 EUR beträgt.
Ist das nicht der Fall, werden auch keine Gerichtskosten erhoben.
Beträgt das Vermögen über 2.600 EUR, hat der Betroffene die Aufwandspauschale / die Vergütung des Betreuers zu zahlen.
Wenn Vermögen unter 2.600 EUR vorhanden ist, gilt der Betroffene als mittellos und die Staatskasse trägt auch die Vergütung des Betreuers.

Die Angehörigen sind außen vor. Diese werden erst zur Kasse gebeten, wenn der Betroffene verstorben ist und ein den Erbenschonbetrag übersteigendes Vermögen hinterlassen hat.
 
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Alt 21.02.2008, 22:17   #6
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Ergänzung zu dasIch:

Ausnahme: Die Kosten des Verfahrenspflegers sind auch dann zu tragen, wenn das Vermögen über 2.600 Euro, aber unter 25.000 Euro liegt.
 
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Alt 22.02.2008, 09:33   #7
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Kathara
 
Registriert seit: 16.02.2008
Beiträge: 155
Beitrag

Genau das hab ich auch erfahren. Die Angehörigen kommen nicht für die Betreuung auf.
Kathara ist offline  
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Alt 22.02.2008, 12:54   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 4
Standard

Danke für die Antworten. Ich war nur etwas irritiert weil mich der Betreuer (nicht das Sozialamt) aufgefordert hatte Einkommen und Vermögen offen zu legen um etwaige Unterhaltsansprüche zwecks Deckung der Betreuungskosten (nicht der Heimunterbringungskisten) zu überprüfen.
Jorgo ist offline  
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Alt 23.02.2008, 17:03   #9
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Sufenta
 
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
Standard

Zitat:
Zitat von das Ich Beitrag anzeigen
Für die Kosten des Betreuungsverfahrens hat der Betroffene aufzukommen, so das Vermögen über 25.000 EUR beträgt.
Ist das nicht der Fall, werden auch keine Gerichtskosten erhoben.
Beträgt das Vermögen über 2.600 EUR, hat der Betroffene die Aufwandspauschale / die Vergütung des Betreuers zu zahlen.
Wenn Vermögen unter 2.600 EUR vorhanden ist, gilt der Betroffene als mittellos und die Staatskasse trägt auch die Vergütung des Betreuers.
DAS war die Antwort nach der ich gesucht habe!!! VIELEN DANK !!!!!
Sufenta ist offline  
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Alt 19.05.2008, 13:09   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.05.2008
Beiträge: 1
Standard Kosten gesetzlicher Betreuung für den Betreuten

Hallo Sufenta,
bin neu im Forum und antworte daher erst jetzt:
Das unterhaltspflichtige Verwandte mit den Kosten der Betreuung nix zu tun haben, ist so nicht richtig. Die Betreuer müssen -streng genommen, in der Pravxis läuft es oft anders- bei ihren Vergütungsanträgen angeben, ob unterhaltspflichtige Personen bereit und in der Lage sind, sich an der Vergütung zu beteiligen
(s. §§ 1601, 1836d Nr 2 BGB, die § gelten auch für Betreuungen).
Deshalb fragen die Betreuer bei den in Frage kommenden Personen nach entsprechenden Angaben.

Ab welchem Einkommen/Vermögen eine Zahlungspflicht auf Verwandte zukommt, ist noch "im Fluss" und wird von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt.
silvia0311 ist offline  
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Stichworte
angehörige, betreuungskosten, einkommensgrenze, kosten der betreuung, unterhaltspflicht, vermögen

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