Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss man Sperrvermerk zustimmen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Name ist Zofie und heute bin ich das erste Mal hier.
Meine Mutter ist an Morbus Alzheimer erkrankt ...
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09.03.2008, 19:19 | #1 |
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Beiträge: 7
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Muss man Sperrvermerk zustimmen?
Hallo,
mein Name ist Zofie und heute bin ich das erste Mal hier. Meine Mutter ist an Morbus Alzheimer erkrankt und seit einem Jahr kümmere ich mich um alle Angelegenheiten. Vom Vormundschaftsgericht bin ich als Betreuerin, auch für Vermögensangelegenheiten, bestellt worden. Mein Mann und ich verfügen seit über 10 Jahren über eine Bankvollmacht. Nun soll ich das im Vermögensverzeichnis aufgeführte Sparbuch mit einem Sperrvermerk versehen lassen, so dass ich für jede Abhebung eine Genehmigung des Vormundschaftgerichtes einholen muss. Kann mir jemand sagen, ob das üblich ist und ob ich dem zustimmen muss? Gruß Zofie |
09.03.2008, 23:02 | #2 |
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Liebe Zofia,
üblich ist es, dass ein Sperrvermerk eingesetzt wird. Ich habe allerdings in meinen Betreuungsfällen eine Genehmigung der Rechtspflegerin bestimmte Ausgaben den Konten zu entnehmen ohne jedes mal eine Zustimmung einholen zu müssen. Das sind z.B. Zinsen, die dem Sozialhilfeträger überwiesen werden müssen, weil Zinsen Kapitalerträge sind und somit für die Sozialhilfe eingesetzt werden müssen. Die Beträge sind aber so gering, dass der Aufwand bei weitem größer ist als der Gewinn, den die Sozialhilfeträger davon haben. Möglicherweise ist es innerhalb einer Familie nicht üblich die Sperrvermerke einzutragen. Gruß! Ursula |
10.03.2008, 10:03 | #3 |
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Sperrvermerk
Liebe Ursula,
vielen Dank erst einmal. Ich werde mal beim Vormundschaftsgericht nachfragen, ob sie auf den Sperrvermerk verzichten können. Gruß Zofia |
10.03.2008, 12:32 | #4 |
Gast
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Interessant, dass die Vermögenssorge nicht auf den Teil des Vermögens beschränkt wurde, für den keine Vollmacht erteilt wurde.
Wenn ich das richtig gelesen habe, sind Sie die Tochter der Betroffenen und gehören damit zum Kreis der befreiten Betreuer. Diese brauchen eigentlich keinen Sperrvermerk eintragen lassen. Ggfs. mal nachfragen, warum hier der Sperrvermerk eingetragen werden soll. Die monatliche Freigabe eines bestimmten Betrages ist grds. möglich (Ursulas Variante). |
10.03.2008, 13:43 | #5 |
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Beiträge: 7
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Sperrvermerk
Hallo und danke für die Info,
leider kenne ich mich mit den Betreuungsvorschriften noch nicht aus. Eigentlich bin ich entsetzt, dass ich als Tochter, die die Betreuung selbst angeregt hat, jetzt in allen Angelegenheiten kontrolliert werde. Mir ging es eigentlich nur darum, dass ich meine Mutter in gesundheitlichen Fragen und gegenüber Kliniken und Behörden vertreten kann. Durch die Krankheit ist sie leider sehr eigensinnig geworden und lehnt alle Untersuchungen und die Einnahme von Medikamenten ab. Um die finanziellen Dinge habe ich mich ja durch die Bankvollmacht schon vor der Betreuung gekümmert. Ansonsten hätte meine Mutter schon ihr ganzes Geld verschenkt. Kann ich denn irgendetwas machen, um aus dieser Kontrolle wieder herauszukommen? Gruß Zofia |
10.03.2008, 15:48 | #6 | |
Gast
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Zitat:
Ehegatten, Kinder und Eltern sind jedoch von vielen Beschränkungen befreit (z. B. von den Beschränkungen des § 1809 BGB - Sperrvermerk -). Ich schlage vor, dass Sie sich mit dem zuständigen Rechtspfleger in Verbindung setzen und um Klärung und Erklärung bitten. Manches Mal ist nicht bekannt, dass der Betreuer das Kind des Betroffenen ist, weil es im Antrag nicht angegeben wurde oder schlichtweg übersehen wurde. Sofern Vollmachten vorliegen, dürfte das Betreuungsverfahren nicht greifen. Bei uns wird der Aufgabenkreis immer entsprechend eingeschränkt (Vermögenssorge, sofern nicht Vollmachten vorliegen). |
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10.03.2008, 18:52 | #7 |
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Beiträge: 7
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Sperrvertrag
Ganz herzlichen Dank,
ich werde mich mit dem Rechtspfleger in Verbindung setzen. |
11.03.2008, 10:57 | #8 | |
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Rechtspfleger kennt nicht den Status des befreiten Betreuers
Zitat:
Wie kann man sich gegen solch eine Antwort wehren? Jetzt stelle ich den Antrag, die Vermögenssorge aufzuheben. Schließlich verfüge ich ja über eine Bankvollmacht. Weiß jemand, ob ich eine Kopie von der Bankvollmacht dem Gericht vorlegen muss? Zofia |
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11.03.2008, 11:12 | #9 |
Gast
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Befreite Betreuer müssen keinen Sperrvermerk eintragen lassen. Ihr vorgeschlagener Weg, die Vermögenssorge aufheben zu lassen ist Richtig und natürlich legen sie diesem zur Untermauerung eine Kopie der Bankvollmacht bei. Übrigens darf für Angelegenheiten, in denen der Betreute wirksam Vollmacht erteilt hat zunächst keine Betreuung angeordnet werden. Nur wenn die Vollmacht nicht ausreicht, der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht mehr ausüben möchte oder ein Missbrauch der Vollmacht vorliegt, darf der Aufgabenkreis erweitert werden.
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12.03.2008, 10:31 | #10 |
Gast
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Und wenn die Vermögenssorge nicht aufgehoben wird, würde ich versuchen, gegen die Verfügung des Rechtspflegers ein Rechtsmittel einzulegen ...
Er soll Ihnen mal fundiert begründen, warum er auf die Anbringung des Sperrvermerks gem. § 1809 BGB besteht. Aus welchem Grund die gesetzlich vorgegebene Befreiung hier nicht greifen soll?? |
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angehörige, befreiter betreuer, sperrvermerk, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge |
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