Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankenversicherung nach Maßregelvollzug im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Du kennst dich ja wirklich gut aus. Klasse, das Thema und angrenzende ist in der Praxis zur Zeit echt der ...
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29.11.2017, 09:07 | #21 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du kennst dich ja wirklich gut aus. Klasse, das Thema und angrenzende ist in der Praxis zur Zeit echt der "Renner"
Gibst du dem Ansatz: zurück in den Stand vor der Haft gar keine Chance? Gleich noch ne Frage dran gehängt: Du schreibst, im SGBII hat sie freies KV Wahlrecht. Warum muss dann aber auch von den SGB XIIern der Zettel mit dem Wahlrecht ausgefüllt werden? Makulatur?
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29.11.2017, 11:29 | #22 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.12.2016
Ort: Gera
Beiträge: 21
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Im Paragraph 5 Abs. 1 SGB V sind alle Personenkreise aufgeführt für die Krankenversicherungspflicht besteht (Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, jedoch gibt es da auch einen separaten Paragraph im SGB XI - Paragraph 20).
Leistungen nach SGB XII lösen keinerlei Versicherungspflicht aus und hier ist grundsätzlich immer ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft nach Paragraph 9 SGB V zu stellen. Wobei man sagen muss, dass durch den Paragraph 188 Abs. 4 SGB V mittlerweile so gut wie jeder dessen bisheriger Versicherungsschutz endet (Fami oder Versicherungspflicht) zwangsweise aufgefangen wird - selbst wenn der jenige keine Versicherung möchte. |
29.11.2017, 11:32 | #23 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.12.2016
Ort: Gera
Beiträge: 21
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Zurück in den Stand davor ist die Frage wie er versichert war? Wenn vor Haft eine Beschäftigung war, muss erstmal ein AG her der die Person wieder einstellt. Und für ALG II muss ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.
Wenn keine „normale“ Versicherungspflicht greift bleibt nur 5/1/13. Das ist auch eine Versicherungspflicht, jedoch werden die Beiträge analog zur FRW berechnet. Gibt fast keine Unterschiede. Und wenn die Person vor der Haft PKV war, dann muss sie auch wieder in die PKV (sofern keine „normale“ Versicherungspflicht Eintritt). Es ist immer schwierig alle Eventuallitäten abzuklären wenn man nicht alle Fakten hat |
05.12.2017, 17:25 | #24 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.01.2013
Ort: Eichwalde
Beiträge: 92
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Vielen Dank für die Tips!
Die Lösung war dann glücklicherweise sehr einfach. Ein wirklich fitter Sozialarbeiter aus dem Maßregelvollzug hat mich auf § 264 SGB V hingewiesen. Den Hinweis habe ich an das Sozialamt weitergeleitet, die mir heute schriftlich bestätigt haben, dass sie meinen Betreuten bei der AOK angemeldet hätten und ich demnächst die Mitgliedsbescheinigung bekäme. Viele Grüße |
05.12.2017, 17:31 | #25 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo,
diesen Hinweis gab es hier bereits im #11. Zitat:
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06.12.2017, 08:59 | #26 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Betroffenen haben zwar jetzt "Versichertenkarten" statt früher der Behandlungsscheine aber das ändert nichts. § 264 ist zwar erst mal besser als gar nichts aber ich würde trotzdem immer wieder versuchen die Leute auf Biegen und Brechen im SGBII unterzubringen wenn irgend möglich. Gerade wenn man ans Alter und evtl. Pflegebedarf denkt.
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31.12.2021, 06:49 | #27 |
Club 300
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Ort: NRW
Beiträge: 360
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Ich hole das nochmal hoch: Betreuter ist im Maßregelvollzug gemäß § 126 a StPO untergebracht worden. Freie Heilfürsorge. Er war vor der Unterbringung freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen KV, bezieht HzL, Beiträge wurden vom Sozialamt der Gemeinde übernommen. Nun habe ich der KV die Unterbringung mitgeteilt, es kam ein Schreiben, dass die KV ruhen würde. Beiträge müssten aber gezahlt werden, nach drei Monaten kann ich dann einen Antrag auf Umstellung Anwartschaft mit verminderten Beiträgen stellen. Wie sieht es nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug aus? Setzt dann sofort wieder die freiwillige gesetzliche KV ein oder würde es da Probleme mit der Versicherung geben. Der Rententräger hat eine befristete Erwerbsminderung bis 12/22 festgestellt. ALG2 wäre also nach Haftentlassung nicht möglich, HzL wäre dann wieder einschlägig.
Aber "ruhen" bedeutet ja, dass er Mitglied in der freiwilligen gesetzlichen KV bleibt und keine Gefahr besteht, dass er komplett aus der gesetzlichen KV rausfliegen würde? |
31.12.2021, 07:45 | #28 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Wenn während der Haft/Forensik die Anwartschaftsbeiträge weitergezahlt werden, ist die „Reaktivierung“ nach Entlassung nur ein Dreizeiler an die KK.
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12.07.2022, 17:02 | #29 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 114
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Zitat:
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12.07.2022, 20:02 | #30 |
Moderator
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Die Rentenversicherung weiß es.
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