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Nutzungsmöglichkeiten Entlastungsbetrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nutzungsmöglichkeiten Entlastungsbetrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mehrere B. mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von mtl. 125,-€. Sie leben aber in stationären Einrichtungen der ...


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Alt 06.09.2017, 19:40   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard Nutzungsmöglichkeiten Entlastungsbetrag

Mehrere B. mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von mtl. 125,-€. Sie leben aber in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Der Entlastungsbetrag kann jedoch nur im ambulanten Setting genutzt werden. Ich suche nach Möglichkeiten die Entlastungsbeträge für diese B. nutzen zu können, bisher leider auch trotz Mithilfe der Einrichtungen erfolglos.
Eine Idee: von anerkannten Anbietern durchgeführte Reise/Freizeit/Ausflüge o. Ä.
Dies käme z. B. für einen jungen B. in Betracht, allerdings werde ich nicht fündig, ob es für Klientel wie ihn so etwas gibt. (Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten in Kombination mit hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens). Die Einrichtung selbst organisiert auch Freizeiten für ihre Bewohner, ist aber dann kein externer Anbieter, also kein ambulantes Setting. Die Pflegekasse würde einen entsprechenden Erstattungsantrag für eine solche Reise wohlwollend prüfen.
Hat jemand in dieser oder anderer Richtung einen Tipp zur Nutzung des Entlastungsbetrags?
mimi91 ist offline  
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Alt 07.09.2017, 17:21   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
Standard

Hallo,


mir ist beim Nachfragen bei der Pflegekasse mitgeteilt worden, dass der Entlastungsbetrag dafür vorgesehen ist, die Eltern(Angehörigen?) zu unterstützen, wenn die stationär untergebrachten Kinder/Menschen dort zu Besuch sind. Zur Entlastung eben der Eltern/Angehörigen und nur während der Zeiten der sogenannten Häuslichkeit.
Ich beabsichtige in einigen Fällen die 125 Euro für z. B. Hol- und Bringdienste/Fahrten durch entsprechende Anbieter von und zu den Eltern einzusetzen.
Bei Heimfahrten sind die Heime die ich kenne oft überfordert damit, das in den normalen Dienstzeiten unterzubringen und manche Betreute kann man halt nicht alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren lassen und Taxi ist teuer... Das ist jedenfalls aktuell mein Plan.


Gruß Donna
Donna ist offline  
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Alt 07.09.2017, 17:25   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
Standard

Ach, da fällt mir noch ein: bei einem Menschen mit Epilepsie nutze ich diesen Betrag für Begleitung bei persönlichen Wünschen 1:1, da die Einrichtung dieses auch nicht ohne Weiteres immer leisten kann. Die Eltern wohnen allerdings in der Nähe und ich interpretiere diese Leistung als zur Entlastung der Eltern.
Donna ist offline  
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Alt 10.09.2017, 13:30   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Hallo,

der Entlasungsbetrag kann nur zweckgebunden verwendet werden. Die vorgesehenen Zwecke sind in § 45a und § 45b SGB XI definiert. Das können Unterstützungsangebote im Alltag, Betreuungsangebote oder Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sein.

Auch kann man mit dem Entlastungsbetrag Eigenanteile "abfedern", die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tagespflege oder Kurzzeitpflege entstehen (z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung). Zudem kann man auch Leistungen von zugelassenen ambulanten Pflegediensten finanzieren, die nicht zur Grundpflege gehören (Bereich der sog. Selbstversorgung, siehe § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 kann man auch Grundpflege davon finanzieren.

Dann gibt es noch die Möglichkeit, sog. "niedrigschwellige" Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu finanzieren, die allerdings nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sein müssen. Nähere Infos zu diesen Angeboten bekommt man bei den Pflegekassen oder auch bei den Kommunen.

Wenn die/der Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungs- oder Behindertenhilfe untergebracht ist, kann der Entlastungsbetrag nicht beansprucht werden. Die Pflegekasse zahlt für die Dauer der stationären Unterbringung nur eine Pauschale an die Einrichtung (oder direkt an den EGH-Träger). Damit sind alle Pflegeleistungen abgegolten und der gesamte Versorgungs- und Betreuungsbedarf ist durch den EGH-Träger zu finanzieren. Etwas anders stellt sich das dar, wenn die/der Pflegebedürftige z. B. an Wochenenden zu Hause, also in der eigenen Häuslichkeit ist. Für diese Zeiten können alle zur ambulanten Versorgung gehörenden Pflegeleistungen beansprucht werden.

Fahrkosten für den Weg nach Hause bzw. zurück zur Einrichtung gehören nicht zu den Unterstützungs-/ Entlastungs- oder Betreuungsangeboten, die über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert werden können. Mit dem Zweck der Leistung haben sie nichts zu tun. Es sei denn, im jeweiligen Bundesland sind sie als niedrigschwelliges Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Das halte ich jedoch für unwahrscheinlich, da solche Fahrangebote nicht zu den im § 45a SGB XI definierten Zwecken gehören.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 12.09.2017, 19:16   #5
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke für eure ausführliche Antworten.
Aber: Oliver, die Pauschale in Höhe von 266,- € wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und wie du ja schreibst an den Träger oder die Einrichtung. Es gibt aber Bewohner, die haben z. B. Pflegegrad 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Und die haben tatsächlich Anspruch auf den Entlastungbetrag, allerdings eben nicht im stationären Bereich. Empfohlen haben mir die Pflegekassen hier unbedingt eine vorherige Genehmigung der Kasse einzuholen, weil es z. T. auch bei den Kassen unterschiedlich gehandhabt wird, wofür erstattet wird. Und ja: Heimfahrten wurden mir zunächst auch als nicht erstattungsfähig benannt. Aber da werde ich nochmal nachhaken. Auch der Punkt "persönliche Wünsche" erfüllen, ist eine Möglichkeit, das meinte ich auch mit meiner "Reiseidee", habe allerdings bisher keinen Anbieter gefunden.
mimi91 ist offline  
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Alt 12.09.2017, 21:16   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
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Hallo,

@mimi91: Ja, der Entlastungsbetrag steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen ab PG 1 zur Verfügung (die eingeschränkte Alltagskompetenz gibt es im Gesetz nicht mehr, die EA ist bei der Definition von Pflegebedürftigkeit implementiert worden).

