Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten gesetzliche Betreuung für den Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Na, das wäre noch schöner, wenn Angehörige für Betreuungskosten aufkommen müssten. Ich bezahle doch nicht für eine Betreuung, die nur ...
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19.05.2008, 23:26 | #11 |
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Na, das wäre noch schöner, wenn Angehörige für Betreuungskosten aufkommen müssten. Ich bezahle doch nicht für eine Betreuung, die nur Einweisungsbeschlüsse, sich sonst keine Gedanken über Therapie oder andere Wohnmöglichkeiten macht. Das kann ich auch selber. Was Therapien angeht, konnte ich das bisher sehr gut recherchieren und der Betreuerin zuarbeiten. Entweder keine Zeit oder Null Ahnung, was die seelische Behinderung angeht. Auf Schizoprenie rumreiten können nur Psychiater, Richter und die Betreuer übernehmen das eben einfach so.
Dürfen denn Betreute keine Rücklage für ihr Rentenalter bilden? Also Betreute sollten schon mal nix erben, damit die Staatskasse nicht zugreifen kann. Empfohlen wird auch ein Behindertentestament. Aber wie das funktioniert, weiß ich auch nicht. Gruss mary |
27.01.2009, 21:35 | #12 |
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danke für die Aufnahme. Ich interressiere mich für rechtliche Dinge,bin Heute aufgefordert worden für die Betreuungskosten meines Sohnes aufzukommen, Was kommt da eventuell auf mich zu?
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27.01.2009, 21:50 | #13 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Hallo,
schau einmal vorab hier in diesen thread, insbesondere Beitrag Nr. 13 http://www.forum-betreuung.de/rechts...verwandte.html Gruß kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
27.01.2009, 21:51 | #14 | |
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Zitat:
Hoffe nur dass es rechtlich in Ordnung ist |
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05.08.2009, 21:41 | #15 |
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silvia0311
Ich (Eltern) habe bereits im März mein Angaben zum Einkommen dem Gericht offengelegt, habe bis heute noch keine Antwort ob wir für die betreuunng unseres drogensüchtigen Sohnes 39 Jahre aufkommen müssen. Ist das normal?
eli |
24.08.2010, 08:53 | #16 |
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Hilfe, überfordert, kein Durchblick
Hallo,
meine Eltern sind vor einer Weile aufgefordert, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das haben sie nicht getan. Vor 2 Wochen kam dann ein Brief vom Gericht, und sie wurden (einzeln) zur Zahlung meiner Betreuungskosten von mittlerweile ca. 2300 Euro aufgefordert. Meine Betreuerin sagt, dass wäre von Ort zu Ort verschieden, ich selbst lebe im Kreis Koblenz in RLP. Laut Aussage meiner Betreuerin fordert (erlaubterweise) Koblenz das Geld von den Angehörigen, unser benachbarter Kreis Neuwied würde das beispielsweise nie tun. Ist das richtig?? Ich brauche die Betreuung unbedingt, wenn meine Eltern zahlen müssen, muss ich die Betreuung aber "kündigen", da ich das meinen Eltern das einfach nicht zumuten kann/möchte. Kann mir jemand helfen? Das überfordert mich gerade sehr und meine Betreuerin recherchiert da auch nicht für mich..Bitte. Vielen Dank. Gruss, Maitri |
24.08.2010, 15:15 | #17 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Wieso haben deine Eltern ihre Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt? Falls sie weniger als die erlaubten Beträge hätten, wären sie nun von der Bezahlung befreit!
Oder sind sie derart vermögend, dass eine Zahlung machbar wäre? Gruss, MurphysLaw |
03.09.2010, 09:53 | #18 |
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weil mir von allen Stellen gesagt wurde, sie sollen nichts offen legen, in der Regel käme dann nichts mehr nach.
Will nur wissen, ob sie müssen, wenn sie könnten, oder nicht. Gruss, Maitri |
03.09.2010, 23:11 | #19 |
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Kosten Betreuung
Also mir ist noch im net kein Grundsatzurteil begegnet, höchstrichterliche Entscheidung. Anwalt einschalten und Abwehr.
