Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten für den Erbschein im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich brauche mal wieder einen Tip. Ich bin zur Zeit dabei das Erbe einer meiner Betreuten zu klären. ...
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21.02.2008, 09:57 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 36
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Kosten für den Erbschein
Hallo zusammen, ich brauche mal wieder einen Tip. Ich bin zur Zeit dabei das Erbe einer meiner Betreuten zu klären. dies hat noch 5 GEschister. Da ist vor 5 Jahren die Mutter gestorben, aber alle Geschwister haben das Erbe ausgeschlagen, außer der damaliger Betreuer meiner Betreuten. Diese Erbsache is noch offen, es wurde nie ein Erbschein beantragt. Meine Betreute hat keine Geld für den erbschein, den es geht immerhin um ein "Abruchfähiges Haus", aber das Grundstück ist ja auch was wert; Grundschuld existiert keine mehr, das habe ich schon rausgefunden. Nun meine Frage, habt ihr irgendeine Idee, wegen der Kosten für den erbschein. Den mittlerweile ist auch der Vater gestorben, und alle wollen das Haus verkaufen, doch das geht nicht, bevor die Erbsache der Mutter nicht abgeschlossen ist.
Danke für die hilfe!!! |
21.02.2008, 17:10 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Halo Timm,
wenn die anderen das Erbe ausgeschlagen haben, was haben die dann noch für ein Interesse am Hausverkauf, äh? Der Erbschein ließe sich mit Hilfe des Gerichts vorfinanzieren. Heißt, du legst die Kosten aus, und sobald ein Erlös erzielt wird oder aber häppchenweise vom der Rente, Sozialhilfe oder was auch einbehalten. Frage ist, ob nicht für den Betreuten noch nachträglich auch das Erbe ausgeschlagen werden kann. Es gibt Fristen. Eventuell aber auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wäre mit dem Nachlassgericht und der Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts zu prüfen. Zu prüfen wäre auch, ob nicht der Wert des Grundstücks nicht durch die Aufwendungen für den Abbruch des Hauses aufgezehrt werden bzw. das Grundstück samt Haus unter Wert verkauft werden muss. Dass will geschätzt und mit der Rechtspflegerin geklärt werden. Viel Erfolg Heinz |
21.02.2008, 21:13 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Die Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen werden. Nach fünf Jahren und Betreuerwechsel dürfte diese Frist abgelaufen sein. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese ergeben sich auch aus dem Gesetz.
Die Geschwister können schon noch ein Interesse am Verkauf der Immobilie und des Grundstücks haben, denn bislang ergibt sich aus dem Sachverhalt lediglich, dass diese die Erbschaft nach der Mutter ausgeschlagen haben. Für die Beantragung des Erbscheins entstehen Gebühren nach § 107 KostO: eine volle Gebühr nach dem Wert des Reinnachlasses. Eine weitere Gebühr in voller Höhe entsteht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag. Beim Notar fallen zusätzlich noch Umsatzsteuer und Schreibauslagen an. Der Wert des Grundstücks muss hinsichtlich des Erbscheins nicht durch Einholung eines Gutachtens dargelegt werden. Es reichen auch die Brandversicherungssumme, der Einheitswert oder die letzten Kaufverträge (so nicht unbedingt 30 Jahre alt) zur Ermittlung aus. Auch die Belastungen, eine Verkehrswertermittlung der Bank oder eine Auskunft des Katasteramts über die Bodenrichtwerte und in der Nachbarschaft in der nahen Vergangenheit veräußerten Immobilien ähnlicher Bauart und ähnlichen Alters helfen weiter. Ich hoffe, damit konnte ich helfen. |
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erbe, erbschein, gerichtsgebühr, haus, nachlass |
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