Du darfst den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nicht mit einer Art Taschengeld o.ä. vergleichen. Er steht ausschließlich bei häuslicher Pflege und nur für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Solange Deine B. stationär in einer EGH-Einrichtung untergebracht sind, liegt die Leistungs- und Finanzierungsverantwortung beim EGH-Träger. Da sind die Pflegekassen nur mit der Pauschale in Höhe von 266 EURO dabei (ab PG 2). Der Entlastungsbetrag hat nichts mit der Erfüllung "persönlicher Wünsche" zu tun. Dafür sind die Pflegekassen und damit die Solidargemeinschaft nicht zuständig.

Die Leistungen der Pflegekassen sind übrigens hier https://www.gkv-spitzenverband.de/me...dschreiben.pdf zwar etwas trocken aber sehr informativ kommentiert. Das ist das Standardwerk zur Auslegung des Leistungsrechts SGB XI für Pflegekassen und Aufsichtsbehörden.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 13.09.2017, 07:41   #7
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Guten Morgen,
für einen B. in einer stationären EGH-Einrichtung habe ich auf meine Frage bzgl. des Entlastungsbetrags, der ihm von der Pflegekasse schrifltich genehmigt worden war, vom Kostenträger der EGH diese Antwort erhalten:
"Entlastungsleistungen können lediglich im ambulanten Setting genutzt werden. Einige Pflegekassen stellen diese Gelder z.B. bei Abwesenheit oder Urlauben zur Verfügung. Auswirkungen auf die stationäre Eingliederungshilfe ergeben sich nicht."


Die für diesen B. zuständige Pflegekasse hat mir dann bestätigt, dass sie nach vorheriger Genehmigung die Kosten für Entlastungsleistungen außerhalb der Einrichtung (ich habe das einfach mal "Erfüllung persönlicher Wünsche" genannt), erstatten würde. Wobei sie sich nicht festlegen wollte, welche Leistungen konkret übernommen würden. Es müsse ein anerkannter Anbieter sein.


mimi91 ist offline  
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Alt 13.09.2017, 10:03   #8
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 51
Standard

Hallo,

dann wird das ein sog. niedrigschwelliges Angebot nach Landesrecht sein. Es gibt Anbieter, deren Anerkennung sich ausschließlich auf die Durchführung von Behindertenfreizeiten erstreckt.

Klingt doch gut! Eine Liste der Anbieter solltest Du auf jeden Fall in den örtlichen Pflegestützpunkten oder den kommunalen Pflegeberatungsstellen bekommen.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 23.08.2018, 13:27   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 15.08.2018
Beiträge: 6
Standard Nutzungsmöglichkeiten Entlastungsbetrag

Hi,

der Entlastungsbetrag wird mit 125 Euro von der Pflegekasse am Pflegestufe 1 gezahlt. Folgende Leistungen sind darin denkbar:

- Fensterreinigung
- Haushaltshilfe
- Betreuung
- Entlastung
- Fahrdienst
- Gartenarbeiten

Wenden Sie sich doch einfach an einen Pflegedienst in Ihrer Nähe. Diese beraten Sie kostenlos bzw. wird die Beratung von der Krankenkasse getragen.

Mehr dazu können Sie hier lesen:
(Werbung ist hier nicht gestattet! Bitte das Hinzufügen des Werbe-Link in Beiträgen unbedingt unterlassen!)

Ich hoffe ich konnte helfen.

Beste Grüße

Dominic
lleon_t ist offline  
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Alt 07.01.2023, 15:59   #10
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
Frage Frage zum Thema Entlastungsbeitrag bei pflegenden Angehörigen

Die Beiträge sind leider schon etwas älter, das Thema beschäftigt mich aber trotz allem.

Ich bin ehrenamtliche Betreuerin und Mutter eines psychisch kranken Kindes, das bei uns zu Hause lebt. Bisher wurde Pflegegrad 1 anerkannt. Aber welche Leistungen genau können geltend gemacht werden. Unser Sohn leidet unter massiven Ängsten und geht seit Beginn der Pandemie nicht mehr außer Haus. Soziale Kontakte gehen allenfalls über Internet. Ärzte dürfen nicht (mehr) zu ihm.

Antrag auf zwangsweise Heilbehandlung habe ich nun beim Gericht gestellt. Denn anders sehe ich keinen Weg mehr :-(

Gibt es den Entlastungsbetrag nur für Begleitung oder Hilfe von aussen (Dienstleistungen)? Das würde ihm dann gar nichts bringen.

Gegen die Einstufung habe ich Widerspruch eingelegt, weil ich das Gutachten für widersprüchlich halte. Einerseits wird geschrieben, dass er nichts mehr machen kann (nichts anfassen, nirgends hingehen) und andererseits werden die entsprechenden Module mit 0 Punkten bewertet. Das Verfahren läuft seit November 2022, weil die Gutachterin sich nicht auf seine Problematik einlassen wollte. Jetzt kommt Mitte Januar ein anderer Gutachter.

Danke fürs Lesen und Mitdenken!

Viele Grüße, Sabine
Bine63 ist offline  
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