Wieso gibt es zum Beginn der Betreuung in dem Beschluss nicht den Hinweis, dass die Kosten bei Mittellosigkeit vom Staat verauslagt werden und später bei keiner Mittellosigkeit mehr, zurückgefordert werden können. So weit ich weiß, rückwirkend 10 Jahre (?). Wenn unsereins eine Betreuung anregen würde, denkt man ja nicht, dass so enorme Kosten im Laufe der Jahre auflaufen könnten. Mit liegt gerade das "Beiblatt zur Vergütungsrechnung" vor, für den Betreuer. Darin ist u.a. vermerkt: "Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des Betroffenen (auch zur evtl. Deckung der Betreuerkosten) habe ich die erforderlichen Prüfungen vorgenommen: - es gibt keine unterhaltspflichtigen Angehörigen - der Verbleib der Unterhaltspflichtigen Angehörigen ist nicht bekannt und kann auch ohne zeitaufwändige und komplizierte Suche nicht ermittelt werden - die Unterhaltspflicht wurde bereits durch Sozialamt/Landschaftsverband mit negativem Ergebnis geprüft - es wurde Kontakt aufgenommen und eine evtl. bestehende Unterhaltspflicht festgestellt, die/der Unterhaltspflichtige verweigert jedoch die freiwilllige Mitarbeit - es muss von bestehender Unterhaltspflicht ausgegangen werden. Die hierzu erforderlichen Unterlagen werden dem Gericht übermittelt - Unterhalt wird gewährt wie folgt ... " Für Angehörige hierzu noch der "Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" .......... - Ich bin freiwillig zur Übernahme der Betreuungskosten bereit - ja in Höhe von monatlich € " ------------------ Also die ganze Palette von Auskunftspflichten, die normalerweise auch Ämter benötigen. Mit derlei Anfrage würde ich sofort einen Anwalt einschalten. Soll das Betreuungsgericht erstmal mitteilen: 1. die Betreuung ist für den/die Betreuten kostenpflichtig beim Einkommen über der Vermögensgrenze 2. dass eine Rückforderung vom Betreuten erfolgen könnte 3. dass eine Rückforderung im Rahmen der Unterhaltspflicht von unterhaltspflichtigen Angehörigen erfolgen kann 4. dass der Staat in Vorlage tritt und diese Kosten der letzten 10 Jahre zurückfordern kann. All das unter dem Deckmäntelchen der Unterhaltspflicht Eltern gegenüber Kindern und umgedreht, weil der Betreute die Kosten beispielsweise nicht tragen kann. Soll der Staat seiner Aufklärungspflicht bei Anregung und Bestellung einer Betreuung nachkommen und Betreute und Unterhaltspflichtige erstmal aufklären, welche Kosten auf sie zukommen könnten in Form eines schriftlichen Hinweises. Wahrscheinlich würde sich da so mancher Anreger aus der Familie mal schlau machen, sich ins Betreuungsrecht etwas einarbeiten, sich beraten und ehrenamtlich betreuen lassen, wo es denn eben noch möglich ist (der Richter könnte meinen: in der Familie Interessenkonflikt), was ja auch vorkommt. Möge das Amtsgericht ruhig Kosten fordern. Tip: sich mit RA beraten, keinerlei Anforderungen ohne RA beantworten und man dann die Entscheidung weiteren Instanzen vorbehalten lassen bis zum BGH. Gruss Mary Geändert von mary (03.09.2010 um 23:15 Uhr) |
04.09.2010, 12:58 | #20 |
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Danke.
Ich werde meine Betreuung aufheben lassen und es mit ehrenamtlicher Hilfe versuchen. Das Geld kann auch noch 10 Jahre von mir zurückgefordert werden?? Es gab für mich KEINERLEI Aufklärung oder den kleinsten Hinweis auf Entstehung dieser Kosten. Ganz ehrlich, hätte ich dann anders darüber nachgedacht. Gibt es keine Aufklärungspflicht?? Gerad wird ein Antrag für mich über betreutes Einzelwohnen gestellt. Weiss jemand, ob hier auch Kosten anfallen oder 10 Jahre lang zurückgefordert werden können? Schönes Wochenende, Maitri |
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Stichworte |
angehörige, betreuungskosten, einkommensgrenze, kosten der betreuung, unterhaltspflicht, vermögen |
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